- Gericht / Az:
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BFH, Urteil vom 11.12.2025 IV R 17/23
- Fundstelle:
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Abrufbar unter: www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620054/ (Stand: 20.02.2026)
- Gesetz:
- § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
- Streitfrage:
- Gilt bei teilentgeltlichen Übertragungen im Betriebsvermögen die sog. (strenge) Trennungstheorie oder die sog. Einheitstheorie (auch modifizierte Trennungstheorie genannt)?
Erneut beschäftigt die Frage, wie teilentgeltliche Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, den BFH. Das Grundproblem wird zum besseren Verständnis mittels eines Falles dargestellt, welcher sich am Urteilsfall orientiert:
Teilentgeltliche Übertragung
Sachverhalt (Grundfall)
Ein Grundstück im Sonder-Betriebsvermögen (Buchwert 920.000 €; Verkehrswert 1.100.000 €) wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen ein Entgelt i. H. des Buchwertes von 920.000 € überführt.
Stellungnahme
Strenge Trennungstheorie
Die Finanzverwaltung (und der X. Senat des BFH in einer vergangenen Entscheidung1) war im vorstehenden Fall der Auffassung, der Vorgang sei in einer Quote von 920/1.100 entgeltlich, mithin kommt es zur Aufdeckung von stillen Reserven i. H. von 1.100.000 € - 920.000 € = 180.000 € x 920/1.100 = 150.545 € (sog. strenge Trennungstheorie). Nach der sog. strengen Trennungstheorie ist ein teilentgeltlicher Vorgang in einen entgeltlichen Teil (Veräußerung des Wirtschaftsguts unter Aufdeckung der stillen Reserven) und einen unentgeltlichen Teil (Buchwertübertragung, hier nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) aufzuteilen. Zur Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote wird das Teilentgelt ins Verhältnis zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts gesetzt. Auch der Buchwert wird in diesem Verhältnis aufgeteilt, sodass dem Teilentgelt nur ein anteiliger Buchwert gegenübergestellt wird2. Durch diese Berechnungsweise ergibt sich aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts stets ein anteiliger Gewinn (wenn der Verkehrswert höher als der Buchwert ist) oder anteiliger Verlust (wenn der Verkehrswert niedriger als der Buchwert ist)3.
Modifizierte Trennungstheorie
Der IV. Senat des BFH4 ist hingegen (weiterhin) der Auffassung, dass eine Buchwertübertragung erfolgt, weil das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt5. Interessant ist, dass er allerdings nicht - wie bei der klassischen Einheitstheorie - von einem rein unentgeltlichen Fall ausgeht. Vielmehr sieht der IV. Senat im Besprechungsurteil ebenso eine teilentgeltliche Übertragung (wie auch bei der strengen Trennungstheorie) und teilt diese in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Er ordnet jedoch den Buchwert des Wirtschaftsguts dem Teilentgelt in anderer Weise zu. Demnach sei der Buchwert dem entgeltlichen Teil bis zur Höhe des Teilentgelts zuzuordnen (modifizierte Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts)6. Dies führt dazu, dass ein Gewinn nur entsteht, wenn und soweit das Entgelt den Buchwert übersteigt7. Somit ist im Beispielssachverhalt eine Buchwertfortführung möglich. Zu den zahlenmäßigen Auswirkungen wird auf die untenstehenden Varianten verwiesen.
Im Ergebnis bedeutete dies, dass keine stille Reserven aufzudecken waren.
Damit ist die Frage, Einheitstheorie oder Trennungstheorie um eine weitere Entscheidung reicher. Dass dies der letzte Akt ist, muss bezweifelt werden.
In der Vergangenheit: Keine Entscheidung des Großen Senates
Es sei daran erinnert: Zur Klärung der Rechtsfrage, hatte der X. Senat den Großen Senat8 des BFH angerufen9. Überraschend hatte die Finanzverwaltung in dem damaligen Streitfall dem Klagebegehren statt gegeben, folglich die Einheitstheorie angewendet. Das Verfahren am Großen Senat blieb in der Folge ohne Entscheidung10. Man muss sich nun aber fragen: Warum legt denn der IV. Senat dem Großen Senat die Frage nicht vor, wenn die Rechtslage unklar ist und (vermeintlich) divergierende Auffassungen innerhalb des BFH bestehen. Dies begründet der IV. Senat im Besprechungsurteil wie folgt11:
Warum keine Anrufung des Großen Senats?
