- Gericht / Az:
- EuGH, Urteil vom 4.6.2026 C-837/24 (Nova Iberomoldes)
- Fundstelle:
- DStR 2026 S. 1403
- Gesetz:
- Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008 und ihre Vorgängerrichtlinie 69/335/EWG vom 17.7.1969) der EU zur Kapitalverkehrsfreiheit
- Streitfrage:
- Verstößt die mit der deutschen Share-Deal-Besteuerung ähnlichen portugiesischen Regelungen gegen die Richtlinie 2008/7/EG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital?
Portugiesischer Vorlagefall mit Sacheinlage von Anteilen an Grundbesitzgesellschaften
Es handelt sich bei der Vorlagekonstellation aus Portugal um einen Sacheinlagefall von Anteilen an Grundbesitzgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft einer mit der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbaren portugiesischen Gesetzgebung, welche die Besteuerung von Umstrukturierungen, Kapitalzuführungen und Anteilsübertragungen im Rahmen der portugiesischen Grunderwerbsteuer betrifft, wenn Gesellschafter über mind. 75 % des Kapitals einer immobilienhaltenden Gesellschaft verfügen (in Deutschland beträgt diese Grenze 90 %).
Im Sachverhalt des portugiesischen Vorlagebeschlusses wurden Einlagen von Anteilen in Gesellschaften getätigt, die dazu führten, dass das in Portugal maßgebliche Quorum von 75 % für indirekte Immobilienzurechnungen vermittels Anteilsbesitz bei einem Gesellschafter erreicht wurde. Damit handelt es sich um eine klassische Konstellation wie sie auch in Deutschland Grunderwerbsteuer je nach anwendbarer Beteiligungsquote in der Vergangenheit und jetzt auslöste1.
Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie
Der EuGH hat nun entschieden, dass die entsprechenden portugiesischen Regelungen mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (2008/7/EG) nicht vereinbar sind. Denn nach dem Inhalt der Richtlinie dürften Mitgliedstaaten keine indirekten Steuern auf Umstrukturierungen erheben.
Praxishinweis
Der BFH hatte - zuletzt mit Urteil vom 29.9.20242 - diese Frage u. a. mit der Begründung verneint, dass nicht der tatsächlich erfolgte Vorgang des Anteilserwerbs oder der Anteilsübertragung, sondern der dadurch bewirkte (fiktive) Übergang des Grundstücks besteuert werde. Gegen diese Entscheidung, insbesondere wegen der Nichtvorlage an den EuGH, wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen 1 BvR 574/25 beim BVerfG anhängig ist. Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen II R 8/23 zu diesem Thema noch ein weiteres Revisionsverfahren anhängig.