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Kfz-Steuerbefreiung für neu zugelassene E-Autos läuft zum 31.12.2025 aus

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 16.10.2020
Fundstelle:
BStBl 2020 S. 2184
Gesetz:
§ 3d KraftStG

Nur Erstzulassung bis 31.12.2025 ist privilegiert

Reine Elektrofahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 KraftStG sind derzeit von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt bis zu zehn Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18.5.2011 und dem 31.12.2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31.12.2030 gewährt, sodass bei einem derzeitigen Kauf eines Neuwagens der Zehnjahreszeitraum bereits nicht mehr voll ausgenutzt werden kann.

Übergang bei Halterwechsel

Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des be­güns­tig­ten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt (§ 3d Abs. 2 Satz 2 KraftStG).

Praxishinweise

Sie sollten Mandanten, die den Kauf oder das Leasing eines neuen Elek­tro­fahr­zeugs planen, auf das Auslaufen der Steuerbefreiung hin­wei­sen. Es ist eine Erstzulassung noch in 2025 notwendig, um die Steuer­be­frei­ung bis zum 31.12.2030 in Anspruch nehmen zu können.
Bei Erwerb ab 1.1.2026 kommt die Privilegierung nur als Zweiterwerber in Betracht, wenn z. B. der Händler das Fahrzeug als Tageszulassung noch in 2025 zugelassen hatte.
Derzeit ist keine Gesetzesinitative bekannt, die das Auslaufen der Pri­vi­le­gie­rung verhindert.

Ermäßigte Steuer ab 2026 anstelle Steuerbefreiung

Bei Erstzulassung ab 1.1.2026 ist keine Steuerbefreiung möglich; allerdings ermäßigt sich die Kfz-Steuer um 50 % für reine Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2 KraftStG i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a KraftStG).

Sachverhalt

A erwirbt in 2026 ein reines E-Fahrzeug mit Erstzulassung vom 15.1.2026. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.200 kg.

Stellungnahme

Für erstmals nach dem 31.12.2025 zugelassene Elektrofahrzeuge ist keine Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 KraftStG möglich. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG ist für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht

von bis zu 2.000 kg eine jährliche Kfz-Steuer i. H. von 11,25 € je 200 kg Gesamtgewicht und
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg eine jährliche Kfz-Steuer i. H. von 12,02 € je 200 kg Gesamtgewicht fällig.

Damit ergibt sich folgende Kfz-Steuerberechnung für ein volles Kalenderjahr:

200 kg-SchritteSteuersatzTeilbetragGesamt
1-1011,25 €112,50 €
1112,02 €12,02 €124,52 €

Die Kfz-Steuer ermäßigt sich um 50 % für reine Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2 KraftStG) und ist auf volle € nach unten abzurunden (§ 11 Abs. 5 KraftStG). Sie beträgt damit 124,52 € x 50 % = 62 €.