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Grundsteuer - Umsetzung und Hinweise für Steuerberaterkanzleien

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Stand: 22.1.2025

Nachfolgend finden Sie umfassende und aktuelle Informationen zur neuen Grundsteuer1. Neben den Bewertungsverfahren werden auch Ausführungen zu Mustereinsprüchen und den finanzgerichtlichen Verfahren gemacht.

Nach Ergehen der Bescheide stellt sich nicht nur die Problematik der Bescheidprüfung, sondern auch die Frage, ob Einspruch einzulegen ist oder nicht, sofern der Bescheid nicht vorläufig nach § 165 AO ergeht.

Praxishinweis

Beitrag wird stetig aktualisiert

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Allgemeine Hinweise zur Grundsteuer

Charakter der Grundsteuer

Gemeindesteuer/ Sollobjektsteuer

Die Grundsteuer ist als Objektsteuer eine Sollertragsteuer, die ihre Rechtfertigung im Äquivalenzprinzip hat; d. h. sie soll ein Ausgleich für die Leistungen des Staats - hier der Gemeinden - sein2.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden stellt der Art. 106 Abs. 6 GG dar.

Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuererhebung

Übergangsregelung nach den Vorgaben des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.20183 - wie bekannt - die Bemessungsgrund­lage für die Erhebung der Grund­steu­er für ver­fas­sungs­widrig erklärt. Nach dem Urteil hatte der Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31.12.2019. Die Grundsteuer auf der bisherigen Wertbasis darf letzt­mals im Jahre 2024 er­hoben werden. Die Frist bis Ende 2024 dient dazu, dass die Verwaltung die Werte ermitteln kann und die Gemeinden die Hebe­sätze anpassen können.

Reaktionen des Bundes

Der Gesetzgeber hat zunächst mit zwei Gesetzen reagiert, nämlich mit dem

Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetztes zur Mobilisierung von bau­reifen Grund­stücken für die Bebauung4 und dem
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG)5.

Später noch mit dem Grundsteuerreformumsetzungsgesetz (GrStRefUG)6.

Bund wird im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung tätig/Länder können abweichende Regelungen treffen

Die Zustimmung der Länder zu diesem Gesetz war nicht bundesweit gegeben; deswegen wurde folgender Kompromiss gefunden:

Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer erhalten.
Über eine Ergänzung von Art. 72 Abs. 3 und Art. 105 GG wurde den Län­dern eine umfas­sende und abweichende Regelungskompetenz eröffnet7.

Der Bund stand vor dem Hintergrund der zeitlichen Vorgabe unter erheblichem Druck; weswegen der damalige Finanzminister Scholz entschieden hat: Die Länder sollen machen, was sie wollen!

Reaktion der Länder

Von der Möglichkeit der Abweichung vom Bundesmodell machten Baden-Württemberg, Bayern, Ham­burg, Hessen und Nieder­sachsen Gebrauch und haben abweichende Verfahren in Landesgesetze gefasst. Im Saarland8 und Sach­sen9 gibt es nur Modifizierungen bei der Grundsteuermesszahl.

Diese Vorgehensweise ist nach der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zu beanstanden10.

Unnötiger Rechts-flickenteppich

Die „Rechtszersplitterung“ und die unterschiedliche Ausgestaltung hinsichtlich der wert­bilden­den Faktoren ist kritisch zu sehen11 und kein Beitrag zur seit Jah­ren propagierten Steuer­rechts­ver­einfachung und zeigt die Erosion des Steuerrechts eindrucksvoll auf. Selbiges ist sicherlich ein einmaliger Vorgang im deutschen Steuerrecht. Der Vorgang als solcher - nicht aber die völlig ab­weichenden Bewertungsverfahren - wird als noch verfassungs­kon­form ein­gestuft12.

