- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 30.10.2025 X R 25/23
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
- Streitfrage:
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Ist die sog. Fünftelregelung auf die Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn ein Kapitalwahlrecht besteht?
Fünftelregelung
Nach § 34 Abs. 1 EStG ist für außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 2 EStG die sog. Fünftelregelung ohne Antrag anzuwenden. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen hierunter Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.
Kapitalwahlrecht bei Direktversicherung
Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin i. R. einer Direktversicherung aus Entgeltumwandlung anstelle der vorgesehenen lebenslangen Rente eine einmalige Kapitalzahlung gewählt. In der Einzahlungsphase werden die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Die Leistungen aus einer Direktversicherung unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). Das Finanzamt besteuerte die einmalige Kapitalleistung vollständig mit dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.
Nach Ansicht des BFH sind zwar alle unmittelbaren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt. Allerdings gehört auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG.
Was ist für die „Außerordentlichkeit“ der Einkünfte erforderlich?
Die Progressionswirkung eines bestimmten Teilbetrags der Einkünfte ist nicht die alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Vielmehr stellt eine typischerweise eintretende Progressionswirkung lediglich eines der Merkmale dar, ohne deren Vorliegen außerordentliche Einkünfte nicht angenommen werden können. Hinzutreten muss eine Zusammenballung der Einkünfte, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entspricht. Der BFH bezieht sich insoweit auf die frühere Rechtsprechung1. Ist die versicherte Person in ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts unabhängig und frei (vertragliche Vereinbarung oder Allgemeine Versicherungsbedingungen), steht ihr die volle Dispositionsbefugnis zu. Dies steht der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entgegen.
Ausübung zugunsten Kapitalleistung ist nicht atypisch
Die Inanspruchnahme einer Kapitalleistung anstelle einer lebenslangen Rente ist auch nicht atypisch. Die Ergebnisse der Ermittlungen der Finanzgerichte in jüngerer Zeit sprechen allesamt dafür, dass von bestehenden Kapitalwahlrechten bei Altersvorsorgeverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig Gebrauch gemacht wird2.
Im Ergebnis muss den Mandanten in vergleichbaren Fällen mitgeteilt werden: Besteht ein vertragliches Wahlrecht des Versicherten zur Kapitalauszahlung, ist die Fünftelregelung nicht anwendbar.