
- Gericht / Az:
-
BFH Urteil vom 14.1.2025 IX R 19/24
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 21 Abs. 1 EStG , § 9 EStG
- Streitfrage:
- Wann sind Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage bei einer vermieteten Eigentumswohnung als Werbungskosten abzugsfähig?
Zuführungen zur Rücklage haben keine Auswirkung
Bei der Erhaltungsrücklage bei einer vermieteten Eigentumswohnung gelten bislang die folgenden Grundsätze1:
Erst mit Entnahme liegen WK vor
Praxishinweis
Aus diesem Grund muss die Abrechnung des Hausverwalters geprüft werden. Diese Zahlungen sind für den Werbungskostenabzug um die Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu kürzen. Dafür sind die Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage, die für Erhaltungsaufwendungen verwendet werden, zusätzlich zu den im Jahr gezahlten Beiträgen als Werbungskosten abzugsfähig.
Dies wird durch die Verwaltung auch geprüft. Aus diesem Grund wurde in der Zeile 55 der Anlage V bei den Erhaltungsaufwendungen der Zusatz „einschließlich Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage“ ergänzt. Ebenso wurde in der Zeile 76 bei den nicht umgelegten Kosten, z. B. Verwaltungskosten, auch der Zusatz „ohne Erhaltungsrücklage“ eingeführt.
Durch eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a WEG die volle Rechtsfähigkeit verliehen. Aus diesem Grund war fraglich, ob dadurch die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage bereits mit ihrem Abfluss beim Eigentümer als Werbungskosten zu berücksichtigen sind2.
BFH: bisherige Grundsätze gelten weiter
Nach Ansicht des BFH ist ein Werbungskostenabzug weiterhin erst mit der Verausgabung durch den Verwalter möglich. Dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage mit der Zahlung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflossen sind, ändere daran nichts.
Praxishinweis
Damit sind bei Vermietern weiterhin die bisherigen Grundsätze anzuwenden, d. h. Werbungskosten liegen erst mit der Verausgabung für Erhaltungsaufwendungen vor. Dies entspricht der Verwaltungsauffassung3
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]H 21.2 EStH „Werbungskosten“; BFH, Urteil v. 26.1.1988 IX R 119/83, BStBl 1988 II S. 577; BFH, Beschluss v. 8.10.2012 IX B 131/12, BFH/NV 2013 S. 32.
- [ ↑ ]FG Nürnberg, Urteil v. 2.3.2024 1 K 866/23, juris.
- [ ↑ ]H 21.2 EStH „Werbungskosten“; OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 9.11.2022, S 2211 A - 12 - St 214; Anleitung zur Anlage V 2024, Seite 7 (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/redirectToURL.do?%24context=FBEFB2DF72E1235244D9&url=%2Fresources%2FFBEFB2DF72E1235244D9%2Fform%2FAnltg_Anlage_V_24.pdf (Stand: 20.2.2025); siehe auch Erläuterung zur Anlage V im obigen Praxishinweis.