Für den Steuerberater stellen sie ein Problem dar, weil er sich mit mehreren unterschiedlichen Ge­setzen gleichzeitig auseinandersetzen muss. Betroffen sind insbesondere die Steu­er­be­rater in der Nähe zu einem oder mehreren Bundes­län­dern mit unter­schied­lich­en Modellen. Ganz zu schweigen von dem Fall, dass ein Mandant Grund­stücke in allen Bundesländern hat.

Keine Verpflichtung zur Mandatsübernahme

Keine Verpflichtung zur Mandatsübernahme

Steuerberater sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Mandat zu über­neh­men (§ 63 StBerG). Der Steuerberater hat einen Auftrag dann abzu­lehnen, wenn er­kennbar der Auftrag nicht frist­gerecht erfüllt werden kann13.

Praxisproblem: Ländermodelle

Ein Praxisproblem ist, dass es Mandanten gibt, die in allen oder fast allen Bundesländern Grundbesitz haben. Somit hat sich eine Kanzlei mit dem Bundesmodell, dem modifizierten Bundesmodell im Saarland und Sachsen, sowie mit den Ländermodellen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Ham­burg und Sachsen auseinander zu setzen. Ein Zustand, der un­erträglich ist!

Grundstücks-/Haus-verwaltungen

Grundstücks- und Hausverwaltungen sind nach § 4 Nr. 4 StBerG befugt, be­züg­lich der von ihnen verwalteten Objekte zu Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hilfe in Steu­er­sachen zu leisten.

Praktische Umsetzung

Die einfachste Lösung sowohl für Mandanten, die es selbst machen wollen, als auch Steu­er­be­rater ist die Abgabe der Feststellungserklärung kostenfrei mit dem offenen Programm ELSTER der Finanzverwaltung. Die Schwierig­keit für die Mandanten liegt dabei in der kom­pli­zier­ten Beantragung des ELSTER-Zerti­fi­kats.

Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass über ein ELSTER-Account die Fest­stellungs­er­klärun­gen für Dritte eingegeben werden können, so z. B. Kinder für ihre Eltern.

Natürlich haben alle Softwareunternehmen Schnittstellen geschaffen, so auch DATEV im Programm „GrundsteuerDigital“14. Der Vor­teil von ELSTER liegt in der Kostenfreiheit und der leichten Bedienbarkeit

Zudem gibt es noch ein vereinfachtes Erklärungsverfahren für bebaute Grundstücke15. Dieses ist insb. im Bereich der Anwendung des Bundesmodells zu bevorzugen.

Es besteht in begründeten Ausnahmefällen auch die Möglichkeit, die Erklärungen in Papierform abzugeben. Die entsprechenden Vordrucke sind beim zuständigen Finanzamt erhältlich. Von dieser Möglichkeit haben fast 10 % der Grundstückseigentümer Gebrauch gemacht.

Bundesmodell

Struktur der Wert-ermittlung für die ErbSt

In der Struktur entspricht das Bundesmodell (§§ 218 bis 262 BewG) dem bis­he­ri­gen Be­wer­tungs­recht und ähnelt damit den Vorschriften zur Er­mittlung des Grund­besitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer (§§ 157 bis 198 BewG)16. Zusätzlich gibt es einen koordinierten Ländererlass vom 22.6.202217, in welchem die Verwaltungsgrundsätze festgeschrieben sind.  

Höhe der Abgabenlast war nicht bekannt: Verfassungswidrig?

Auch die nicht gegebene Vorhersehbarkeit der Abgabenlast, weil die Gemeinden erst im IV. Quartal 2024 die Hebesätze festgelegt haben, ist nach der Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht zu beanstanden18. Anders hingegen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz19 im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz bei summarischer Prüfung die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bejaht, weil die Belastung mit Grundsteuer nicht abgeschätzt werden konnte. Anders jedoch das FG Köln20, welches das Bundesmodell als verfassungskonform einstufte. Aufgrund der eingelegten Revision sind die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt.

Ist eine AdV möglich?

