
Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften
Bei interprofessionellen Gesellschaften, z. B. aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, ohne einen Vollhafter war jeder Gesellschafter/Partner Zwangsmitglied in der anderen Kammer. So wurde z. B. ein Steuerberater einer PartGmbB Zwangsmitglied der Rechtsanwaltskammer.
Dies war schon immer unverständlich und Gegenstand der Kritik, weil dies als Gebührenschinderei verstanden wurde, denn die Berufsaufsicht oblag der jeweiligen Kammer. Damit bei Steuerberatern bei der Steuerberaterkammer.
1. | Entscheidung des BGH |
BGH: Verminderter Beitrag
Der BGH hat nunmehr die doppelte Beitragspflicht für rechtswidrig erklärt1. Der BGH hat den Gebührenbescheid mit der Begründung aufgehoben, weil die Zwangsmitgliedschaft keine besonderen Vorteile gewährt.
2. | Reaktion des Gesetzgebers |
Aufhebung der Doppelmitgliedschaft ab 2025
Dieser hat unverzüglich reagiert und die Zwangsmitgliedschaft ab dem 1.1.2025 aufgehoben (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 und § 73 Abs. 2 Satz 2 BRAO sowie § 74 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Satz 2 StBerG).
3. | Doppelmitgliedschaft vor 2025? |
Zeit vor 2025
Diese ist nach der Entscheidung des BGH zulässig. Allerdings muss die jeweilige Kammer eine geänderte Beitragsordnung erlassen, welche den Vorteil der Doppelmitgliedschaft abbildet.
Praxishinweis
In der Konsequenz bedeutet dies: Hat ein Steuerberater gegen den Gebührenbescheid der Rechtsanwaltskammer Widerspruch eingelegt, kann er nun eine Teilerstattung beantragen. Dies gilt umgekehrt für Rechtsanwälte, die Zwangsmitglied in der Steuerberaterkammer wurden.