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Erbschaftsteuer

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Auf das Urteil des BVerfG zur Erbschaftsteuer haben wir alle lange gewartet. Es wurde am 17.12.2014 verkündet (BVerfG, Urteil v. 17.12.2014 1 BvL 21/12). Danach ist § 13a und § 13b ErbStG verfassungswidrig, aber weiterhin anwendbar, jedoch muss der Gesetzgeber bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen.

Interessant ist, dass drei von acht Richtern ein Sondervotum abgeben haben und im Hinblick auf das Sozialstaatprinzip des Art. 20 GG eine höhere Belastung von Vermögensübertragungen auf die nächste Generation fordern. Man muss nun gespannt sein, welche Konsequenzen der Gesetzgeber ziehen wird.

Die Folgen der Entscheidung sind:

Bis zum Ergehen eines neuen Gesetzes können die verfassungswidrigen Vorschriften § 13a und § 13b ErbStG weiter Anwendung finden.

Dies schafft aber keinen Vertrauensschutztatbestand; folglich kann der Gesetzgeber auf den Tag nach der Urteilsverkündung eine Neuregelung erlassen.

Unmittelbarer Beratungszwang besteht derzeit nicht. In Beratungspraxis 1/2015 werden wir die Grundsätze des Urteils darstellen.

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