- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 5.2.2026 III R 18/25
- Fundstelle:
-
DStR 2026 S. 1101
- Gesetz:
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
- Streitfrage:
- Wie ist eine Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu definieren?
Fahrten zwischen Wohnung und Be-triebsstätte
Bei Gewerbetreibenden und Selbständigen sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Ein Abzug ist lediglich i. H. der Entfernungspauschale zulässig. Wird für diese Fahrten ein betriebliches Fahrzeug genutzt, ist als gewinnerhöhende Korrektur der Unterschiedsbetrag zwischen der 0,03 %-Regelung und der Entfernungspauschale anzusetzen.
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Urteilsfall
Im Urteilsfall stellte sich die Frage, wie der Begriff der Betriebsstätte nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Jahr 2014 zu definieren ist. Dies insbesondere im Hinblick auf die für Arbeitnehmer geltende Definition der ersten Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG.
Betriebsstätte = Ort der Leistungserbringung
Als Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Voraussetzung hierfür ist eine feste räumliche Einrichtung, die der Steuerpflichtige mit einer gewissen Stetigkeit und Nachhaltigkeit für seine berufliche Tätigkeit aufsucht1.
BFH hält an seiner bisherigen Auslegung fest
Der BFH hält an seiner bisherigen Auslegung der Betriebsstätte fest: Auch nach der Reform des Reisekostenrechts 2014 bleibt der Begriff in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG eigenständig. Da das Gesetz hier nicht auf die „erste Tätigkeitsstätte“ abstellt, weicht diese Definition bewusst von den Regelungen für Arbeitnehmer sowie vom Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO ab.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 23.10.2014 III R 19/13, BStBl 2015 II 2015 S. 323, Rz 12; v. 13.5.2015 III R 59/13, BFH/NV 2015 S. 1365, Rz 16; v. 12.7.2021 VI R 1/19, BFH/NV 2022 S. 19, Rz 10.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 23.12.2014 IV C 6 - S 2145/10/10005 :001, BStBl 2015 I S. 26, Rz. 5.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 23.12.2014 IV C 6 - S 2145/10/10005 :001, BStBl 2015 I S. 26, Rz. 5.