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Doppelmitgliedschaft in den Berufskammern bei interprofessionellen Gesellschaften

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Interprofessionelle Berufsausübungs­gesellschaften

Bei interprofessionellen Gesellschaften, z. B. aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, ohne einen Vollhafter war jeder Gesellschafter/Partner Zwangsmitglied in der anderen Kammer. So wurde z. B. ein Steuerberater einer PartGmbB Zwangsmitglied der Rechts­an­walts­kammer.

Dies war schon immer unverständlich und Gegenstand der Kritik, weil dies als Gebühren­schinderei verstanden wurde, denn die Berufsaufsicht oblag der jeweiligen Kammer. Damit bei Steuerberatern bei der Steuerberater­kammer.

1.
Entscheidung des BGH

BGH: Verminderter Beitrag

Der BGH hat nunmehr die doppelte Beitragspflicht für rechtswidrig erklärt1. Der BGH hat den Gebührenbescheid mit der Begründung auf­ge­hoben, weil die Zwangsmitgliedschaft keine besonderen Vorteile ge­währt.

2.
Reaktion des Gesetzgebers

Aufhebung der Doppel­mitglied­schaft ab 2025

Dieser hat unverzüglich reagiert und die Zwangsmitgliedschaft ab dem 1.1.2025 aufgehoben (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 und § 73 Abs. 2 Satz 2 BRAO sowie § 74 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 2 StBerG).

3.
Doppelmitgliedschaft vor 2025?

Zeit vor 2025

Diese ist nach der Entscheidung des BGH zulässig. Allerdings muss die jeweilige Kammer eine geänderte Beitragsordnung erlassen, welche den Vorteil der Doppelmitgliedschaft abbildet.

Praxishinweis

In der Konsequenz bedeutet dies: Hat ein Steuerberater gegen den Gebührenbescheid der Rechtsanwaltskammer Widerspruch eingelegt, kann er nun eine Teilerstattung beantragen. Dies gilt umgekehrt für Rechts­an­wälte, die Zwangsmitglied in der Steuer­beraterkammer wurden.


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  1.  ]BGH, Beschluss v. 11.11.2024 AnwZ 35/23; vgl. auch Jahn, NWB 2025 S. 864