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Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 13.11.2025 V R 4/23
Fundstelle:
DStR 2026 S. 480
Gesetz:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG , § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG
Streitfrage:
Unterliegen Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine der Umsatzsteuer?

Des einen Freund … Wer Vereine betreut weiß, dass Mitgliedsbeiträge nach Meinung der Verwaltung grundsätzlich nicht steuerbar sind1. Demnach ist auch ein Vorsteuerabzug im Kernbereich des Vereins mangels steuerbarer Umsätze nicht möglich. Doch so einfach ist es leider nicht, wie das Besprechungsurteil deutlich zeigt. 

Praxishinweis

Vorab sei klargestellt: Das Urteil widerspricht deutlich und ausdrücklich der bisherigen Verwaltungsmeinung. Daher wird auch das Fazit sein: Die Reaktion der Verwaltung (und evtl. auch des Gesetzgebers) muss mit Spannung beobachtet werden. 

1. Urteilsfall

Sachverhalt des Besprechungsurteils

Der vorliegende Fall ist ein Paradebeispiel dafür, dass die Umsatzsteuerpflicht auch Vorteile haben kann und zwar in Form des Vorsteuerabzugs.

1.1 Sachverhalt

Ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein machte für ein in den Streitjahren errichteten Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Grundstück Vorsteuer geltend. Nach Fertigstellung nutzte der Verein den Kunstrasenplatz ausschließlich für seine eigenen Zwecke, unter anderem auch bei Bedarf für Spiele der 1. Herren-Fußballmannschaft.

Der Verein berechnete die Umsatzsteuer nicht nur nach Pachteinnahmen und Eintrittsgeldern, sondern auch - unter Berufung auf die MwStSystRL - unter Berücksichtigung seiner Mitgliedsbeiträge mit einem Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt dagegen behandelte die Mitgliedsbeiträge gem. § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG (sportliche Veranstaltungen) als steuerfrei an und versagte im Wesentlichen den Vorsteuerabzug. Das FG2 gab der Klage nur in dem (geringem) Umfang statt, in dem der Kunstrasenplatz für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (1. Herren-Fußballmannschaft) genutzt wurde.

Eine abschließende Entscheidung traf der BFH im Besprechungsurteil nicht, sondern verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Nichtsdestotrotz enthält die Entscheidung wichtige Vorgaben, die grundlegende Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG betreffen:

1.2 BFH zum Leistungsaustausch: Dieser liegt bei Mitgliedsbeiträgen vor

BFH widerspricht Verwaltungsmeinung zu echten und unechten Vereinsbeiträgen

Nicht neu ist, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Der BFH äußert hier sehr deutlich Kritik an der immer noch fortbestehenden Verwaltungspraxis und verweist darauf, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, Lösungen zu schaffen.

Praxishinweis

Aktuelle Entwicklungen

Der BFH erteilt der durch die Finanzverwaltung praktizierten Abgrenzung von „echten“ und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen3 eine entschiedene Absage. Diese Aussage hat weit über den entschiedenen Fall der Sportvereine hinaus Bedeutung.

1.3 BFH zur Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Frage der Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge des Sportvereins. Der BFH wiederholt, dass eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL nicht möglich ist4. Zudem zeigt er die Tücken des § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG auf:

Unter „sportlicher Veranstaltung“ ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben.

Daran fehlt es beispielsweise

bei reiner Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder -anlagen,
bei einer konkreten Dienstleistung, wie beispielsweise ein spezielles Training für einzelne Sportler oder
bei Maßnahmen, die sich auf die ordnungsgemäße Benutzung durch die Leistungsempfänger beschränken.

Der Sportverein muss als Veranstalter anzusehen sein oder an sportlicher Veranstaltung Dritter teilnehmen. Zweifel äußert der BFH explizit im Hinblick auf ein sog. „freies Training“5.

1.4 BFH zur einheitlichen Leistung vs. mehrerer selbständiger Leistungen

Nicht gerade einfacher wird der Fall dadurch, dass der BFH zudem noch die Feststellungen dazu verlangt, ob eine einheitliche oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen. Der BFH lässt insoweit zumindest eine Tendenz erkennen, dass es sich bei der durch die Mitgliedsbeiträge abgegoltenen Leistung um eine komplexe Leistung handeln könne, die nicht unter § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG fällt.

1.5 BFH zur Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG

Wer meint, dass damit alles gesagt sei, irrt. So verweist der BFH auf seine restriktive Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG6, wonach der ermäßigte Steuersatz nur auf Leistungen im Kernbereich der gemeinnützigen Tätigkeit anwendbar ist, nicht jedoch auf die Verwaltung eigenen Vermögens. Schlusspunkt bildet dann der Hinweis des BFH, dass dem § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ein beihilferechtliches Durchführungsverbot entgegenstehen könnte.

2. Konkrete Folgen für die Praxis

Mitgliedsbeiträge sind steuerbar und steuerpflichtig

Der BFH macht damit sehr deutlich, dass aus seiner Sicht die Mitgliedsbeiträge der Sportvereine regelmäßig steuerbar und steuerpflichtig sind und dem Regelsteuersatz unterfallen. 

Praxishinweis

Vorsteuer ja, aber ist das besser?

Dies kann schnell dazu führen, dass die mit dem Vorsteuerabzugs verbundenen Vorteile „aufgebraucht“ sind, da das FG insoweit saldieren kann und muss.

Klar ist: Die Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen auf gemeinnützige Sportvereine.

Praxishinweis

Was macht die Verwaltung? Was der Gesetzgeber?

Letztlich bleibt die Reaktion von Verwaltung und Gesetzgeber abzuwarten.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Abschn. 2.10 Abs. 1 Satz 1 UStAE.
  2.  ]Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.1.2023 11 K 147/22, EFG 2024 S. 331.
  3.  ]Vgl. Abschn. 2.10 UStAE.
  4.  ]Vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2022 V R 48/20 (V R 20/17), DStR 2022 S. 930.
  5.  ]Überlassung von Sportanlagen an die Mitglieder ohne Anleitung durch einen vom Verein gestellten Trainer oder Übungsleiter.
  6.  ]BFH, Urteile v. 20.3.2014 V R 4/13, DStR 2014 S. 1539; v. 10.5.2017 V R 43/14 (V R 7/15), DStR 2017 S. 1433.