Neufang Akademie

nach oben

Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Ar­beits­zim­mers eines selbständig tätigen Steuer­pflich­tigen

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 24.3.2026 VIII R 6/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG , § 4 Abs. 7 EStG
Streitfrage:
Welchen Anforderungen müssen die Aufzeichnungen der Auf­wen­dun­gen eines Arbeitszimmers genügen?

Gesonderte Auf­zeichnungs­pflich­ten nach § 4 Abs. 7 EStG

Nach § 4 Abs. 7 EStG gelten für bestimmte, nicht abziehbarere Betriebs­aus­ga­ben besondere Aufzeichnungs­pflich­ten. Die Auf­wen­dun­gen müs­sen ein­zeln und getrennt von den übrigen Be­triebs­aus­ga­ben sowie zeitnah auf­ge­zeich­net wer­den. Diese gesonderten Aufzeichnungspflichten gelten auch für die Kosten eines häus­lichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Urteilsfall

Im Urteilsfall war streitig, ob die Aufzeichnungspflichten bei einer Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung erfüllt sind, wenn der Steuerpflichtige alle Kosten einzeln und fortlaufend in einem separaten Dokument oder Datensatz festhält. Erst wäh­rend des Kla­ge­ver­fahrens legte er eine Aufstellung über nachträgliche Her­stellungskosten vor.

Gesondertes Konto in der Buchführung

Um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, müssen die Aufwendungen wie folgt erfasst werden:

Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG): auf einem eigenen Buchungskonto.
Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (§ 4 Abs. 3 EStG): in einer eige­nen Spalte in­ner­halb der Ausgabenaufzeichnungen.

Eine gesonderte geordnete Belegsammlung reicht dafür nicht aus. Auch ein nach­träg­liches Zusammenrechnen der Belege nach Ablauf des Ka­len­der­jahres ge­nügt grund­sätzlich nicht. Bei einem häus­lichen Ar­beits­zim­mer ist - ebenso wie bei Ge­schen­ken oder Be­wir­tungs­kosten - eine strikte und klare Trennung zwischen dem be­trieb­lichen und dem privaten Bereich erforderlich.

Aufstellung war nicht vollständig

Die im Klageverfahren vorgelegte Liste reichte nicht aus. Sie bezog sich auf das ge­samte bewohnte Ge­bäu­de und enthielt nicht einmal alle Kosten des Ar­beits­zimmers. Insbesondere fehl­ten die anteiligen Ab­schrei­bungs­be­träge, die der Steuerpflichtige als Betriebsaus­ga­ben absetzen wollte.

Zudem fehlt es an der zeitnahen Aufzeichnung. Eine Auf­zeichnung i. R. der Erstellung der Ein­kom­men­steuer­er­klärung im Mai des Folge­jah­res ist nicht mehr als zeitnah anzusehen, denn die Auf­zeich­nun­gen nach § 4 Abs. 7 EStG sind re­­gel­­mäßig in­ner­halb einer Frist von zehn Tagen vor­zu­neh­men und dürfen aus­­nahms­­weise allenfalls einen Monat aufgeschoben wer­den.

Praxishinweise

Bei Gewinneinkünften müssen die Aufwendungen für ein häusliches Ar­beits­zim­mer zwingend laufend auf einem gesonderten Konto verbucht wer­den. Im DATEV-Kontenrahmen SKR 03/04 ist dafür das Konto 4288/6348 „Auf­wen­dungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)“ zu ver­wen­den. Die dazuge­hörige Ab­schrei­bung ist auf das Konto 4833/6223 zu buchen.

Laufende Buchung auf Konten

Auch die Finanzverwaltung betont, dass beim Einzelnachweis eines häus­lichen Arbeitszimmers gesonderte Aufzeichnungspflichten bestehen. Sie ge­­währt jedoch praxisnahe Erleichterungen1:
  • Es reicht aus, die Abschreibungsbeträge einmal jähr­lich - zeitnah nach Ab­lauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufzu­zeichnen.
  • Schuldzinsen und laufende Kosten (wie Wasser und Energie) dürfen zu­­nächst geschätzt und nach Ablauf des Jahres an­hand der tat­säch­li­chen Abrechnung korrigiert und berücksichtigt werden.
Bildet das Arbeitszimmer zwar den nachweisbaren Mittel­punkt der ge­sam­ten Tä­tig­keit, wurden aber die gesonderten Aufzeichnungspflichten ver­letzt, bleibt als letzter Aus­weg die Jahrespauschale von 1.260 € pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Für diese Pauschale gelten die Auf­­zeich­nungs­pflich­ten des § 4 Abs. 7 EStG nicht2.
Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Arbeitszimmer, kommt die Tages­pau­schale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) zur Anwendung (6 € pro Tag, max. 1.260 € im Jahr). Auch hier greifen die gesonderten Pflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht3. Der Steuerpflichtige muss die Kalendertage, an de­nen die Voraussetzungen für die Tagespauschale erfüllt waren, einzeln auf­­zeich­nen und in geeigneter Form glaubhaft machen4.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 25.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 26.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 40.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 30.