Wenn man weiter denkt, hat das Urteil weitreichende Folgen
Die obenstehende Klarstellung des BFH, dass der Urteilsfall einen teilentgeltlichen Vorgang darstellt, hat weitreichende Auswirkungen, wie nachfolgende Fälle aufzeigen sollen.
Sachverhalt 2 (Varianten)
Wie im Grundfall gilt: Ein Grundstück im Sonder-Betriebsvermögen (Buchwert 920.000 €; Verkehrswert 1.100.000 €) wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen ein Entgelt überführt. Das Entgelt beträgt:
Stellungnahme
Alle drei Fälle sind teilentgeltlich, weil nicht der volle Verkehrswert bezahlt wird. Damit muss der Vorgang jeweils in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgespalten werden. Die Entgeltlichkeitsquoten berechnen sich anhand des Entgelts zum Verkehrswert und betragen demnach:
Variante a: Entgelt unter Buchwert
Stellungnahme Variante a
Der Buchwert von 920.000 € ist primär dem entgeltlichen Teil zuzuordnen. Damit ergibt sich im entgeltlichen Teil ein Gewinn von 550.000 € ./. 550.000 € = 0 €. Der Rest-Buchwert von 920.000 € ./. 550.000 € = 370.000 € entfällt auf den unentgeltlichen Teil. Im Ergebnis steht das Wirtschaftsgut mit 550.000 € (entgeltlicher Teil) + 370.000 € (unentgeltlicher Teil) = 920.000 € zu Buche.
Wer nun denkt, damit würde sich doch nichts ändern, irrt. Die Teilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil hat weitreichende Auswirkungen. Für den entgeltlichen Teil startet eine neue AfA-Reihe, für den unentgeltlichen Teil wird die bisherige fortgeführt. Ebenso startet im Hinblick auf § 6b EStG für den entgeltlichen Teil eine neue Vorbesitzzeit. Auch kann für den entgeltlichen Teil bei künftigen Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten - all dies jedoch nicht für den unentgeltlichen Teil, der faktisch zu einer echten Buchwertfortführung führt.
Der unentgeltliche Teil kann jedoch Sperrfristverhaftet nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG sein. Insoweit besteht somit eine Sperrfristgefahr für: 1.100.000 € (Verkehrswert) ./. 550.000 € (Teil-Entgelt) = 550.000 € ./. 370.000 € (auf den unentgeltlichen Teil entfallender Buchwert) = 180.000 €. Ebenso können diese 180.000 € der Körperschaftsteuerklausel des § 6 Abs. 5 Satz 5 ff. EStG unterliegen, wenn und soweit stille Reserven auf andere Körperschaften übertragen werden.
Variante b: Entgelt ist Buchwert
Stellungnahme Variante b
Der Buchwert von 920.000 € ist primär dem entgeltlichen Teil zuzuordnen. Damit ergibt sich im entgeltlichen Teil ein Gewinn von 920.000 € ./. 920.000 € = 0 €. Der Rest-Buchwert von 920.000 € ./. 920.000 € = 0 € entfällt auf den unentgeltlichen Teil. Im Ergebnis steht das Wirtschaftsgut mit 920.000 € (entgeltlicher Teil) + 0 € (unentgeltlicher Teil) = 920.000 € zu Buche.
Auch hier gilt: Für den entgeltlichen Teil startet eine neue AfA-Reihe, für den unentgeltlichen Teil wird die bisherige fortgeführt. Ebenso startet im Hinblick auf § 6b EStG für den entgeltlichen Teil eine neue Vorbesitzzeit. Auch kann für den entgeltlichen Teil bei künftigen Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten - all dies jedoch nicht für den unentgeltlichen Teil. Der unentgeltliche Teil kann jedoch sperrfristverhaftet nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG sein. Insoweit besteht weiterhin eine Sperrfristgefahr für 1.100.000 € (Verkehrswert) ./. 920.000 € (Teil-Entgelt) = 180.000 € ./. 0 € (auf den unentgeltlichen Teil entfallender Buchwert) = 180.000 €. Ebenso können diese 180.000 € der Körperschaftsteuerklausel des § 6 Abs. 5 Satz 5 ff. EStG unterliegen, wenn und soweit stille Reserven auf andere Körperschaften übertragen werden.
