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Abschreibung nach Wegfall der gewerblichen Prä­gung einer Personengesellschaft

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 3.6.2025 IX R 18/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 21 EStG , § 7 Abs. 4 EStG , § 16 Abs. 3 EStG
Streitfrage:
Wie wird die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Weg­fall der gewerb­lichen Prägung einer Personengesellschaft ermittelt?

Urteilsfall: Wegfall der gewerblichen Prägung

Im Urteilsfall hat eine GmbH & Co. KG mit der Vermietung von Wohnungen auf­grund ihrer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerb­liche Ein­künfte erzielt. Später wurde der Kommanditist zum Geschäftsführer bestellt, die gewerb­liche Prägung ist damit entfallen. Somit erzielte die Gesellschaft Ein­künf­te aus Vermietung und Verpachtung.

Weitere AfA-BMG ist der er­fass­te ge­mei­ne Wert

Fällt die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft weg, führt dies zu einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG. Das Grund­stück ist in das steuerliche Pri­vat­vermögen der nunmehr vermögensverwaltenden KG zu überführen und wird nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig den Gesellschaftern zugerechnet. Wird das Grundstück weiterhin ver­mietet, ist für die Vermietung eine neue Be­mes­sungs­grundlage für die Ab­schrei­bung zu be­stim­men. Die neue Bemes­sungs­grund­lage ist der nach § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG zu be­rück­sich­tigende ge­meine Wert bei der Betriebsaufgabe1. Es han­delt sich hierbei um einen „anschaffungsähnlichen Vorgang“.

Gilt auch, wenn ein un­zu­treffender ge­mei­ner Wert er­fasst wurde

Dies gilt für die Abschreibung in den Folgejahren nach einer Be­triebsauf­ga­be auch dann, wenn bei der Ermittlung des Be­triebs­auf­ga­be­ge­winns oder -ver­lusts ein der Höhe nach un­zu­treffen­der gemeiner Wert steuer­lich erfasst wur­de2.

Kommt es später zu einer rückwirkenden Änderung des Ent­nahme- oder Auf­ga­bege­winns, ist die Ab­schrei­bungs­be­mes­sungs­grund­lage nach § 175 Ans. 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Praxishinweis

Wird ein Grundstück vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dort weiter vermietet, ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der steuerlich erfasste3

Teilwert bei einer Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) bzw.
gemeine Wert bei einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 6 bis 8 EStG).

Im Gegensatz dazu gilt bei der Einlage für die Abschreibung die Sonder-Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG4.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Anschluss unter anderem an BFH, Urteil v. 22.2.2021 IX R 13/19, BFH/NV 2021 S. 1169.
  2.  ]Entge­gen BFH, Urteil v. 29.4.1992 XI R 5/90, BStBl 1992 II S. 969.
  3.  ]R 7.3 Abs. 6 Satz 1 EStR.
  4.  ]Vgl. Immer aktuell I/2021 S. 57 ff.