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Aktueller Stand zur Aktivrente

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 3 Nr. 21 EStG
Problemstellung:
Wie ist der aktuelle Stand in Bezug auf die sog. Aktivrente?

Beschluss des Bundeskabinetts vom 15.10.2025

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Aktuell ist geplant, zum 1.1.2026 durch das Gesetz zur steuerlichen För­de­rung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter die sog. Aktiv­rente einzuführen, welche die Möglichkeit eines steuerfreien Hinzu­ver­dienst von 2.000 € monatlich für Rentnerinnen und Rentner erlaubt. Im nach­folgenden Beitrag wird eine Zusammenfassung zum aktuellen Stand ge­geben.

Praxishinweis

Ausführliche Dar­stel­lung im Se­minar Arbeits­lohn und Ver­an­la­gung

Die Aktivrente wird hier nur verkürzt dargestellt. Eine ausführliche Bespre­chung erfolgt im Rahmen unserer Seminare:

Arbeitslohn 2026 (weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.neufang-akademie.de/arbeitslohn2026) sowie
Veranlagung 2025 - Rechtsänderungen 2025/2026 (weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.neufang-akademie.de/veranlagung).

Grundlagen zur Aktivrente

Regelung gilt nur für Arbeitnehmer

Die Regelung gilt nur für sozial­ver­siche­rungs­pflich­tige Be­schäf­ti­gun­gen von Ar­beit­­nehmern, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dagegen schließt die Regelung Gewerbetreibende, Beamte, Minijobs, Selbständige, Frei­be­ruf­ler und Land­wir­te aus. Wichtig ist, dass auch Frühverrentete oder vorgezogene Alters­rentner von dieser Regelung ausge­schlossen sind.

Lohnsteuerliche Folgen der Aktivrente

Freibetrag von 24.000 € pro Jahr

Die Steuerfreiheit der Aktivrente wird in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und sieht vor, dass er­werbstätige Personen nach Erreichen der Re­gel­al­tersgrenze von einem jähr­lichen Freibetrag von bis zu 24.000 € für Einnahmen aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG profitieren. Unter­liegen die Ein­nah­men be­reits anderen Steuerbefreiungsvorschriften, so sind diese vor­rangig zu be­trach­ten (§ 3 Nr. 21 EStG). Somit kann bei­spiels­weise zusätz­lich ein Übungs­leiter­pauschbetrag nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein.

Zeitanteilige Be­rech­nung, wenn Renten­alter noch nicht erreicht

Im Jahr des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters ist der Steuer­frei­betrag um ein Zwölftel zu reduzieren, für alle Monate, in denen das ge­setz­liche Ren­ten­al­ter noch nicht eingetreten war.

Praxishinweise

Diese zeitanteilige Kürzung erfolgt nicht nur im Jahr des Erreichens der gesetzlichen Altersrente, sondern immer. Ist beispielsweise ein 70 Jahre alte Person im Zeitraum Januar bis Juni 2026 nicht erwerbstätig, kann für Juli bis Dezember 2026 nicht ein Betrag von 6 Monate x jeweils 4.000 € = 24.000 € steuerfrei sein, sondern nur 6 Monate x jeweils 2.000 € = 12.000 €. Dies wird durch einen Zusatz in § 3 Nr. 21 Satz 6 EStG sichergestellt.

Höchstbetrag immer nur zeit­an­teilig

Ebenso gilt die zeitanteilige Berücksichtigung des Höchstbetrags auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (ebenso § 3 Nr. 21 Satz 6 EStG).

Kein Progressions­vor­behalt

Der nach § 3 Nr. 21 EStG gezahlte Betrag bleibt vollständig steuer­frei und un­terliegt auch keinem Progressionsvorbehalt.

Berücksichtigung im LSt-Ab­zugs­ver­fahren

Die Steuerbefreiung wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berück­sich­tigt. Sollte ein Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungs­ver­hält­nis Steuer­klas­se VI haben, so muss der Arbeitnehmer ge­gen­über dem Arbeitgeber be­stä­ti­gen, dass die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG nicht bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis be­rück­sichtigt werden. Die Be­stätigung ist im Lohnkonto aufzubewahren.

Die vom Arbeitgeber steuerfrei als Aktivrente gezahlten Einnahmen sind in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) auszu­weisen. Ein Lohn­steuer-Jahresausgleich hat hingegen in diesen Fällen zu un­terbleiben (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Aktivrente

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Aktivrente gilt - wie oben dargestellt - nur für Personen, welche die Re­gel­altersgrenze erreicht ha­ben. Frühverrentete oder vorgezogene Alters­rent­ner sind von der Aktivrente ausge­schlos­sen. Daraus ergeben sich die so­zial­versicherungsrechtlichen Folgen.

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze wird stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an­ge­ho­ben. In diesem Zusammenhang spielt das Alter des Arbeitnehmers eine ent­­schei­den­de Rolle. Der Geburtsjahrgang entscheidet, wann der Be­schäf­tig­te die Re­gelaltersgrenze für eine Vollrente wegen Alters erreicht:

GeburtsjahrAnhebung um ... Monateauf Lebensalter (Jahre + Monate)
19571165 Jahre11 Monate
19581266 Jahre0 Monate
19591466 Jahre2 Monate
19601666 Jahre4 Monate
19611866 Jahre6 Monate
19622066 Jahre8 Monate
19632266 Jahre10 Monate
ab 19642467 Jahre

SV-Beiträge sind jedoch weiterhin zu zahlen

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden weiterhin fällig, auch beim Hinzuverdienst bis zu 2.000 € monatlich. Es handelt sich also um eine reine Steuerbefreiung, nicht um eine Befreiung von Sozialab­ga­ben. Bei­trä­ge zur Rentenversicherung können für den Ar­beitnehmer weiter an­fallen und sogar die spätere Rente er­höhen, wenn dieser auf die Ren­ten­ver­siche­rungs­freiheit verzichtet hat.