Variante c: Entgelt zwischen Buchwert und Verkehrswert
Stellungnahme Variante c
Der Buchwert von 920.000 € ist primär dem entgeltlichen Teil zuzuordnen. Damit ergibt sich im entgeltlichen Teil ein Gewinn von 1.000.000 € ./. 920.000 € = 80.000 €. Der Rest-Buchwert von 920.000 € ./. 920.000 € = 0 € entfällt auf den unentgeltlichen Teil. Im Ergebnis steht das Wirtschaftsgut mit 1.000.000 € (entgeltlicher Teil) + 0 € (unentgeltlicher Teil) = 1.000.000 € zu Buche.
Auch hier gilt: Für den entgeltlichen Teil startet eine neue AfA-Reihe, für den unentgeltlichen Teil wird die bisherige fortgeführt. Ebenso startet im Hinblick auf § 6b EStG für den entgeltlichen Teil eine neue Vorbesitzzeit. Auch kann für den entgeltlichen Teil bei künftigen Aufwendungen § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gelten - all dies jedoch nicht für den unentgeltlichen Teil. Der unentgeltliche Teil kann jedoch sperrfristverhaftet nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG sein. Insoweit besteht eine Sperrfristgefahr für 1.100.000 € (Verkehrswert) ./. 1.000.000 € (Teil-Entgelt) = 100.000 € ./. 0 € (auf den unentgeltlichen Teil entfallender Buchwert) = 100.000 €. Ebenso können diese 100.000 € der Körperschaftsteuerklausel des § 6 Abs. 5 Satz 5 ff. EStG unterliegen, wenn und soweit stille Reserven auf andere Körperschaften übertragen werden.
Praxishinweise
Nimmt sich der Gesetzgeber dem Problem an
Einigkeit im Privatvermögen
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 27.10.2015 X R 28/12, BStBl 2016 II S. 81.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 27.10.2015 X R 28/12, BStBl 2016 II S. 81, Rz. 32, 42, 51; BMF, Schreiben v. 8.12.2011, BStBl 2011 I S. 1279, Rz. 15; v. 12.9.2013, BStBl 2013 I S. 1164; Vees, DStR 2013 S. 681; Dornheim, FR 2014 S. 869; Steger, NWB 2023 S. 2926.
- [ ↑ ]Vgl. z. B. Steger, NWB 2023 S. 2926.
- [ ↑ ]So auch bereits BFH, Urteile v. 21.6.2012 IV R 1/08, BFH/NV 2012 S. 1536; v. 19.9.2012 IV R 11/12, BFH/NV 2012 S. 1880.
- [ ↑ ]Allerdings erging ein Nichtanwendungserlass; vgl. BMF, Schreiben v. 12.9.2013 IV C 6 - S 2241/10/ 10002, BStBl 2013 I S. 1164.
- [ ↑ ]Vgl. dazu Förster, DB 2013 S. 2047; Graw, FR 2015 S. 260. Alternativ kann auch nach einer anderen Lesart der Buchwert ausschließlich dem entgeltlichen Teil des Geschäfts gegenübergestellt werden. Danach entsteht bei einem Entgelt unterhalb des Buchwerts aus dem entgeltlichen Teil ein Verlust, der wiederum durch einen Gewinn aus dem unentgeltlichen Teil kompensiert wird (modifizierte Trennungstheorie mit Verlustbeitrag, vgl. Wittwer, Report des Hauptverbands der landwirtschaftlichen Buchstellen 2014 S. 124). Von dieser Überlegung distanziert sich der BFH jedoch im Besprechungsurteil in Rz. 36.
- [ ↑ ]Prinz/Hütig, DB 2012 S. 2597; Wit, DStR 2012 S. 1500; Strahl, FR 2013 S. 322; Wendt, DB 2013 S. 834;Strahl, FR 2014 S. 763.
- [ ↑ ]Az. GrS 1/16.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 27.10.2015 X R 28/12, BStBl 2016 II S. 81.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 30.10.2018 X R 28/12, BFH/NV 2019 S. 39.
- [ ↑ ]Vgl. Rz. 68 ff. des Besprechungsurteils.
- [ ↑ ]Vgl. BR-Drucksache 550/25.
- [ ↑ ]Beispielhaft BFH, Urteile v. 24.4.1991 XI R 5/83, BStBl 1991 II S. 793; v. 17.7.1980 IV R 15/76, BStBl 1981 II S. 11.