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Firmenfitnessprogramme im Lohnsteuerrecht

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
OFD Nordrhein-Westfahren, Kurzinformation Einkommensteuer v. 11.3.2025 S 2334 - 14-2025-3806
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3 Nr. 34 EStG
Streitfrage:

Berücksichtigung von Verwaltungs- oder Setup-Gebühren bei Firmen­fit­ness­prog­rammen.

Rahmenverträge für vielfältige Nutzung

Firmenfitnessprogramme haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da sie sowohl der Mitarbeiterbindung als auch der Mitarbeiterge­winnung dienen. Arbeitgeber kooperieren dabei in der Regel mit Systeman­bietern wie Urban Sports Club, Hansefit oder EGYM Wellpass, um ihren Arbeit­nehmern den gleichzeitigen Zugang zu vielfältigen Sport- und Gesundheitsan­ge­boten zu ermöglichen. Die lohnsteuerliche Einordnung dieser Leistungen erfordert jedoch eine differenzierte Betrachtung.

Praxishinweis

Eine ausführliche Darstellung der Themen Firmenfitness und Job-Rad-Modelle, sowie alle wichtigen Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialver­siche­rung erfolgt in unserem Seminar „Arbeitslohn 2025“. Das Seminar findet zu folgenden Terminen statt:

26.11.2025 in Hockenheim,
27.11.2025 in Denzlingen,
9.12.2025 in Leonberg und
10. und 11.12.2025 als Onlineseminar.

Keine Steuer­be­freiung nach § 3 Nr. 34 EStG

In der Regel liegt in solchen Fällen keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG vor, da hiervon nur zertifizierte Maßnahmen umfasst sind. Hierunter fallen beispielsweise Rückenschulen, Stressbewältigungskurse oder bestimmte Yoga-Programme. Die bloße Möglichkeit, ein Fitnesscenter zu besuchen, ist dagegen nicht begünstigt1.

Arbeitnehmer ist Vertragspartner

Arbeitgeberzuschüsse, für vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene Fitness­ver­träge, sind stets steuerpflichtiger Barlohn. Die Sachbe­zugs­frei­grenze oder eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG kann hier nicht angewandt werden.

Arbeitgeber ist Vertragspartner

Ein steuerlicher Sachbezug liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber direkt einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter abschließt und seinen Mitarbeitern die Nut­zungs­mög­lichkeit einräumt. Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nut­zungs­mög­lich­keit richtet sich grund­sätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, also nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort.

Tatsächliche Kosten des Arbeitgebers

Ist ein solcher Marktpreis für Endverbraucher nicht vorhanden, etwa wenn ein Angebot ausschließlich an Arbeitgeber gerichtet ist, sind die tatsächlichen Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer und etwaige Nebenkosten maß­geblich. Dies wurde durch das BFH-Urteil vom 7.6.20202 bestätigt und von der Finanzverwaltung übernommen.

Direkt zuordenbare Kosten

In der Praxis war es bislang fraglich, wie mit den laufenden Verwaltungs- oder Setup-Gebühren umgegangen wird, welche vom Anbieter dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden. Die OFD NRW3 hat hierzu klarstellend eine Kurzin­for­mation veröffentlicht. Hierin heißt es, dass direkt zuordenbare Kosten, wel­che dem Arbeitgeber entstehen, direkt den jeweiligen Arbeitnehmern zuzu­rech­nen sind.

Nicht direkt zuorden­bare Kosten

Nicht direkt zuordenbare Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeit­nehmer zu verteilen. Fallen Kosten unabhängig von der tatsächlichen Teilnah­me an, etwa in Form einer Pauschalgebühr pro Unternehmen, so sind diese auf die gesamte Gruppe der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen.

Abweichende Be­ur­tei­lung in der Ver­gangen­heit

Die OFD stellt klar, dass in der Vergangenheit solche Kosten nicht als geld­werter Vorteil, sondern als betriebsfunktional notwendige Begleiterscheinung ge­wertet und folglich steuerfrei geblieben sind. Diese Sichtweise ist künftig nicht mehr haltbar und wird mit sofortiger Wirkung von der Finanzverwaltung nicht mehr geteilt. Bereits erteilte Anrufungsauskünfte sollen überprüft und für die Zukunft geändert werden, wobei Arbeitgebern Zeit zur Umstellung eingeräumt werden soll.

Zufluss

Letztlich wird bestätigt, dass der Zuflusszeitpunkt eines solchen geldwerten Vorteils monatlich anzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Jahresvertrag mit dem Anbieter abschließt.

Praxishinweis

Bereits eingereichte Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte im Zusammenhang mit sol­chen Firmenfitness-Rahmenverträgen sind zu überprüfen und die Man­danten aktiv auf die neue Sicht- und Interpretationsweise der Finanzverwaltung hinzuweisen. Vor allem in Fällen, in denen der Arbeitgeber knapp unter 50 € Beitragszahlungen für Arbeitnehmer übernommen hat, führt die geänderte Aus­legung zur Verwaltungs- und anderen Nebenkosten ggf. zur Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 20.4.2021 IV C 5 - S 2342/20/10003, BStBl 2021 I S. 700, Rz. 34.
  2.  ]BFH, Urteil v. 7.7.2020 VI R 14/18, BStBl 2021 II S. 232.
  3.  ]OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Einkommensteuer v. 11.3.2025 S 2334 - 14-2025-3806, juris.