- Gesetz:
 - § 60 StBerG
 - Problemstellung:
 - 
																				Wie geht man mit einem Mandanten um, der stetig steuerminimierende Maßnahmen vorschlägt?
 
Todsichere Gestaltungsvorschläge
Wem ist es noch nicht widerfahren, dass ein internetaffiner Mandant mit einem „todsicheren“ Vorschlag erscheint, wie man die Steuerlast reduzieren könnte. Oftmals noch mit dem Nebensatz, warum haben Sie mich darauf nicht hingewiesen? Andere haben am „Stammtisch“ gehört, wie man steuerminimierend gestaltet. Zuzugeben ist: Niemand zahlt gerne Steuern.
Internet/Werbung
Früher war dieses Problem noch überschaubar, denn es gab lediglich ein paar mehr oder weniger effekthaschende Newsletter. Wie bei der Populärpresse galt auch dort nur der Grundsatz: „Die Höhe der Auflage zählt!“. Heute ist die Situation viel komplizierter, denn das Internet ist auch ein „Misthaufen“, in dem jeder veröffentlichen kann, was er will. Dies auch teilweise von Kollegen, nach dem die Grenzen der Werbung nunmehr in § 57a StBerG so gefasst sind, dass Vieles - oder fast alles - möglich ist.
Auswirkungen der KI
Neuerdings kommt noch die KI hinzu. Eindeutig ist, der Einsatz von KI wird auch unsere Berufstätigkeit verändern, aber nur in sich wiederholenden Vorgängen. Die typischen Bereiche werden die Abwicklung der Buchhaltung, von Löhnen und die Mandantenverwaltung sein. Es zeichnet sich ab, dass die KI auch zur Informationsgewinnung eingesetzt werden wird. Hier gibt es aber Grenzen, weil auf die Datenbanken - schon aus Kostengründen - nicht zugegriffen werden kann. Es ist jedoch schon beeindruckend, was mittels KI erledigt werden kann. Letzthin bekamen wir den Entwurf einer Klage zum Finanzgericht, welcher wohl mittels KI erstellt wurde, zur Begutachtung. Auf den ersten Blick beeindruckend, bei genauer Betrachtung aber unbrauchbar. Streitgegenstand war ein Grundstückswert. Auf einmal wurde der Bausachverständige vom Finanzamt zum Beklagten. Im Antrag sollten die Einkommensteuerbescheide aufgehoben, anstatt geändert werden!
Beratung muss mehr in den Mittelpunkt der Berufstätigkeit gerückt werden
Beratung steht schon aufgrund der Berufsbezeichnung im Mittelpunkt der Tätigkeit
Bedingt durch das besondere Verhältnis, das sich auch durch die Verschwiegenheitspflicht begründet, ist der Steuerberater in vielen Fragestellungen - auch nicht steuerrechtlicher Art - erste Anlaufstelle. Aus diesem Verhältnis heraus ergibt sich auch der Anspruch des Mandanten auf eine zukunftsorientierte Gestaltungsberatung. Betrachtet man die Umsatzzahlen einer Kanzlei, so fallen oftmals die Beratungsumsätze nicht ins Gewicht. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass nicht beraten wird. Viele Kollegen verstecken nämlich die Beratungsumsätze in der Jahresabschlussgebühr. Ob dies richtig ist, möge jeder selbst entscheiden. Nach unserer Auffassung sollte über ein Beratungsgespräch eine Notiz gefertigt werden, diese in der Handakte hinterlegt und dem Mandanten mit einer Rechnung zugeleitet werden.
Mandanteninformationsschreiben
Fest steht jedoch, allgemeine Mandanteninformationsschreiben ersetzen keine Beratung! Teilweise werden diese missverstanden und oftmals enthalten sie Informationen zu Tatbeständen, die keinen Mandantenbezug haben.
Umgang mit „Gestaltungswünschen“
Der gute Mandant teilt Veränderungen von sich aus mit
Der gute Mandant hinterfragt bisweilen, ob eine „Nachjustierung“ angebracht ist, denn er kennt die Veränderungen im unternehmerischen und familiären Bereich am besten. Ein solches Verhalten ist nicht nur wünschenswert, sondern im Interesse einer zukunftsorientierten Beratung auch anzustreben. Ggf. empfiehlt sich auch die Nachfrage, ob sich in den o. g. Bereichen eine Änderung ergeben hat bzw. eine solche angestrebt wird.
