- Gericht / Az:
-
BFH, Urteil vom 24.3.2026 VIII R 6/24
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG , § 4 Abs. 7 EStG
- Streitfrage:
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Welchen Anforderungen müssen die Aufzeichnungen der Aufwendungen eines Arbeitszimmers genügen?
Gesonderte Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG
Nach § 4 Abs. 7 EStG gelten für bestimmte, nicht abziehbarere Betriebsausgaben besondere Aufzeichnungspflichten. Die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben sowie zeitnah aufgezeichnet werden. Diese gesonderten Aufzeichnungspflichten gelten auch für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Urteilsfall
Im Urteilsfall war streitig, ob die Aufzeichnungspflichten bei einer Einnahmenüberschussrechnung erfüllt sind, wenn der Steuerpflichtige alle Kosten einzeln und fortlaufend in einem separaten Dokument oder Datensatz festhält. Erst während des Klageverfahrens legte er eine Aufstellung über nachträgliche Herstellungskosten vor.
Gesondertes Konto in der Buchführung
Um die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, müssen die Aufwendungen wie folgt erfasst werden:
Eine gesonderte geordnete Belegsammlung reicht dafür nicht aus. Auch ein nachträgliches Zusammenrechnen der Belege nach Ablauf des Kalenderjahres genügt grundsätzlich nicht. Bei einem häuslichen Arbeitszimmer ist - ebenso wie bei Geschenken oder Bewirtungskosten - eine strikte und klare Trennung zwischen dem betrieblichen und dem privaten Bereich erforderlich.
Aufstellung war nicht vollständig
Die im Klageverfahren vorgelegte Liste reichte nicht aus. Sie bezog sich auf das gesamte bewohnte Gebäude und enthielt nicht einmal alle Kosten des Arbeitszimmers. Insbesondere fehlten die anteiligen Abschreibungsbeträge, die der Steuerpflichtige als Betriebsausgaben absetzen wollte.
Zudem fehlt es an der zeitnahen Aufzeichnung. Eine Aufzeichnung i. R. der Erstellung der Einkommensteuererklärung im Mai des Folgejahres ist nicht mehr als zeitnah anzusehen, denn die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG sind regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen vorzunehmen und dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.
Praxishinweise
Laufende Buchung auf Konten
- Es reicht aus, die Abschreibungsbeträge einmal jährlich - zeitnah nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres - aufzuzeichnen.
- Schuldzinsen und laufende Kosten (wie Wasser und Energie) dürfen zunächst geschätzt und nach Ablauf des Jahres anhand der tatsächlichen Abrechnung korrigiert und berücksichtigt werden.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 25.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 26.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 40.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 15.8.2023 IV C 6 - S 2145/19/10006 :027, BStBl 2023 I S. 1551, Rz. 30.