- Gericht / Az:
-
BFH, Urteil vom 11.6.2026 VI R 15/24
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 19 EStG , § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG
EPP von 300 € aus dem Jahr 2022 war steuerpflichtig
Die Energiepreispauschale war eine einmalige Zuwendung von 300 €, die allen aktiv Erwerbstätigen 2022 ausbezahlt wurde und die gestiegenen Energiekosten abfedern sollte. Arbeitnehmer erhielten sie im September 2022 vom Arbeitgeber mit dem Lohn ausgezahlt. Die Energiepreispauschale war steuerpflichtig, weshalb der Arbeitgeber darauf Lohnsteuer einbehalten hat.
Besteuerung verfassungsgemäß
Nach Ansicht des BFH ist die Besteuerung nicht zu beanstanden. Die Energiepreispauschale ist eine in das Besteuerungsverfahren eingefügte Subvention. Die Anspruchsberechtigung knüpfte an einkommensteuerrechtliche Merkmale an, die Auszahlung erfolgte über den Lohnsteuerabzug, das Verfahren richtete sich nach steuerlichem Verfahrensrecht. Zwischen Gewährung und Besteuerung ist dabei nicht zu trennen. Die Steuerpflicht war von Anfang an Teil des Gesamtkonzepts.