Herausforderungen beim scheininformierten Mandanten
Völlig anders ist die Situation, wenn der Mandant mit Gestaltungswünschen kommt, die er gehört, im Internet gelesen oder gar recherchiert hat. So dann wird das Gespräch für den Steuerberater zur Herausforderung. Hierbei gibt es mehrere grundsätzliche Problemstellungen, nämlich
Problemfeld: Sachverhalt
Jeder Praktiker weiß, das eigentliche Problem ist der Sachverhalt. Nur wenn der Sachverhalt stimmt, kann das gewollte Ergebnis erreicht werden (nur zwei und zwei ergibt vier, nicht aber eins und zwei). Gestatten Sie uns hierzu ein paar Worte, denn auch wir werden oftmals mit Fragestellungen konfrontiert. Leider ist es so, dass wir vielfach den Sachverhalt hinterfragen müssen. Dies trifft bei Ihnen noch mehr zu, denn der Mandant sagt - menschlich verständlich - das, was zum gewollten Ergebnis führen soll. Folglich müssen vor der Beratung die Unterlagen eingesehen und der Lebenssachverhalt erarbeitet werden. Für Gestaltungen gilt grundsätzlich: Was für große Unternehmen sinnvoll sein kann, eignet sich im Regelfall nicht für mittelständische Unternehmen. Vor diesem Hintergrund machen Holdingkonstruktion und Ähnliches oftmals keinen Sinn.
Zivilrecht schlägt Steuerrecht
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn zur Erreichung des Ziels zuerst eine zivilrechtliche Gestaltung notwendig ist. Hier gilt ein einfacher Grundsatz: „Das Steuerrecht ist kurzlebiger als das Zivilrecht!“ Deswegen keine zivilrechtliche Gestaltung nur aus steuerrechtlichen Gründen, denn die Folgen einer zivilrechtlichen Gestaltung sind im Regelfall nicht - zumindest nicht ohne Steuerbelastung - revidierbar.
Der Verständnishorizont des Mandanten ist maßgeblich
Was nützt die kühnste Gestaltung, wenn der Mandant diese nicht begreift? Die Folge ist, der Mandant überschaut die Auswirkungen seines Handelns nicht und löst damit Steuerlasten aus. Es gilt nämlich der Grundsatz, es muss durchgeführt werden, was vereinbart wurde. Dies gilt insb. in Vertragsbeziehungen mit Angehörigen.
Gestaltungsmissbrauch
Die Frage des § 42 AO wird von den Betriebsprüfern stetig auf das Schild gehoben. In Wahrheit ist dies aber ein Verunsicherungsgefecht, denn ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn es wirtschaftliche Gründe für eine Gestaltung gibt. Wobei Steuern zu sparen, auch dazu gehört1.
Rechtsverhältnis Mandat > Steuerberater
Grundsätzlich ist der Steuerberater i. R. seines Auftragsverhältnisses, es liegt entweder ein Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB oder Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB vor, verpflichtet, Vorgaben des Mandanten umzusetzen2. Die Grenze ist die Steuerverkürzung. Hier muss der Auftrag abgelehnt werden3.  Ggf. ist das Mandat niederzulegen oder der Beratungsvertrag zu kündigen (§ 627 und § 648a BGB).
Trennung von schlechten Manda-ten
In einer Zeit, in welcher jeder über Überbelastung klagt und es schwierig ist, gutes Personal zu gewinnen gilt der Grundsatz: „Schlechte Mandanten gibt es genug! Aber die müssen nicht in meiner Kanzlei sein!“ Diese Mandanten kosten Zeit und Nerven, was besser auf A-Mandate zu übertragen ist.
Was tun mit dem uneinsichtigen Mandanten? Ein älterer und zwischenzeitlich verstorbener Kollege sagte einmal zum Beiratsvorsitzenden der Akademie: „Ein richtiger Steuerberater ist nur der, der einen Mandanten mit samt seinen Unterlagen rausgeschmissen hat!“
Beleuchtung der Problemstellung durch Einzelfälle
Mustereinsprüche
Ein typischer Bereich sind im Internet kursierende Mustereinsprüche, denn so lange eine Rechtsfrage nicht beim BFH anhängig ist, besteht kein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. In vielen Fällen sind die Erfolgsaussichten sehr zweifelhaft. Hier ist die einfachste Lösung: „Gerne legen wir Einspruch ein. Dafür wird aber eine Gebühr fällig.“ Sodann beginnt bei vielen Mandanten ein Nachdenkungsprozess über die Sinnhaftigkeit.
