
- Verwaltungs-
anweisung: - OFD Nordrhein-Westfahren, Kurzinformation Einkommensteuer v. 11.3.2025 S 2334 - 14-2025-3806
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 3 Nr. 34 EStG
- Streitfrage:
-
Berücksichtigung von Verwaltungs- oder Setup-Gebühren bei Firmenfitnessprogrammen.
Rahmenverträge für vielfältige Nutzung
Firmenfitnessprogramme haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da sie sowohl der Mitarbeiterbindung als auch der Mitarbeitergewinnung dienen. Arbeitgeber kooperieren dabei in der Regel mit Systemanbietern wie Urban Sports Club, Hansefit oder EGYM Wellpass, um ihren Arbeitnehmern den gleichzeitigen Zugang zu vielfältigen Sport- und Gesundheitsangeboten zu ermöglichen. Die lohnsteuerliche Einordnung dieser Leistungen erfordert jedoch eine differenzierte Betrachtung.
Praxishinweis
Eine ausführliche Darstellung der Themen Firmenfitness und Job-Rad-Modelle, sowie alle wichtigen Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung erfolgt in unserem Seminar „Arbeitslohn 2025“. Das Seminar findet zu folgenden Terminen statt:
Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG
In der Regel liegt in solchen Fällen keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG vor, da hiervon nur zertifizierte Maßnahmen umfasst sind. Hierunter fallen beispielsweise Rückenschulen, Stressbewältigungskurse oder bestimmte Yoga-Programme. Die bloße Möglichkeit, ein Fitnesscenter zu besuchen, ist dagegen nicht begünstigt1.
Arbeitnehmer ist Vertragspartner
Arbeitgeberzuschüsse, für vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene Fitnessverträge, sind stets steuerpflichtiger Barlohn. Die Sachbezugsfreigrenze oder eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG kann hier nicht angewandt werden.
Arbeitgeber ist Vertragspartner
Ein steuerlicher Sachbezug liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber direkt einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter abschließt und seinen Mitarbeitern die Nutzungsmöglichkeit einräumt. Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsmöglichkeit richtet sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, also nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort.
Tatsächliche Kosten des Arbeitgebers
Ist ein solcher Marktpreis für Endverbraucher nicht vorhanden, etwa wenn ein Angebot ausschließlich an Arbeitgeber gerichtet ist, sind die tatsächlichen Arbeitgeberkosten einschließlich Umsatzsteuer und etwaige Nebenkosten maßgeblich. Dies wurde durch das BFH-Urteil vom 7.6.20202 bestätigt und von der Finanzverwaltung übernommen.
Direkt zuordenbare Kosten
In der Praxis war es bislang fraglich, wie mit den laufenden Verwaltungs- oder Setup-Gebühren umgegangen wird, welche vom Anbieter dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden. Die OFD NRW3 hat hierzu klarstellend eine Kurzinformation veröffentlicht. Hierin heißt es, dass direkt zuordenbare Kosten, welche dem Arbeitgeber entstehen, direkt den jeweiligen Arbeitnehmern zuzurechnen sind.
Nicht direkt zuordenbare Kosten
Nicht direkt zuordenbare Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen. Fallen Kosten unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme an, etwa in Form einer Pauschalgebühr pro Unternehmen, so sind diese auf die gesamte Gruppe der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen.
Abweichende Beurteilung in der Vergangenheit
Die OFD stellt klar, dass in der Vergangenheit solche Kosten nicht als geldwerter Vorteil, sondern als betriebsfunktional notwendige Begleiterscheinung gewertet und folglich steuerfrei geblieben sind. Diese Sichtweise ist künftig nicht mehr haltbar und wird mit sofortiger Wirkung von der Finanzverwaltung nicht mehr geteilt. Bereits erteilte Anrufungsauskünfte sollen überprüft und für die Zukunft geändert werden, wobei Arbeitgebern Zeit zur Umstellung eingeräumt werden soll.
Zufluss
Letztlich wird bestätigt, dass der Zuflusszeitpunkt eines solchen geldwerten Vorteils monatlich anzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Jahresvertrag mit dem Anbieter abschließt.
Praxishinweis
Bereits eingereichte Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte im Zusammenhang mit solchen Firmenfitness-Rahmenverträgen sind zu überprüfen und die Mandanten aktiv auf die neue Sicht- und Interpretationsweise der Finanzverwaltung hinzuweisen. Vor allem in Fällen, in denen der Arbeitgeber knapp unter 50 € Beitragszahlungen für Arbeitnehmer übernommen hat, führt die geänderte Auslegung zur Verwaltungs- und anderen Nebenkosten ggf. zur Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze.