- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 21.1.2026 VI R 30/24
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 19 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
- Streitfrage:
-
Können Kosten für eine Dienstreise mit einem privaten Pkw als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt?
Überlassung Dienstwagen für Privatnutzung ist geldwerter Vorteil
Die private Nutzung eines Dienstwagens führt als geldwerter Vorteil zu Arbeitslohn, sofern sie unentgeltlich oder verbilligt erfolgt. Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sind hiervon ausgeschlossen und lösen keinen Arbeitslohn aus.
Urteilsfall
Einem Arbeitnehmer stand ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung. Dennoch führte er drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen durch und machte die Kosten als Werbungskosten geltend. Der Grund: Seine Ehefrau benötigte den Firmenwagen in dieser Zeit für den Transport der drei Kinder, da dies im privaten Sportwagen nicht möglich war.
Aufwendungen der privaten Lebensführung
Nach Ansicht des BFH sind diese Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abziehbar, da sie die private Lebensführung berühren und als unangemessen anzusehen sind.
Wahl des Verkehrsmittels ist grundsätzlich frei
Zwar ist die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei1. Nutzt ein Steuerpflichtiger jedoch seinen Privatwagen für Dienstfahrten, obwohl ein Firmenwagen bereitsteht („Über-Kreuz-Nutzung“), berührt dies die private Lebensführung, sofern keine beruflichen Gründe vorliegen.
Berufliche Gründe nicht ersichtlich
Im Urteilsfall erfolgte die „Über-Kreuz-Nutzung“ deshalb, damit seine Ehefrau die drei minderjährigen Kindern transportieren konnte. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist somit nicht ersichtlich.
Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Dieses greift erst dann ein, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt.
Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte den Dienstwagen genutzt
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Fahrzeugs beruht ausschließlich auf privaten Gründen. Hätte er den Dienstwagen genutzt, wären ihm für die Dienstreise keine Kosten entstanden. Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage (kostenfreie Nutzung des Dienstwagens) die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 19.1.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017 S. 526, Rz 16; vgl. Immer aktuell V/2017 S. 217; BerP 12/2017 S. 733..