Zivilrecht vs. Steuerrecht
Ein typischer Fall, der das Problemfeld aus zivilrechtlicher Sicht reflektierend beleuchtet war der Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauch. Hier haben sich Angehörige der ehemaligen OFD Stuttgart ein „Zubrot“ in Vorträgen verdient, als zu dieser Gestaltung geraten wurde. Dieser steuerrechtliche Hype war erledigt, als der BFH dann entschieden hat: Weder der Nießbraucher noch der Nießbrauchbesteller erhält die AfA. Die Krux: Die Verträge sind nicht mehr änderbar.
ErbSt und BVerfG
Nunmehr beschäftigt die mögliche Änderung der Erbschaftsteuer die Gemüter. Im IV: Quartal 2025 oder I. Quartal 2026 wird eine Entscheidung des BVerfG erwartet. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit muss man davon ausgehen, es wird nicht so bleiben, wie es derzeit der Fall ist. Dies gilt insb. Für die §§ 13a und 13b ErbStG. Was aber entschieden werden wird, ist spekulativ und Kaffeesatzleserei. Wir erwarten eine Apellentscheidung; d. h. dem Gesetzgeber wird auferlegt, zu einem bestimmten Datum einen verfassungskonformen Zustand aufgrund der Vorgaben des BVerfG herzustellen. Im Übrigen gilt für die zielorientierte Beratung: „Man behält sich so viel Vermögen und Einkünfte zurück, dass man im schlimmsten Altersfall nicht auf die Hilfe der Kinder angewiesen ist!“
Ausnutzung des § 14 ErbStG
Natürlich ist es bei vermögenden Mandanten sinnvoll, rechtzeitig zur Ausnutzung des § 14 ErbStG Vermögen zu übertragen. Hier kommt auch eine Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch in Betracht4. Es gilt aber zu beachten, die Frist des 2325 Abs. 3 BGB (Anrechnung von Vorschenkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruchs) beginnt erst mit Beendigung des Nießbrauchrechts.
Wohnsitzverlagerung ins Ausland
Eine ständige Frage im Hinblick auf die schwierige Situation in Deutschland ist die Wohnsitzverlagerung ins Ausland auch aus steuerrechtlichen Gründen. Übersehen wird dabei, eine Wohnung in Deutschland, die ein Leben im Inland ermöglicht, führt dazu, dass zwei Wohnsitze bestehen5. Auf § 2 Abs. 2 AStG und § 17 EStG wird im Übrigen verwiesen.
Verlagerung der Produktion ins Ausland
Zur Vermeidung von Entstrickungen bietet sich bei mittelständischen Unternehmen in der Praxis die Neugründung eines ausländischen Unternehmens an. Hierzu wird auf die Dokumentationspflicht der Verrechnungspreise verwiesen6. Besonders zu beachten ist die Vorlagepflicht innerhalb von 30 Tagen (§ 90 Abs. 3 AO).
Seminarreihe zum Internationalen Steuerrecht
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Seminarreihe zu den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts. Die Videoaufzeichnungen werden in nächster Zeit in unserem Onlineshop verfügbar sein unter:
Video-Seminarreihe Internationale Mitarbeiterentsendungen
Außerdem verweisen wir auf unsere Seminarreihe „Internationale Mitarbeiterentsendungen“. Diese finden Sie bereits in unserem Onlineshop unter:
www.neufang-akademie.de/shop/produkte/alle/internat-mitarbeiterentsendungen
Fazit
Der Umgang mit manchen Mandanten war noch nie leicht und wird es auch in der Zukunft nicht sein. Gleichwohl gilt der althergebrachte Grundsatz: „Selbstschutz geht vor Mandatsschutz!“
| Autor:  | 
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]AEAO zu § 42 Tz. 2.3.
 - [ ↑ ]Koslowski, StBerG. 8. Aufl., § 33 Rz. 22 ff.
 - [ ↑ ]Koslowski, StBerG. 8. Aufl., § 57 Rz. 48; Rz. 32, § 60 Rz. 9.
 - [ ↑ ]Vgl. BerP 10/2020 S. 609 ff. und BerP 7/2025 S. 396.
 - [ ↑ ]Vgl. BerP 1/2022 S. 33 ff.
 - [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 12.12.2024 IV B 3 - S 1341/19/10017:004, BStBl2025 I S. 207.