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Werbungskostenabzug bei Einzahlung in die Er­hal­tungs­rücklage

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Gericht / Az:
BFH Urteil vom 14.1.2025 IX R 19/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 21 Abs. 1 EStG , § 9 EStG
Streitfrage:
Wann sind Einzahlungen in die Er­hal­tungs­rück­la­ge bei einer ver­mieteten Eigentumswohnung als Werbungskosten abzugs­fähig?

Zuführungen zur Rück­la­ge haben keine Aus­wir­kung

Bei der Er­hal­tungs­rück­la­ge bei einer vermieteten Eigentumswohnung gelten bislang die folgenden Grundsätze1:

Die nach dem WEG an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Er­hal­tungs­rück­la­ge wirken sich im Zeitpunkt der Bezahlung noch nicht steuerrechtlich aus.
Erst die Verwendung des Guthabens für Reparaturarbeiten bzw. Er­hal­tungs­maßnahmen kann zu ab­zugs­fähi­gen Werbungskosten führen.

Erst mit Entnahme liegen WK vor

Praxishinweis

Aus diesem Grund muss die Abrechnung des Hausverwalters geprüft wer­den. Diese Zahlungen sind für den Wer­bungs­kosten­ab­zug um die Zu­füh­rung zur Er­hal­tungs­rück­la­ge zu kürzen. Da­für sind die Entnahmen aus der Er­hal­tungs­rück­la­ge, die für Erhal­tungs­auf­wen­dungen ver­wendet wer­den, zu­sätz­lich zu den im Jahr gezahlten Bei­trä­gen als Werbungskosten ab­zugs­fähig.

Dies wird durch die Verwaltung auch geprüft. Aus diesem Grund wurde in der Zeile 55 der Anlage V bei den Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen der Zusatz „ein­schließ­lich Entnahmen aus der Er­hal­tungs­rück­la­ge“ ergänzt. Ebenso wurde in der Zeile 76 bei den nicht umgelegten Kosten, z. B. Ver­wal­tungs­kosten, auch der Zusatz „ohne Er­hal­tungs­rück­la­ge“ eingeführt.

Durch eine Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde der Ge­mein­schaft der Wohnungseigentümer nach § 9a WEG die volle Rechts­fä­hig­keit verliehen. Aus diesem Grund war fraglich, ob dadurch die Zah­lun­gen in die Erhaltungs­rück­la­ge bereits mit ihrem Ab­fluss beim Eigen­tümer als Werbungskosten zu berück­sich­ti­gen sind2.

BFH: bis­he­ri­ge Grund­sätze gel­ten weiter

Nach Ansicht des BFH ist ein Werbungskostenabzug weiterhin erst mit der Ver­ausgabung durch den Verwalter möglich. Dass die Beiträge zur Er­hal­tungs­rücklage mit der Zah­lung aus dem frei verfügbaren Vermögen abgeflos­sen sind, ändere daran nichts.

Praxishinweis

Damit sind bei Vermietern weiterhin die bisherigen Grundsätze anzuwenden, d. h. Werbungskosten liegen erst mit der Verausgabung für Erhaltungsauf­wen­dungen vor. Dies entspricht der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung3


Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 21.2 EStH „Werbungskosten“; BFH, Urteil v. 26.1.1988 IX R 119/83, BStBl 1988 II S. 577; BFH, Beschluss v. 8.10.2012 IX B 131/12, BFH/NV 2013 S. 32.
  2.  ]FG Nürnberg, Urteil v. 2.3.2024 1 K 866/23, juris.
  3.  ]H 21.2 EStH „Werbungskosten“; OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 9.11.2022, S 2211 A - 12 - St 214; Anleitung zur Anlage V 2024, Seite 7 (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/redirectToURL.do?%24context=FBEFB2DF72E1235244D9&url=%2Fresources%2FFBEFB2DF72E1235244D9%2Fform%2FAnltg_Anlage_V_24.pdf (Stand: 20.2.2025); siehe auch Er­läute­rung zur Anlage V im obigen Praxishinweis.