Damit stellt sich die Frage, ob der Grundsteuerwert im Wege der AdV bereits angreifbar ist. Hierzu hat der BFH in zwei Beschlüssen21 entschieden, dass eine AdV möglich ist, wenn der festgestellte Wert (nicht der Bodenrichtwert, der im Bundesmodell nur Bestandteil des Grundsteuerwerts ist) den nachgewiesenen gemeinen Wert um 40% oder mehr überschreitet22.

Feststellungsverfahren

Hauptfeststellung/ Hauptveranlagung

Auf den 1.1.2022 erfolgt eine Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte (§ 221 BewG) und auf den 1.1.2025 eine Hauptveranlagung zur Grundsteuer (§ 16 GrStG). Dies bedingt, dass in die­sem Zeitraum sowohl die Einheitswerte auf der Wertbasis 1964, die bis zum 31.12.2024 für Zwecke der Grundsteuer und bei der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG gelten, als auch die Grundsteuerwerte festzustellen sind.

Veränderungen

Die Wertverhältnisse zum 1.1.2022 haben bis zur nächsten Hauptfeststellung (dies ist der 1.1.2029) ihre Gültigkeit (§ 227 BewG); damit haben Verän­derun­gen - insb. fallende Grundstückspreise- keine Auswirkung. Selbiges ist bei einem typisierenden Massenverfahren hinzunehmen, wenn der Rhythmus der Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre) eingehalten wird.

Entsprechend dem bisherigen System gibt es ab 2023 Wertfortschreibungen (§ 222 BewG; z. B. bei Bebauungen), Nachfeststellungen (§ 223 BewG) und Aufhebungen (§ 224 BewG) des Grundsteuerwerts. Ab 2026 gibt es dann Neuveranlagungen (§ 17 GrStG), Nach­ver­an­la­gun­gen (§ 18 GrStG) und Aufhebungen (§ 20 GrStG) des Steuermessbetrags.

Dies hat folgende praktischen Konsequenzen: Entsteht eine wirtschaftliche Einheit neu, dann erfolgt eine Nachfeststellung (§ 223 BewG) und grund­steuer­rechtlich eine Nachveranlagung (§ 18 GrStG) auf den 1.1. des Folgejahres. Ver­ändert sich der Wert, so erfolgt eine Wert­fort­schreibung (§ 222 BewG) und grundsteuer­rechtlich eine Neuveranlagung (§ 17 GrStG). Es gilt aber der Grundsatz, dass die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Grundstücksgröße, Be­bauung, Nutzung usw.) zum Feststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse zum Haupt­fest­stel­lungs­zeitpunkt maßgeblich sind (§ 227 BewG).

Grundvermögen

Abstellen auf die Grundstücksart

Die maßgeblichen Vorschriften sind die §§ 243 bis 262 BewG. Die Grund­steuer­werte für das Grund­vermögen werden im Bundesmodell auch weiterhin in Ab­hän­gig­keit von der Grund­stücks­art ermittelt.

Unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke

Die Definition der unbebauten Grundstücke enthält § 246 BewG, welcher dem bis­herigen Recht entspricht (§ 145 BewG). Maßgeblich ist nach § 247 Abs. 1 BewG der Bodenrichtwert nach § 196 Abs. 1 BauGB.

Ansatz mit dem Bodenrichtwert

Unbebaute Grundstücke werden mit dem Bodenrichtwert angesetzt, welche von einem Gut­achter­ausschuss zum 1.1.2022 ermittelt wurden. Diese können über die Datenbank BORIS ermittelt werden23.

Praxishinweis

Das Problem ist, dass der Bodenrichtwert vom Durchschnittswert eines Gebietes ausgeht und individuelle Besonderheiten - wie z. B. die Belegenheit an einer Hauptstraße - nicht berücksichtigt24.

Die Entscheidungen des Gutachteraus-schusses sind im finanzgerichtlichen Verfahren überprüfbar

Das FG Baden-Württemberg hat bestätigt, dass die Entscheidungen eines Gutachterausschusses im finanzgerichtlichen Verfahren überprüft werden können25. Die Bodenwertrichtkarte ist nicht anwendbar, wenn die Wertabweichung mehr als 30 % beträgt. Dies wird mit der Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis begründet. Sodann muss der Gutachterausschuss ggf. nachbessern.

