- Gericht / Az:
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BMF, Schreiben vom 21.7.2026 IV C 6 - S 2177/00016/042/056
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
- Streitfrage:
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Welche Werte können für das Aufladen eines betrieblichen Fahrzeugs bei einer häuslichen Ladevorrichtung angesetzt werden?
Auslagenersatz beim Ladestrom
Lädt ein Arbeitnehmer seinen elektrischen Dienstwagen (Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug) zu Hause auf eigene Kosten auf, kann der Arbeitgeber ihm diese Stromkosten steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).
Heimischer Stromverbrauch muss nachgewiesen werden
Zum Jahr 2026 haben sich aber die Regelungen grundlegend verändert: Durch das BMF-Schreiben vom 11.11.20251 sind die bisherigen Pauschalen für das Aufladen entfallen. Seit 2026 muss genau nachgewiesen werden, wie viel Strom tatsächlich in den Dienstwagen geflossen ist2. Somit sind Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch notwendig.
Praxishinweis
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Regelungen gelten auch für betriebliche Fahrzeuge
Im Hinblick auf diese Änderung bei den Arbeitnehmern hat die Verwaltung nun auch die Rz. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 zur betrieblichen Nutzung von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug angepasst3.
Wird ein betriebliches Elektro‑ oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil nach diesen Grundsätzen ermittelt werden.
Eigener Stromzähler
Um die geladene Strommenge nachzuweisen, ist ein eigener Stromzähler für die häusliche Ladevorrichtung nötig. Dabei gilt:
Für die Strompreisermittlung stehen zwei Methoden zur Auswahl:
1. Nachweis der tatsächlichen Stromkosten
Strompreis für kWh und anteiliger Grundpreis
Die Strommenge wird mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Hierzu ist es ausreichend, wenn die geladene Strommenge über einen fortlaufenden Zeitraum von mindestens drei Monaten aufgezeichnet wird. Im Strompreis ist sowohl der Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom als auch der anteilige Grundpreis zu berücksichtigen.
Strom aus PV-Anlage nicht zu beachten
Die Einspeisung durch eine private Photovoltaikanlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten.
Dynamische Stromtarife
Bei dynamischen Stromtarifen kann der durchschnittliche monatliche Strompreis pro Kilowattstunde (inklusive anteiligem Grundpreis) angesetzt werden.
2. Strompreispauschale
Pauschaler Strompreis vom Statistischen Bundesamt
Statt der eigenen Abrechnung kann ein pauschaler Strompreis angesetzt werden. Maßgeblich ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Durchschnittsstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Kategorie 5.000 bis unter 15.000 kWh Jahresverbrauch, inklusive Steuern und Abgaben). Für das gesamte Geschäftsjahr wird der Wert des 1. Halbjahrs des Vorjahres genutzt. Mit dieser Pauschale sind alle häuslichen Stromkosten abgegolten.
Abrundung auf volle Cent
Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.
Zusammengefasst bestehen damit die folgenden beiden Möglichkeiten:
Jahresbezogenes Wahlrecht
Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Methoden muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Das neue BMF-Schreiben gilt ab 1.1.2026. Bis zum 31.7.2026 ist es jedoch zulässig, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften zu verfahren.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 - S 2334/00087/014/013, BStBl 2025 I S. 1929.
- [ ↑ ]Vgl. Newsletter 24/2025; abrufbar unter: https://online.neufang-akademie.de/newsletter/artikel/7232/pauschalen-fur-das-steuerfreie-aufladen-von-elektrofahrzeugen-ab-2026-nicht-mehr-anwendbar (Stand: 2.8.2026).
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 5.11.2021 IV C 6 - S 2177/19/10004 :008, BStBl 2021 I S. 2205.