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Keine Fünftelregelung bei Kapitalleistung aus bAV

Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 30.10.2025 X R 25/23
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Streitfrage:
Ist die sog. Fünftelregelung auf die Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, wenn ein Kapitalwahlrecht besteht?

Fünftelregelung

Nach § 34 Abs. 1 EStG ist für außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 Abs. 2 EStG die sog. Fünftelregelung ohne Antrag anzuwenden. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen hierunter Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

Kapitalwahlrecht bei Direktversicherung

Im Urteilsfall hatte eine Arbeitnehmerin i. R. einer Direktversicherung aus Ent­gelt­um­wand­lung anstelle der vorgesehenen lebenslangen Rente eine einmalige Kapital­zah­lung ge­wählt. In der Einzahlungsphase werden die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuer­frei gestellt. Die Leistungen aus einer Direktversicherung unterliegen in vollem Um­fang der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). Das Finanzamt besteuerte die ein­ma­li­ge Kapitalleistung vollständig mit dem regulären Einkommensteuertarif als sons­ti­ge Ein­künf­te nach § 22 Nr. 5 EStG.

Nach Ansicht des BFH sind zwar alle unmittelbaren gesetzlichen Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt. Allerdings gehört auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG.

Was ist für die „Außer­or­dent­lich­keit“ der Einkünfte erforderlich?

Die Progressionswirkung eines bestimmten Teilbetrags der Einkünfte ist nicht die alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Vielmehr stellt eine typischerweise eintretende Progressionswirkung lediglich eines der Merkmale dar, ohne deren Vorliegen außerordentliche Einkünfte nicht angenommen werden können. Hinzutreten muss eine Zusammenballung der Einkünfte, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entspricht. Der BFH bezieht sich insoweit auf die frühere Rechtsprechung1. Ist die versicherte Person in ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts unabhängig und frei (vertragliche Vereinbarung oder Allgemeine Versicherungsbedingungen), steht ihr die volle Dispositionsbefugnis zu. Dies steht der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entgegen.

Ausübung zugunsten Kapitalleistung ist nicht atypisch

Die Inanspruchnahme einer Kapitalleistung anstelle einer lebenslangen Rente ist auch nicht atypisch. Die Ergebnisse der Ermittlungen der Finanzgerichte in jüngerer Zeit sprechen allesamt dafür, dass von bestehenden Kapitalwahlrechten bei Altersvorsorgeverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig Gebrauch gemacht wird2.

Im Ergebnis muss den Mandanten in vergleichbaren Fällen mitgeteilt werden: Besteht ein vertragliches Wahlrecht des Versicherten zur Kapitalauszahlung, ist die Fünftelregelung nicht anwendbar.

Praxishinweise

Eine gesetzliche Begünstigung besteht insoweit lediglich für die Abfindung von Kleinbetragsrenten nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG im Bereich der Altersvorsorgeverträge. Dabei handelt es sich um Renten, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 EStG). Diese Grenze beträgt für das Jahr 2026 monatlich 39,55 € (§ 1 SVBezGrV 2026). Die im Urteilsfall gezahlte Rente lag oberhalb der für das Streitjahr geltenden Grenze, sodass § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht anwendbar war. Zudem lag kein Altersvorsorgevertrag i. S. der §§ 79 ff. EStG vor.
Der BFH grenzt die Einkünfte nach § 19 EStG vom Urteilsfall ab. Demnach ist z. B. bei Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG (insb. Versorgungsbezüge) die Fünftelregelung nicht ausgeschlossen. In diesem Bereich fehlt es häufig an der Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen3, sodass die Differenzierung gerechtfertigt ist.
Noch beim BFH anhängig ist die Behandlung einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Pensionskasse (Az. BFH X R 28/23).

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 23.10.2013 X R 3/12, BStBl 2014 II S. 58, Rz. 74; v. 20.9.2016 X R 23/15, BStBl 2017 II S. 347, Rz. 23).
  2.  ]BFH, Urteil v. 30.10.2025 X R 25/23, juris, Rz. 32-36 mit Verweisen auf eine Reihe von FG-Entscheidungen.
  3.  ]BFH, Urteil v. 12.4.2007 VI R 6/02, BStBl 2007 II S. 581.