Praxishinweis

In der Praxis sind folgende Fälle denkbar: Teile des Grundstücks sind mit einem Bauverbot belegt oder aus tatsächlicher Sicht nicht bebaubar, z. B. übergroße Grundstücke, die im Hinterland nicht erschließungsfähig sind. In diesen Fällen ist zu empfehlen, zuerst an den Gutachterausschuss heranzutreten.

Bewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren

Ertragswertverfahren

Nach § 250 Abs. 2 BewG gilt dieses Verfahren (§§ 252 bis 257 BewG) für Ein- und Zwei­familien­häuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum. Der Wert ermittelt sich aus einem abgezinsten Bodenrichtwert zzgl. eines kapi­tali­sier­ten Reinertrags (§ 252 BewG)26. Dabei ist bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Anlage 36 zum BewG zu beachten.

Ermittlung des Reinertrags

Der kapitalisierte Reinertrag (§ 254 BewG) basiert auf einer typisierend er­mittel­ten Netto­kalt­miete, die abhängig ist vom Land, der Gebäudeart, der Wohnfläche und dem Baujahr. Die Anlage 39 zum BewG, welche die Faktoren enthält, wur­de durch das GrStRefUG angepasst. Dieser Wert wird gemindert um die Be­wirt­schaftungskosten (§ 255 BewG; Anlage 40 zum BewG).

Bodenwert

Für den Bodenwert sind die aktuellen Werte maßgeblich (siehe vorstehend; Anlage 36 zum BewG). Die Abzinsung erfolgt nach der Anlage 41 zum BewG ent­sprechend der Rest­nutzungs­dauer. Darauf wird ein Liegen­schafts­zinssatz an­ge­wendet, der je nach Grund­stücks­art zwischen 2,5 und 4,5 % beträgt (§ 256 BewG).

Bewertung im Sachwertverfahren

Sachwertverfahren

Nach § 250 Abs. 3 BewG gilt dieses Verfahren (§§ 258 bis 260 BewG) für Ge­schäfts­grund­stücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sons­tige bebaute Grundstücke27.

Zur Wertermittlung wird der Bodenwert um den Gebäudesachwert erhöht und dar­auf eine Wertz­ahl angewendet (§ 258 BewG).

Problem der Überbewertung

Bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer kann nach § 198 BewG der niedrigere gemeine Wert nachgewiesen werden. Eine gleichlautende Vorschrift ist im Siebten Abschnitt der BewG (Grundsteuerwerte) nicht enthalten.

Praxishinweis

Die ersten Bewertungen haben bei zeitnahen Neubau- oder Erwerbsfällen gezeigt, dass der Grundsteuerwert teilweise die Gestehungskosten übersteigt. In diesen Fällen ist ein Einspruchverfahren zwingend geboten. Sodann ist entsprechend den Grundsätzen des § 198 BewG der Nachweis eines niedrigeren Werts zu führen (siehe nachstehend Tz. 4.4).

Land- und Forstwirtschaft

Typisierendes Ertragswertverfahren

Die besonderen Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Grund­besitzes fin­den sich in den §§ 232 bis 242 BewG. Das bisherige ver­gleich­en­de Verfahren der Ein­heits­bewertung mit teilweise betriebsindividu­ellen Zu- und Abschlägen, wird durch ein typisierendes Er­trags­wertverfahren ab­ge­löst, wel­ches weitgehend auf Zahlen der bun­des­weiten Agrar­statistik beruht.

