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Nachträgliche Betriebsausgaben bei einer steuerfreien Photovoltaikanlage?

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Gericht / Az:
FG Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024 4 K 1440/23, DStR 2024 S. 2568 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: III R 35/24); FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 1 V 1757/24 E, juris; Urteil v. 6.11.2024 7 K 105/24 E, juris (Rev. einlegt, Az. des BFH: X R 30/24)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3 Abs. 72 EStG , § 3c Abs. 1 EStG
Streitfrage:
Sind bei einer Pho­to­vol­taik­an­la­ge die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist, nachträglich Betriebsausgaben abzugsfähig?

Steuerbefreiung bei be­stimm­ten PV-An­lagen

Seit dem Jahr 2022 sind bestimmte Pho­to­vol­taik­an­la­gen, sofern sie nicht die Leis­tungs­grenzen des § 3 Nr. 72 EStG überschreiten, steuerfrei. Diese Ände­rung wurde da­mals rück­wirkend eingeführt. Aufgrund einer weiteren Ge­setzes­änderung durch das Jah­res­steuer­ge­setz 2024 fallen künftig noch mehr neue Pho­to­vol­taik­an­la­ge unter § 3 Nr. 72 EStG. Hinzu informieren wir Sie aus­führ­lich in un­serem Jahreswechselseminar Veranlagung 2024 Rechts­än­de­rungen 2024/20251.

BA-Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG

Kommt § 3 Nr. 72 EStG zur Anwendung, sind sämtliche Betriebsausgaben, die mit der steuer­be­frei­ten Pho­to­vol­taik­an­la­ge im Zusammenhang stehen, nach § 3c Abs. 1 EStG ab 2022 nach der Verwaltungsauffassung nicht mehr ab­zugs­fähig2.

Entscheidungen der Finanzgerichte nicht einheitlich

Ob dieses Betriebsausgabenabzugsverbot für Betriebsausgaben gilt, die ihre Ur­sache vor 2022 haben, aber erst später abgeflossen sind, ist umstritten. Hier­zu gibt es mehrere Urteile verschiedener Finanzgerichte:

Das Finanzgericht Nürn­berg3 hat entschieden, dass Betriebs­aus­ga­ben wie Um­satz­steuer­nach­zah­lun­gen aus früheren Jahren ebenfalls dem Ab­zugs­verbot un­ter­liegen, wenn die Ein­nah­men im aktuellen Veran­la­gungs­zeit­raum steuer­frei sind. Die Re­vi­sion wurde wegen grund­sätz­licher Be­deu­tung zugelassen und eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet III R 35/24.
Das Finanzgericht Münster4 kam in zwei Entscheidungen zum Ergebnis, dass nach­lau­fen­de Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuer­pflich­tigen Ein­nah­men aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in frühe­ren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. Die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen un­ter­liegen nicht dem Abzugs­verbot des § 3c Abs. 1 EStG. Ein Re­visions­ver­fahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig.
Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht5 sind ähnliche Verfahren an­hängig.

Praxishinweise

Aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen empfehlen wir, ähnlich ge­lagerte Fälle bis zu einer Entscheidung des BFH offen zu halten.
Die Verwaltung gewährt Ruhen des Verfahrens aus Zweck­mäßig­keits­grün­den6.
Als nachträgliche Betriebsausgaben kommen beispielsweise Um­satz­steuer­nach­zah­lun­gen oder Steuerberatungskosten in Frage.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Die genauen Termine und die Ausschreibung finden Sie unter: https://www.neufang-akademie.de/veranlagung.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 17.7.2023 IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 1494, Rz. 21.
  3.  ]FG Nürnberg, Urteil v. 19.9.2024 4 K 1440/23, DStR 2024 S. 2568 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: III R 35/24).
  4.  ]FG Münster, Beschluss v. 21.10.2024 1 V 1757/24 E, juris; Urteil v. 6.11.2024 7 K 105/24 E, juris (Rev. einlegt, Az. des BFH: X R 30/24).
  5.  ]Niedersächsisches FG 2 K 45/24, 5 K 52/24, 3 K 131/24.
  6.  ]FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformationen Nr. 2024/12 v. 27.8.2024 VI 3010-S 2240-186, juris.