
- Gericht / Az:
- FG Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024 4 K 1440/23, DStR 2024 S. 2568 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 35/24); FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 1 V 1757/24 E, juris; Urteil v. 6.11.2024 7 K 105/24 E, juris (Rev. einlegt, Az. des BFH: X R 30/24)
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 3 Abs. 72 EStG , § 3c Abs. 1 EStG
- Streitfrage:
- Sind bei einer Photovoltaikanlage die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist, nachträglich Betriebsausgaben abzugsfähig?
Steuerbefreiung bei bestimmten PV-Anlagen
Seit dem Jahr 2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen, sofern sie nicht die Leistungsgrenzen des § 3 Nr. 72 EStG überschreiten, steuerfrei. Diese Änderung wurde damals rückwirkend eingeführt. Aufgrund einer weiteren Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2024 fallen künftig noch mehr neue Photovoltaikanlage unter § 3 Nr. 72 EStG. Hinzu informieren wir Sie ausführlich in unserem Jahreswechselseminar Veranlagung 2024 Rechtsänderungen 2024/20251.
BA-Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG
Kommt § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung, sind sämtliche Betriebsausgaben, die mit der steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Zusammenhang stehen, nach § 3c Abs. 1 EStG ab 2022 nach der Verwaltungsauffassung nicht mehr abzugsfähig2.
Entscheidungen der Finanzgerichte nicht einheitlich
Ob dieses Betriebsausgabenabzugsverbot für Betriebsausgaben gilt, die ihre Ursache vor 2022 haben, aber erst später abgeflossen sind, ist umstritten. Hierzu gibt es mehrere Urteile verschiedener Finanzgerichte:
Praxishinweise
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Die genauen Termine und die Ausschreibung finden Sie unter: https://www.neufang-akademie.de/veranlagung.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 17.7.2023 IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 21.
- [ ↑ ]FG Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024 4 K 1440/23, DStR 2024 S. 2568 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 35/24).
- [ ↑ ]FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 1 V 1757/24 E, juris; Urteil v. 6.11.2024 7 K 105/24 E, juris (Rev. einlegt, Az. des BFH: X R 30/24).
- [ ↑ ]Niedersächsisches FG 2 K 45/24, 5 K 52/24, 3 K 131/24.
- [ ↑ ]FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformationen Nr. 2024/12 v. 27.8.2024 VI 3010-S 2240-186, juris.