- Verwaltungs-
anweisung: -
Bundesamt für Justiz, Öffentliche Bekanntmachung vom 16.12.2024
- Fundstelle:
-
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html
Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.
Jahresabschlüsse 2023 erst zum 1.4.2025 offenlegungspflichtig
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet, vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Faktisch entspricht dies einer Fristverlängerung für die Jahresabschlüsse des Jahres 2023. Dies verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.