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Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen

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Gericht / Az:
BMF, Schreiben vom 21.7.2026 IV C 6 - S 2177/00016/042/056
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Streitfrage:
Welche Werte können für das Aufladen eines betrieblichen Fahrzeugs bei einer häuslichen Ladevorrichtung angesetzt werden?

Auslagenersatz beim Ladestrom

Lädt ein Arbeitnehmer seinen elektrischen Dienstwagen (Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeug) zu Hause auf eigene Kosten auf, kann der Arbeitgeber ihm diese Stromkosten steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).

Heimischer Strom­verbrauch muss nachgewiesen werden

Zum Jahr 2026 haben sich aber die Regelungen grundlegend verändert: Durch das BMF-Schreiben vom 11.11.20251 sind die bisherigen Pauschalen für das Auf­la­den entfallen. Seit 2026 muss genau nachgewiesen werden, wie viel Strom tat­säch­lich in den Dienst­wa­gen geflossen ist2. Somit sind Auf­zeich­nun­gen über den heimischen Ver­brauch notwendig.

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Regelungen gelten auch für betriebliche Fahrzeuge

Im Hinblick auf diese Änderung bei den Arbeitnehmern hat die Verwaltung nun auch die Rz. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 zur betrieblichen Nut­zung von Elek­tro- oder Hy­brid­elek­tro­fahr­zeug angepasst3.

Wird ein betriebliches Elektro‑ oder Hybrid­elektrofahrzeug an einer zur Woh­nung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufge­la­den, kann der betriebliche Anteil nach diesen Grundsätzen ermittelt werden.

Eigener Stromzähler

Um die geladene Strommenge nachzuweisen, ist ein eigener Stromzähler für die häus­liche Ladevorrichtung nötig. Dabei gilt:

Der Stromzähler kann stationär (z. B. in der Wallbox) oder mobil (z. B. fahr­zeug­intern) sein.
Der Zähler muss nicht eichrechtskonform sein.

Für die Strom­preisermittlung stehen zwei Methoden zur Auswahl:

1. Nachweis der tatsächlichen Stromkosten

Strompreis für kWh und anteiliger Grundpreis

Die Strommenge wird mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Hierzu ist es ausreichend, wenn die geladene Strommenge über einen fortlaufenden Zeit­raum von min­destens drei Monaten auf­ge­zeichnet wird. Im Strom­preis ist so­wohl der Ein­kaufs­preis für die verbrauchten Ki­lo­watt­stun­den Strom als auch der an­teilige Grund­preis zu be­rück­sichtigen.

Strom aus PV-An­lage nicht zu be­achten

Die Einspeisung durch eine private Pho­to­vol­taik­an­la­ge ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten.

Dynamische Strom­tarife

Bei dynamischen Stromtarifen kann der durchschnittliche monatliche Strom­preis pro Ki­lo­watt­stun­de (in­klu­sive anteiligem Grundpreis) angesetzt werden.

2. Strompreispauschale

Pauschaler Strom­preis vom Statisti­schen Bundesamt

Statt der eigenen Abrechnung kann ein pauschaler Strompreis angesetzt wer­den. Maßgeblich ist der vom Sta­tistischen Bun­des­amt ver­öffent­lichte Durch­schnitts­strom­preis für private Haus­halte (Statistik-Code 61243-0001, Kate­go­rie 5.000 bis unter 15.000 kWh Jahresverbrauch, inklusive Steuern und Ab­ga­­ben). Für das gesamte Ge­schäfts­jahr wird der Wert des 1. Halb­jahrs des Vor­jah­res genutzt. Mit dieser Pau­scha­le sind alle häuslichen Strom­kosten ab­ge­gol­ten.

Abrundung auf volle Cent

Dieser Wert wird auf volle Cent abgerundet und mit der nach­ge­wiesenen ge­la­de­nen Strom­menge multipliziert.

Zusammengefasst bestehen damit die folgenden beiden Möglichkeiten:

Jahresbezogenes Wahlrecht

Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Methoden muss für das Wirt­schafts­jahr einheitlich ausgeübt werden. Das neue BMF-Schreiben gilt ab 1.1.2026. Bis zum 31.7.2026 ist es jedoch zulässig, weiterhin nach den bisherigen Vor­schrif­ten zu verfahren.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 11.11.2025 IV C 5 - S 2334/00087/014/013, BStBl 2025 I S. 1929.
  2.  ]Vgl. Newsletter 24/2025; abrufbar unter: https://online.neufang-akademie.de/newsletter/artikel/7232/pauschalen-fur-das-steuerfreie-aufladen-von-elektrofahrzeugen-ab-2026-nicht-mehr-anwendbar (Stand: 2.8.2026).
  3.  ]BMF, Schreiben v. 5.11.2021 IV C 6 - S 2177/19/10004 :008, BStBl 2021 I S. 2205.