Sachverhalt

Ein Rentner hat die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht eine Monatsrente von 1.200 € netto. Er möchte zusätzlich im Nebenjob monatlich 1.800 € brutto ver­dienen.

Stellungnahme

Dank Aktivrente sind diese 1.800 € monatlich steuerfrei.

Sozialabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. Bei einem Hinzuverdienst von 1.800 € sind das 14 % (geminderter Beitragssatz). Dementsprechend verbleiben dem Rentner von den 1.800 € abzüglich Sozial­ab­gaben noch etwa 1.450 € zusätzlich zum Nettorenten­ein­kommen.

Der Arbeitgeber hat den Rentner zur Beitragsgruppe 3-3-2-1 zu melden.

Entscheidet sich dieser Rentner, weiterhin Rentenversicherungsbeiträge aus dem Nebenjob zu entrichten, kann er damit seine künftige Rente weiter er­höhen.

In diesem Fall beträgt die Beitragsgruppe dann 3-1-2-1.

Praxishinweis

Vertiefung im Se­mi­nar Ar­beits­lohn 2026

Die weitergehende sozialversicherungsrechtliche Behandlung und eine aus­führ­liche Darstellung des obigen Sachverhalts erfolgt im Seminar „Arbeits­lohn 2026“.

Aktuelle Praxisfragen und Hinweise zur Abrechnung

Kritik an der Aktiv­rente

Die Aktivrente sieht sich bereits deutlicher Kritik ausgesetzt, weil ihre Wir­kung umstritten ist und eine abschlagsfreie Frühverrentung den frühen Aus­stieg weiterhin attraktiv macht. Zudem stehen bereits erste verfas­sungs­recht­liche Bedenken im Raum, da eine doppelte Un­gleich­behandlung - nach Alter (jen­seits der Regelaltersgrenze) und nach Tätigkeitsart (Begünsti­gung ab­hängig Beschäftigter, Ausschluss von Selbständigen und Beamten) - be­steht, sodass das Leistungs­fähig­keitsprinzip berührt wird.

Arbeiten Rentner aktuell in einem Minijob ergeben sich folgende Eckdaten:

JahrMindestlohnVerdienstgrenzeStunden/Monat
202512,82 €/Std.556 €/Monat43,37 Stunden
202613,90/Std.603 €/Monat43,38 Stunden

Abhängig vom vereinbarten Stundensatz und den Sozialabgaben bei einer über den Minijob hinausgehenden Teilzeitbeschäftigung ist in der Beratungs­praxis zu­künf­tig auch zu prüfen, wie viele Stunden der Rentner mehr ar­bei­ten muss, um fak­tisch deutlich mehr an Nettoverdienst am Monatsende zu haben.

Situationen, in denen Rentner bereit sind, deutlich mehr als 43 Stunden pro Mo­nat zu arbeiten (unter der Voraussetzung, dass sie bislang nur den Mindest­­lohn beziehen) könnten sich positiv auswirken, sodass es für Rentner von Vor­teil sein kann, von einem Minijob in eine Teilzeit­be­schäf­ti­gung zu wechseln.

Die Auswirkungen für einen aktiven Rentner, welcher nach Eintritt in die ge­setz­­liche weiterhin arbeitet, sollen anhand der folgenden Übersicht verdeut­licht wer­den1:

Mit Steuererleichterung

(Gehalt und Rente)

Ohne Steuererleichterung

(Gehalt und Rente

Differenz
zvE24.272,00 €48.272,00 €24.000 €
ESt2.734,00 €10.083,00 €7.349,00 €
Steuersatz11,26 %20,89 %9,63 %
Jahresnetto46.334,00 €38.985,00 €7.349,00 €
mtl. Netto3.861,17 €3.248,75 €612,42 €

Es zeigt sich, welche Auswirkungen die Steuerfreistellung der 2.000 € auf das monatliche Gehalt hat. Der Arbeitnehmer eine Steuer­er­leichte­rung von 9,63 % bei seinem effektiven Steuersatz und spart hier­durch 7.349 € an Steuern bei einem Brutto-Hinzuverdient von 24.000 €.

Praxishinweis

Möchten Arbeitnehmer von Mandanten von der Regelung der Aktivrente ex­plizit profitieren, ist die Prüfung der Voraussetzungen maßgebend. Doku­men­­ta­ti­onen, z. B. der Erklärung bei Steuerklasse VI, sind im Lohnkonto ab­zu­legen und die Ausweise auf der Lohn­steuer­be­scheini­gung zu treffen. Vor allem zu Beginn des Jahres 2026 ist darauf zu ach­ten, dass die richtige Lohn­art verwendet wird.

Kein Abzug als SA

Die mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Sozial­ver­siche­rungs­beiträge (z. B. Krankenkassenbeiträge) sind nach der Re­gelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Ausblick

Wir werden in unseren Seminaren

Arbeitslohn 2026 (weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.neufang-akademie.de/arbeitslohn2026) sowie
Veranlagung 2025 - Rechtsänderungen 2025/2026 (weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.neufang-akademie.de/veranlagung)

die jeweils aktuelle Fassung der sog. Aktivrente darstellen. Der Ihnen hier vor­liegende Newsletter-Artikel wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Änderungen werden farbig hervorgehoben.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Entnommen aus Der Betrieb 2025, S. 2534 (Heft 42).