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Anforderungen an eine Betriebsstätte für Er­mitt­lung des Betriebsausgabenabzugs für Fahr­ten zwi­schen Wohnung und Betriebsstätte

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 5.2.2026 III R 18/25
Fundstelle:
DStR 2026 S. 1101
Gesetz:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
Streitfrage:
Wie ist eine Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu de­fi­nie­ren?

Fahrten zwischen Wohnung und Be-triebsstätte

Bei Gewerbetreibenden und Selbständigen sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG grundsätzlich nicht ab­zugs­fähi­ge Betriebsausgaben. Ein Abzug ist lediglich i. H. der Ent­fer­nungs­pau­scha­le zulässig. Wird für diese Fahrten ein be­trieb­liches Fahrzeug genutzt, ist als ge­winnerhöhende Korrektur der Un­ter­schiedsbetrag zwischen der 0,03 %-Re­ge­lung und der Entfernungs­pauschale anzusetzen.

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Urteilsfall

Im Urteilsfall stellte sich die Frage, wie der Begriff der Betriebsstätte nach der Neu­re­ge­lung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Jahr 2014 zu de­fi­nie­ren ist. Dies ins­be­sondere im Hinblick auf die für Arbeitnehmer geltende Definition der ersten Tätig­keits­stätte gem. § 9 Abs. 4 EStG.

Betriebsstätte = Ort der Leistungs­er­brin­gung

Als Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kun­den erbringt. Voraussetzung hierfür ist eine feste räumliche Einrichtung, die der Steuer­pflichtige mit einer gewissen Stetigkeit und Nachhaltigkeit für seine be­ruf­liche Tätigkeit aufsucht1.

BFH hält an seiner bisherigen Aus­le­gung fest

Der BFH hält an seiner bisherigen Auslegung der Betriebsstätte fest: Auch nach der Reform des Reisekostenrechts 2014 bleibt der Begriff in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG eigenständig. Da das Gesetz hier nicht auf die „erste Tä­tig­keits­stätte“ abstellt, weicht diese Definition bewusst von den Regelungen für Ar­beitnehmer sowie vom Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO ab.

Praxishinweise

Offen blieb im Urteil, welche Betriebsstätte bei einer Mehrzahl von Stand­or­ten maßgeblich ist. Hierzu ist noch unter dem Az. VIII R 15/24 ein Re­vi­sions­verfahren anhängig.
Die Verwaltung wendet hierauf bereits die Kriterien des § 9 Abs. 4 EStG analog an2. Da das für Arbeitnehmer typische Direktionsrecht bei Selb­stän­­digen ent­fällt, entscheidet die quantitative Nutzung. Da­mit liegt eine erste Be­triebs­stät­te vor, wenn sie vom Steuerpflichtigen typischer­weise (i. S. eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) ar­beits­täglich oder je Wo­che an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner re­gel­mäßi­gen Arbeitszeit genutzt werden soll3.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 23.10.2014 III R 19/13, BStBl 2015 II 2015 S. 323, Rz 12; v. 13.5.2015 III R 59/13, BFH/NV 2015 S. 1365, Rz 16; v. 12.7.2021 VI R 1/19, BFH/NV 2022 S. 19, Rz 10.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 23.12.2014 IV C 6 - S 2145/10/10005 :001, BStBl 2015 I S. 26, Rz. 5.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 23.12.2014 IV C 6 - S 2145/10/10005 :001, BStBl 2015 I S. 26, Rz. 5.