- Verwaltungs-
anweisung: - Hessisches Ministerium der Finanzen
- Fundstelle:
- https://finanzamt.hessen.de/steuern/datenaustausch-pkv
- Gesetz:
- § 39 Abs. 4a EStG
| 1. | Datenaustausch zur privaten Krankenversicherung |
Elektronischer Datenaustausch ab 1.1.2026
Ab dem Jahr 2026 wird der Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern neu geregelt - die Beitragsdaten zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung werden künftig elektronisch übermittelt. Diese Umstellung hat zugleich Auswirkungen auf die bisherige Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug.
| 1.1 | Wie erfolgte der Abzug bisher? |
Papierbescheinigungen entfallen
Bislang mussten privat kranken- und pflegepflichtversicherte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber jährlich eine Papierbescheinigung ihres Versicherungsunternehmens vorlegen. Diese diente als Nachweis für die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Beiträge. Wurde keine Bescheinigung eingereicht, griff automatisch die Mindestvorsorgepauschale von
| 1.2 | Wie erfolgt der Abzug ab 1.1.2026? |
Übermittlung zum 20.11 jährlich ans BZSt
Ab dem 1.1.2026 ersetzt ein elektronisches Meldeverfahren das bisherige Papierverfahren. Die Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich bis zum 20.11. die relevanten Beitragsdaten (Art und Höhe) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Das BZSt wandelt diese Daten in Lohnsteuerabzugsmerkmale um und stellt sie dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereit.
Ziel: Entbürokratisierung und Verringerung des Verwaltungsaufwands für Arbeitgeber, Versicherer und Arbeitnehmer.
| 1.3 | Was ändert sich für Privatversicherte? |
Wegfall Mindestvorsorgepauschale
Es ist keine Papierbescheinigung mehr nötig, da der Datenaustausch vollständig automatisch erfolgt. Die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Dadurch kann sich ab 2026 das Nettoeinkommen verändern, insbesondere bei Versicherten mit niedrigeren tatsächlichen Beiträgen.
Korrekturen der übermittelten Daten sind nicht durch das Finanzamt, sondern nur durch die Versicherung möglich. Übermittelt werden künftig zwei Werte:
| 1.4 | Gibt es Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung? |
Ausnahmen für bestimmte Gesellschaften
Ja, folgende Einrichtungen müssen nicht teilnehmen:
In diesen Fällen können Versicherte beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren stellen. Der Wert wird dann als ELStAM (elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal) an den Arbeitgeber übermittelt.
Wichtig: Wer einen solchen Antrag stellt und daraufhin einen entsprechenden Freibetrag gewährt bekommt, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Praxishinweis
Ab 2026 entfällt das Papierverfahren für privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte vollständig. Die elektronische Datenübermittlung über das BZSt sorgt für weniger Bürokratie, verlangt aber erhöhte Aufmerksamkeit bei der Kontrolle der übermittelten Beitragsdaten. Eine ausführliche Darstellung der Themen sowie alle wichtigen Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung erfolgt in unserem Seminar „Arbeitslohn 2026“. Das Seminar findet zu folgenden Terminen statt: