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Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs von Er­klä­rungs­ab­gabe abhängig

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Gericht / Az:
EuG, Urteil vom 11.2.2026 T-689/24 (I.S.A.)
Fundstelle:
DStR 2026 S. 412
Gesetz:
§ 15 UStG
Streitfrage:
Zu welchem Zeitpunkt ist ein Vorsteuerabzug möglich?

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Stellt man sich die Frage, wann ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG möglich ist, so sieht die Verwaltung1 bislang folgende zwei Möglichkeiten:

Die Rechnung liegt vor und die (Teil-)Leistung ist ausgeführt oder
die Rechnung liegt vor und das Entgelt wurde entrichtet.

Die Rechtsprechung führt dazu aus2: Fallen Empfang der Leistung und Em­pfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug für den Be­steue­rungs­zeit­raum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen er­füllt sind.

Praxishinweis

Änderung ab 2028

Bereits die vergangene Rechtsprechung des EuGH3 zeigte, dass dies nicht in allen Fällen richtig sein kann, denn ein Vorsteuerabzug sei erst möglich, wenn die Umsatzsteuer auf Seiten des Leistenden entsteht. Würde z. B. ein Ist-Versteuerer (§ 20 UStG) im Mai 2026 eine Leistung ausführen und eine Rechnung erstellen und wird diese Rechnung erst im Juli 2026 bezahlt, entsteht dessen Umsatzsteuer erst mit Zahlung im Juli. Damit ist auch der Vorsteuerabzug erst im Juli möglich. Dies wird national zum 1.1.2028 gesetzlich umgesetzt. Daher ist auch entscheidend, dass auf E-Rechnungen (spätestens ab 1.1.2028) ersichtlich ist, dass der Leistende Ist-Versteuerer ist (Pflichtangabe § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG ab 2028).

Nach aktueller Rechtslage würde somit Folgendes gelten:

Beispiel zur Verdeutlichung

Sachverhalt

Eine Leistung wird am 24.4.2026 von einem Soll-Versteuerer ausgeführt. Die Rech­nung dafür wird am 2.6.2026 erstellt, geht am 3.6.2026 dem Leis­tungs­empfän­ger zu und wird am 6.7.2026 bezahlt. Aufgrund der Dauerfrist­ver­län­ge­rung wird die Voranmeldung April 2026 am 10.6.2026 abgegeben.

Stellungnahme nach bisheriger Lösung

Nach bisheriger Rechtslage wäre im Zeitraum Juni 2026 ein Vorsteuerabzug mög­lich, weil die Leistung ausgeführt ist und eine Rechnung vorliegt. Die Zahlung ist un­er­heb­lich.

Neu EuG: Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Er­klärung

Der EuG weicht in der Besprechungsentscheidung von diesem Grundsatz ab. Auch wenn der Fall die polnische Rechtslage betraf, sind dessen Grundsätze auch für nationale Fälle entscheidend. Demnach steht eine nationale Regelung (in Deutschland § 15 UStG) dem Unionsrecht entgegen, wenn sie einen Vor­steuer­ab­zug versagt, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Er­klä­rungs­ab­gabe die materiellen Voraussetzungen erfüllt und zum Zeitpunkt der Er­klä­rungs­ab­gabe über eine entsprechende Rechnung verfügt. Neu ist hierbei, dass auf die Erklärungsabgabe abgestellt wird.

Stellungnahme nach neuer EuG-Auffassung

Weil im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (Voranmeldung) für April 2026 die Rech­nung vorliegt (Abgabe 10.6., Rechnung liegt vor am 3.6.), kann bereits in der Voranmeldung April 2026 ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wer­den, denn die Leistung ist im April 2026 erbracht und die Rechnung liegt im Zeit­punkt der Abgabe der April 2026 Erklärung vor.

Praxishinweise

Besonders spannend wird der Gedanke, wenn man an die Jah­res­er­klä­rung denkt. Was wäre, wenn man im obigen Fall in 2026 gar keine Rech­nung erhält und dies bei Erstellung des Jahresabschlusses 2026 auffällt? Der Mandant fordert dann die Rechnung an, man erhält diese z. B. im Januar 2028 und gibt dann im Februar 2028 die Umsatz­steuer­jah­res­er­klärung 2026 ab. Weil dann für die Leistung aus 2026 eine Rechnung bei Abgabe der Jahreserklärung im Februar 2028 vorliegt, kann für 2026 die Vorsteuer in der Jahreserklärung in Anspruch genommen werden. Problem ist nur: Diese wird in den Voranmeldungen 2026 nicht enthalten sein, denn als man diese abgegeben hat, lag die Rechnung noch nicht vor. Ausnahme: Sie berichtigen die April 2026 Vor­an­mel­dung. Muss ich das? Darf ich das? Hierzu gibt es bisher keine passen­den Regelungen.

Bei Jahreserklärung nochmalige Prü­fung erforderlich

Das Abstellen auf die Erklärungsabgabe macht es in der Praxis nicht ein­facher, auch wenn es tendenziell zu einem früherem Vorsteuerabzug führt. Den sollte man aber nicht vergessen, sonst verjährt dieser.

Besser ja, aber auch einfacher?

Ab 2028 ist dann eine zweistufige Prüfung erforderlich.
  • Liegt im Moment der Erklärungsabgabe eine Rechnung für eine be­zahl­te oder ausgeführte Leistung vor?
  • Ist die Steuer beim Ausführenden schon entstanden? (bei Ist-Versteuerer erst mit Bezahlung)
  • Dies bestimmt dann den Zeitpunkt des zutreffenden Vorsteuerabzugs.
Es muss beobachtet werden, wie die Verwaltung (und evtl. der Ge­setz­geber) mit der geänderten EU-Rechtsprechung umgehen.

Wie reagiert die nationale Ver­wal­tung darauf?


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Abschn. 15.2 Abs. 2 UStAE.
  2.  ]BFH, Urteile v. 1.7.2004 V R 33/01, BStBl 2004 II S. 861; v. 19.6.2013 XI R 41/10, BStBl 2014 II S. 738.
  3.  ]EuGH, Urteil v. 10.2.2022 C-9/20 (Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136), juris; grundlegend zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch EuGH, Urteil v. 29.4.2004 C-152/02 (Terra Baubedarf), DStRE 2004 S. 830.