Praxishinweis

Keine Bindungswirkung für die ESt

Die bewertungsrechtliche Behandlung von Flächen als Grundvermögen, hat kei­ne Aus­wir­kung auf die Frage, ob einkommensteuerrechtlich Privatvermögen vor­liegt. Ehe­mals landwirtschaftlich eigengenutzte Flächen (auch durch den Rechts­vor­gänger) bleiben so lange Betriebsvermögen, bis sie entnommen werden oder eine Betriebsaufgabe vorliegt28.

Wohnteil/Haus-garten = Grund-vermögen

Wohngebäude oder zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeteile, die in der bis­he­ri­gen Rechts­lage im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen als Wohnteile mit­bewertet wurden, sind ein­schließ­lich der zugehörigen Freiflächen (z. B. Pkw-Stellplätze, Hausgarten) ab dem 1.1.2022 dem Grundvermögen zu­zu­rechnen.

Aufteilung der Hofstelle

Die Aufteilung der Hofstelle erfolgt hierbei grundsätzlich nach der Verkehrs­auf­fassung, wobei die im Grundvermögen zu bewertende Fläche hierbei nicht zu­sam­men­hängend sein muss. Bei Betrieben, bei denen eine Abgrenzung nach § 52 Abs. 15 a. F. bzw. § 13 Abs. 5 EStG neu (Hofraumabgrenzung für Konsum­gutlösung) vorliegt29, kann auch diese Ab­gren­zung über­nom­men werden.

Praxishinweis

Die entsprechenden Unterlagen müssten in der Dauerakte hinterlegt sein. Ggf. ist zum zuständigen Teilbezirk Kontakt aufzunehmen.

Schon jetzt zeichnet sich aber ein Problem ab, dass Flächenveränderungen teilweise nicht berücksichtigt wurden.

Praxishinweis

In der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung sind die Flächen bezeichnet. Es ist stets zu prüfen, ob die aufgeführten Flächen noch im Eigentum sind.

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Ein solches Verfahren war zunächst nicht vorgesehen. Der BFH hat jedoch in zwei Beschlüssen30 entschieden, dass eine AdV möglich ist, wenn der festgestellte Wert (nicht der Bodenrichtwert, der im Bundesmodell nur Bestandteil des Grundsteuerwerts ist) den nachgewiesenen gemeinen Wert um 40% oder mehr überschreitet31. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ist ein koordinierter Ländererlass32 ergangen, wonach ein nachgewiesener gemeiner Wert maßgeblich ist, wenn die Wertabweichung mindestens 40% beträgt. Für den Nachweis gelten die Grundsätze des § 198 BewG33. Teilweise gibt es bereits landesrechtliche Regelungen34. Es ist nach den Entscheidungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht zu beanstanden, dass die Kostentragungspflicht für das Gutachten der Stpfl. hat35.

Steuermesszahl

Reduzierung der Steuermesszahlen

Die Grundsteuermesszahl ist neben dem Hebesatz, der durch die Gemeinden festgelegt wird, die Stellschraube der Grundsteuer. Im Zuge der Reform wurde die Steuermesszahl im Bundesmodell für Betriebe der Land- und Forst­wirtschaft (Grundsteuer A) in § 14 GrStG von 6 ‰ auf 0,55 ‰ und für Grundstücke (Grund­steuer B) in § 15 GrStG von 3,5 ‰ auf 0,34 ‰ (bzw. für Wohngrundstücke auf 0,31 ‰) stark reduziert.

Anpassung durch das JStG 2022

Eine Nachjustierung erfolgte durch das JStG 202236, danach beträgt die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke 0,34 ‰, für Mietwohngrundstücke 0,31 ‰ und für Nichtwohngrundstücke 0,34 ‰.  Für öffentlich geförderten Wohnraum gibt es eine Ermäßigung von 25%. Gleiches gilt für begünstigte Wohnungsbaugesellschaften (§ 15 Abs. 4 GrStG).

Die Steuer­mess­­zahl ist auf den Grundsteuerwert anzuwenden (§ 13 GrStG).

Ermäßigungen

Gleichzeitig wurden in § 15 GrStG einige neue Ermäßigungen zur Steuer­mess­zahl für Grund­stücke eingeführt.

