- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 13.8.2026 IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 122a AO
- Streitfrage:
-
Wie erfolgt die Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab dem 1.1.2027?
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Steuerbescheide werden ab dem 1.1.2027 nur noch elektronisch bekanntgegeben (§ 122a AO). Das BMF-Schreiben regelt Einzelheiten zur elektronischen Bekanntgabe.
1. Wegfall des Einwilligungserfordernisses
Antrag auf postalische Bekanntgabe erforderlich
Eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nicht mehr erforderlich. Die elektronische Bekanntgabe ist die Regel. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.
Um die elektronische Bekanntgabe zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen (§ 122a Abs. 2 AO). Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; er wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er zugeht.
2. Elektronische Bekanntgabe gilt erst ab dem 1.1.2027
Ab 1.1.2027 Regelform
Die elektronische Bekanntgabe erfolgt im Regelfall erstmals ab dem 1.1.2027.
Postalische Bekanntgabe als Ausnahme
Bei Steuerpflichtigen, die kein aktives ELSTER-Nutzerkonto besitzen sowie bei Vollmachtnehmern, die ihre Empfangsvollmacht noch nicht in elektronischer Form1 übermittelt haben, erfolgt im Jahr 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Dies gilt auch dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.
Übergangsregelung 2026
Im Jahr 2026 werden Steuerbescheide nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beantragt hat. Die Einwilligung kann entweder im ELSTER-Benutzerkonto oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht für die jeweilige Vollmacht erteilt werden. Die Einwilligung kann auch noch im Jahr 2026 erteilt werden. Wird/wurde die Einwilligung nicht erteilt, erfolgt die Bekanntgabe der Verwaltungsakte im Jahr 2026 weiterhin postalisch.
3. Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf
Bekanntgabevermutung vier Tage nach Bereitstellung
Ein elektronisch bekanntgegebener Steuerbescheid gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben. Zwar wird der Steuerpflichtige über die Möglichkeit des Abrufs der Daten informiert (§ 122a Abs. 1 Satz 3 AO), diese Benachrichtigung hat aber nur eine Hinweisfunktion und ist für die Frage der Bekanntgabe unerheblich.
4. Einzelheiten zum Antrag auf postalische Bekanntgabe
Sollen Steuerbescheide auch ab 2027 postalisch erfolgen, ist hierfür ein entsprechender Antrag erforderlich. Dieser kann ab dem 1.1.2027 über das Online-Portal „ELSTER" gestellt oder widerrufen werden.
Antrag auf postalische Bekanntgabe für eine Steuernummer gilt für alle Steuerarten
Für Vollmachtnehmer, die ihre Vollmachten bereits in elektronischer Form übermitteln, besteht die Möglichkeit, Anträge auf postalische Bekanntgabe über die Kammervollmachtsdatenbank bzw. ebenfalls über das Online-Portal „ELSTER" zu stellen oder diese zu widerrufen.
Der Antrag gilt ab Eingang bei der Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft. Er muss der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung (Bereitstellung zum Datenabruf) vorliegen.
Der Antrag auf postalische Bekanntgabe und der Widerruf des Antrags können für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer nur einheitlich ausgeübt werden.
5. Bescheide gegenüber Ehegatten
Ehegattenveranlagung und Bekanntgabe
Stellt im Fall der Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte den Antrag auf postalische Bekanntgabe, erfolgt diese an die gemeinsame Anschrift. Der Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO eines Beteiligten hat keine Einzelbekanntgabe zur Folge.
In den Fällen einer Einzelbekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner erfolgt stets eine postalische Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten.
6. Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung nach § 122 Abs. 1 AO i. d. F. des Gesetzes vom 18.7.20162
Eigenständiger Antrag ab 2027 erforderlich
Hat der Steuerpflichtige nach geltendem (altem) Recht keine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden erteilt, stellt dies keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe i. S. des § 122a Abs. 2 Satz 1 AO n. F. dar. Vielmehr muss der Steuerpflichtige aktiv tätig werden.
7. Verwaltung von Steuernummern unter ELSTER
Elster/Formulare und Leistungen/elektronische Bekanntgabe verwalten
In ELSTER kann unter dem Bereich Formulare und Leistungen die Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden verwaltet werden3. Je nach Nutzerkonto können im jeweiligen ELSTER-Account auch mehrere Steuernummern verwaltet werden:
Die Art und Weise der Bekanntgabe (also elektronisch oder postalisch) kann sodann für jede Steuernummer separat ausgewählt werden.
Soll ab 2027 die Zustellung von Steuerbescheiden weiterhin postalisch erfolgen, kann dies entsprechend über ELSTER beantragt werden.
8. Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe
Kein Rechtanspruch auf elektronische Bekanntgabe
Den Finanzbehörden steht in Bezug auf die Vornahme der elektronischen Bekanntgabe ein Ermessen zu. Ein Rechtsanspruch auf elektronische Bekanntgabe besteht nicht. So kann beispielsweise von der Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe aus technischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden. Eine elektronische Bekanntgabe ist derzeit nur für die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen noch nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer sowie Feststellungsbescheide.
Bekanntgabevermutung
Wird der Steuerbescheid postalisch bekanntgegeben, obwohl eine elektronische Bekanntgabe hätte erfolgen sollen, gelten für die Frage des Zeitpunkts der Bekanntgabe die Regelungen der AO (§ 122 Abs. 2 AO).
Wird anstelle einer beantragten postalischen Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 AO) der Bescheid elektronisch bekannt gegeben, ist für den Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Bekanntgabe die Bereitstellung des Bescheids zum Datenabruf maßgeblich (§ 122a AO).
Praxishinweis
Wenn aufgrund der Erwartung einer postalischen Bekanntgabe der zum Abruf bereitgestellte Bescheid tatsächlich nicht oder erst verspätet abgerufen worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in eine deswegen versäumte Frist in Betracht.