
- Verwaltungs-
anweisung: - Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 16.10.2020
- Fundstelle:
-
BStBl 2020 S. 2184
- Gesetz:
- § 3d KraftStG
Nur Erstzulassung bis 31.12.2025 ist privilegiert
Reine Elektrofahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 KraftStG sind derzeit von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt bis zu zehn Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18.5.2011 und dem 31.12.2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31.12.2030 gewährt, sodass bei einem derzeitigen Kauf eines Neuwagens der Zehnjahreszeitraum bereits nicht mehr voll ausgenutzt werden kann.
Übergang bei Halterwechsel
Die Steuerbefreiung beginnt grundsätzlich ab dem Erstzulassungsdatum des jeweiligen Fahrzeugs. Im Falle eines Halterwechsels innerhalb des begünstigten Zeitraums wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den noch verbleibenden Zeitraum gewährt (§ 3d Abs. 2 Satz 2 KraftStG).
Praxishinweise
Ermäßigte Steuer ab 2026 anstelle Steuerbefreiung
Bei Erstzulassung ab 1.1.2026 ist keine Steuerbefreiung möglich; allerdings ermäßigt sich die Kfz-Steuer um 50 % für reine Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2 KraftStG i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a KraftStG).
Sachverhalt
A erwirbt in 2026 ein reines E-Fahrzeug mit Erstzulassung vom 15.1.2026. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2.200 kg.
Stellungnahme
Für erstmals nach dem 31.12.2025 zugelassene Elektrofahrzeuge ist keine Steuerbefreiung nach § 3d Abs. 1 KraftStG möglich. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG ist für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
Damit ergibt sich folgende Kfz-Steuerberechnung für ein volles Kalenderjahr:
200 kg-Schritte | Steuersatz | Teilbetrag | Gesamt |
1-10 | 11,25 € | 112,50 € | |
11 | 12,02 € | 12,02 € | 124,52 € |
Die Kfz-Steuer ermäßigt sich um 50 % für reine Elektrofahrzeuge (§ 9 Abs. 2 KraftStG) und ist auf volle € nach unten abzurunden (§ 11 Abs. 5 KraftStG). Sie beträgt damit 124,52 € x 50 % = 62 €.