Das Saarland und Sachsen sind von der Regelung in GrStG abgewichen. Zwischenzeitlich macht Berlin und andere Länder (z.B. derzeit Bremen) wollen dem Beispiel folgen37.

Hinweise zur Umsetzung

Die Formulare zur Grundsteuererklärung können elektronisch abgerufen wer­den38. Die Abgabe kann über ELSTER erfolgen39. Für Privateigentum ist eine Über­mittlung in einem vereinfachten elektronischen Verfahren möglich, was die Eingabe bei der Anwendung des Bundesmodells im Vergleich zu ELSTER erheblich erleichtert40. Zur Grundsteuerreform gibt es hinterlegte Fragen und Antworten41.

Grundsteuer C

Schließung von Baulücken

Die Vorschrift ist auf den ersten Blick nachvollziehbar42. Eine solche Grund­steu­er C wurde be­reits 1961 erstmals in das Gesetz eingefügt und drei Jahre später wieder abgeschafft43. Die Gründe hierfür waren die Konzentration von Grund­stücken auf die wohlhabende Be­völke­rungs­gruppe, während finanz­schwache Bür­ger aufgrund der Steuerbelastung zur Ver­äuße­rung gezwungen wurden. Eine Ausgangssituation, die sich nicht verändert hat.

Mit der Vorschrift soll den Gemeinden mit beson­derem Wohnraumbedarf die Möglichkeit eröffnet werden, für bau­reife Grundstücke einen ge­sonderten - höheren - Hebesatz fest­zu­setzen (§ 25 Abs. 5 GrStG). Die ge­setzgeberische Stoßrichtung ist klar: Bau­lücken sollen dadurch geschlossen wer­den, indem die höhere Grundsteuer­be­lastung zu einer Ver­äu­ße­rung oder Bebauung zwingt.

Nach der Gesetzesbegründung soll verhindert werden, dass eine Veräußer­ung des­wegen unterbleibt, weil Wertzuwächse abgewartet werden sollen. Dies ist je­doch in unserer Region im Regelfall unzutreffend, denn hier erfolgt die Ver­äuße­rung oftmals deswegen nicht, weil

abgewartet werden soll, ob ein Kind oder Enkel den Bauplatz benötigt oder
der Bauplatz „Verteilungsmasse“ im Erbfall oder bei einer vorweg­genom­men­en Erbfolge werden soll.

Betroffene Grundstücke

Betroffen von dieser Änderung sind alle Grundstücke, die sofort bebaut wer­den könn­ten. Ob dies der Fall ist, ist von der Gemeinde jährlich zu er­mitteln, in Kar­ten nachzuweisen und durch Allgemeinverfügung (z. B. im Amtsblatt) be­kannt zu geben. In dieser All­ge­mein­ver­fü­gung ist auch der besondere Wohn­raum­be­darf zu begründen.

Die Anwendung dieser Vorschrift erfolgt ab 2025 (§ 37 Abs. 3 GrStG). Es dürfte je­doch sinnvoll sein, die Mandanten frühzeitig auf die Änderung hin­zuweisen.

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt aber nicht in allen Ländern; so z. B. nicht in Bayern44. Baden-Württemberg hat im Oktober 2021 entgegen den An­kün­di­gun­gen nun die Rechts­grundlage dafür geschaffen, dass die Gemein­den die sog. Grundsteuer C erheben können.

Praxishinweis

Mandanten sind zu informieren

Auf die Einführung der Grundsteuer C sind die Mandanten hinzuweisen. Be­trof­fen sind insbesondere die „Baulücken-Bauplätze“, vielfach umgangs­sprach­lich als Enkel-Bauplätze bezeichnet. Hier stellt sich die Frage nach der Ver­äuße­rung aufgrund der zukünftig höheren Grundsteuerbelastung.

