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Keine Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei Abriss und Neubau

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Gericht / Az:
FG Köln, Urteil vom 12.9.2024 1 K 2206/21 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: IX R 24/24)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7b Abs. 1 EStG
Streitfrage:
Wird durch den Abriss und Neubau eines vermieteten Gebäudes neuer Wohnraum geschaffen?

Schaffung von neuem Wohnraum ist eine Vor­aus­setzung

Eine der Voraussetzungen für die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist, dass eine neue Wohnung angeschafft oder hergestellt wird und diese Woh­nung der entgeltlichen Über­las­sung zu Wohnzwecken dient. Moder­ni­sie­run­gen und Sanierungen erfüllen nicht diese Vo­raus­set­zung, auch wenn sie mit hohen Kosten verbunden sind und sich die Aus­stat­tungs­merkmale deutlich ver­bessern1.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde ein vermietetes Gebäude abgerissen und durch einen Neu­bau ersetzt, welcher auch langfristig zu Wohnzwecken vermietet wurde.

Ersatzneubau schafft keinen zusätzlichen Wohnraum

Nach Auffassung des FG Köln wird durch diese Maßnahme keine zusätzliche Woh­nung geschaffen. Die Wohnung muss zusätzlich und erstmalig und damit neu geschaffen werden. Somit muss nach einer solchen Maßnahme insge­samt mehr Wohnraum zur Verfügung steht als zuvor. Bestehenden nutzbaren Wohn­raum durch Neubauten zu ersetzen, er­höht nicht das Wohnangebot. Das Vorgehen des Steuerpflichtigen ist mit einer Sanierung vergleichbar. Aus diesem Grund ist § 7b EStG ausgeschlossen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 anhängig. Vergleichbare Fälle sind derzeit offen­zuhalten.

Baukostenober­grenzen sind ein­zu­halten

Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschrei­bung ist, dass die gesetzlichen Baukostenobergrenzen eingehalten werden. Diese wurden durch das Wachstumschancengesetz für den zweiten An­wen­dungs­zeitraum rückwirkend erhöht2.

Es gelten die folgenden Grenzen:

Praxishinweis

Zur Ermittlung der Baukostenobergrenze sind die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten auf die ins­ge­samt neu ge­schaf­fe­ne Nutz­fläche (inkl. Ne­ben­räume und Tief­garage) zu verteilen3. Hierbei ist zu beachten, dass im Pri­vat­ver­mö­gen Zuschüsse die Herstellungskosten mindern4. Damit kann ein sol­cher u. E. Zu­schuss dazu führen, dass ein begünstigtes Gebäude vorliegt. Hierzu wird auf Immer aktuell V/2023 S. 312 verwiesen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, BStBl 2020 I S. 623, Rz. 26.
  2.  ]Vgl. Immer aktuell III/2024 S. 172.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C3 - S 2197/19/100009:008, BStBl 2020 I S. 623, Rz. 50.
  4.  ]BFH, Urteil v. 14.7.2009 IX R 7/08, BStBl 2010 II S. 34; R 21.5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR.