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Kein Werbungskostenabzug bei Dienst­reise, wenn an­stelle des Firmen­wa­gens der Privat­wagen genutzt wird

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 21.1.2026 VI R 30/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Können Kosten für eine Dienstreise mit einem privaten Pkw als Wer­bungs­kosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber dem Ar­beit­neh­mer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt?

Überlassung Dienstwa­gen für Pri­vat­nut­zung ist geld­wer­ter Vor­teil

Die private Nutzung eines Dienstwagens führt als geldwerter Vorteil zu Ar­beits­lohn, sofern sie unentgeltlich oder verbilligt erfolgt. Fahrten im Rah­men der beruflichen Tätigkeit sind hiervon ausgeschlossen und lösen keinen Ar­beits­lohn aus.

Urteilsfall

Einem Arbeitnehmer stand ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung zur Ver­fü­gung. Dennoch führte er drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch und machte die Kosten als Werbungskosten geltend. Der Grund: Seine Ehe­frau benötigte den Firmenwagen in dieser Zeit für den Transport der drei Kin­der, da dies im privaten Sportwagen nicht möglich war.

Aufwendungen der privaten Le­bens­füh­rung

Nach Ansicht des BFH sind diese Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht ab­ziehbar, da sie die private Lebensführung be­rüh­ren und als un­an­ge­messen anzusehen sind.

Wahl des Verkehrs­mit­tels ist grund­sätz­lich frei

Zwar ist die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei1. Nutzt ein Steuer­pflich­ti­ger jedoch seinen Privatwagen für Dienstfahrten, obwohl ein Firmen­wa­gen bereitsteht („Über-Kreuz-Nutzung“), berührt dies die private Lebens­füh­rung, sofern keine beruflichen Gründe vorliegen.

Berufliche Gründe nicht ersichtlich

Im Urteilsfall erfolgte die „Über-Kreuz-Nutzung“ deshalb, damit seine Ehefrau die drei min­der­jährigen Kindern trans­portieren konnte. Ein be­ruf­­li­cher Grund für die Nut­zung seines Pri­vat­wa­gens auf den drei Dienstreisen ist somit nicht ersichtlich.

Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Dieses greift erst dann ein, wenn die die Lebens­füh­rung be­rührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrs­auf­fas­sung als un­an­ge­messen anzusehen sind. Im Rahmen der An­ge­messen­heits­prüfung ist zu­dem der Grad der Berührung der privaten Lebens­sphäre zu berücksich­ti­gen. Hier­­nach können die Aufwen­dungen umso weniger als unangemessen an­ge­sehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der be­trieblichen/beruflichen Veran­lassung zurücktritt.

Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den be­ruf­li­chen Verhält­nis­sen des Steuerpflichtigen nicht als un­an­ge­messen anzusehen sind, dennoch un­ter die Ab­zugs­beschränkung des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, wenn die Un­an­ge­mes­senheit der Aufwen­dun­gen durch eine im Vordergrund stehende pri­vate Motivation begründet wird.

Ein ordentlicher und ge­wis­sen­haf­ter Steuer­pflichtiger hätte den Dienst­wa­gen genutzt

Letzteres ist vorliegend der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Fahr­zeugs beruht ausschließlich auf privaten Gründen. Hätte er den Dienstwagen ge­nutzt, wä­ren ihm für die Dienst­reise keine Kosten entstanden. Die Kosten für die Dienst­fahrten mit dem Privatfahrzeug sind in voller Höhe als unange­mes­sen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflich­ti­ger hätte bei dieser Sachlage (kostenfreie Nutzung des Dienstwagens) die durch die Nutzung des Privatwagens ent­stan­denen Aufwendungen nicht auf sich ge­nommen.

Praxishinweise

Grundsätzlich steht es Steuerpflichtigen frei, ihr Beförderungsmittel für be­rufl­iche Fahrten selbst zu wählen; eine Prüfung auf objektive Zweck­mäßig­keit oder Notwendigkeit findet dabei nicht statt. Dennoch hat der BFH im vor­liegenden Fall den Werbungskostenabzug versagt, da die „Über-Kreuz-Nutzung“ ausschließlich auf privaten Motiven beruhte.
Ein Abzug von Fahrtkosten für den Privat-Pkw bleibt nur dann zulässig, wenn für dessen Nutzung neben privaten auch betriebliche Gründe vor­lie­gen. Ein solcher beruflicher Anlass ist beispielsweise gegeben, wenn der Dienstwagen zum Zeitpunkt der Dienstreise wegen eines Werkstatttermins oder einer anderweitigen betrieblichen Verwendung nicht zur Verfügung steht.

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  1.  ]BFH, Urteil v. 19.1.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017 S. 526, Rz 16; vgl. Immer aktuell V/2017 S. 217; BerP 12/2017 S. 733..