In Baden-Württemberg wird nur auf den Bodenwert zurückgegriffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es bedenklich zu sein, dass unbebaute Grundstücke mit einem höheren Hebesatz besteuert werden sollen als bebaute Grundstücke.

Baden-Württemberg

Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg die Öffnungsklausel genutzt und am 4.11.2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) be­schlos­sen45. Eine Anpassung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des LGrStG und zur Einführung eines gesonderten Hebesatz­rechts zur Mobilisierung von Bau­land (ÄndGLGrStG) vom 22.12.2021 (GBl 2021 S. 1029)46.

Systematik

Das System Hauptfeststellung (§ 15 LGrStG) und Hauptveranlagung (§ 41 LGrStG), Fort­schreibung (§ 16 LGrStG; aber hier nur in Bezug auf den Grund und Boden) und Neu­ver­an­lagung (§ 42 LGrStG) sowie Nachfeststellung (§ 17 LGrStG) und Nachveranlagung (§ 43 LGrStG) entspricht dem GrStG.

GrSt-Befreiung

Die Befreiungen von der Grundsteuer in den §§ 4 bis 8 GrStG (z. B. für ge­mein­nützige oder kirchliche Zwecke) sind in die §§ 4 bis 9 LGrStG übernommen wor­den. Es bleibt dabei, dass nur die unmittelbare Nutzung befreit ist. Damit sind z. B. bei einem Sportheim eines gemeinnützigen Vereins der gastro­no­mische Bereich nicht begünstigt.

Die Feststellung über die Grundsteuerbefreiung wird regelmäßig gem. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ent­schieden. Davon abwei­chend kann nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits im Verfahren zur Feststellung des Grund­steuer­werts über die Grund­steu­er­befreiung entschieden werden.

Praxishinweis

In diesen Fällen wird regelmäßig auf Grundlage des § 13 Abs. 4 LGrStG ein negativer Feststellungsbescheid erlassen werden. Hierdurch erhält der Eigentümer einen verbindlichen Verwaltungsakt als Antwort auf seine pflicht­gemäße Abgabe der Erklärung.

Grundvermögen

Maßgeblich ist nur der Bodenrichtwert

Baden-Württemberg hat das einfachste Modell, indem ausschließlich auf den Boden­richtwert (§§ 37 ff. LGrStG) bei der Bewertung mit dem Wert zum 1.1.2022 ab­gestellt wird. Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass bei späteren Fort­schrei­bungen oder Nachfeststellungen die tat­säch­lichen Verhältnisse, jedoch die Wert­verhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 maß­geblich sind (§ 21 LGrStG, entsprechend § 27 BewG bzw. § 227 BewG).

Verfassungswidrigkeit

Der Verzicht der Berücksich­ti­gung von Gebäuden wird als verfassungswidrig an­gesehen47. Diese Auffassung hat das Finanzgericht Baden- Württemberg nicht geteilt und kam zum Ergebnis, dass das reine Bodenwertmodell verfassungskonform sei48.

Es hat unverständlich lange gebraucht, bis die Urteile nach der Urteilsverkündung zugestellt und veröffentlicht wurden.

Ruhen des Verfahrens

Das Positive: Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens -bisher wurde die Einsprüche schlicht liegen gelassen- sind nunmehr erfüllt (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Warum ergingen die Bescheide nicht vorläufig?

Es ist und war nicht nachvollziehbar, warum die Grundsteuerbescheide nicht vorläufig ergingen. Das Ergebnis war: Die Finanzämter wurden mit Einsprüchen „geflutet“. Dies sorgte für einen verständlichen Frust auf der Ebene der Bearbeiter bei den Finanzämtern. Es musste doch jedem klar sein, dass die Rechtsfragen letztlich vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden müssen. Damit ist es fast ohne Bedeutung, was das Finanzgericht ausführt; wenngleich das Gericht umfangreich zu den aufgeworfenen Problemen Stellung genommen hat.

Der lange Weg zum BVerfG

Mit den Urteilen ist die erste Hürde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht genommen. Nun kommt es darauf an, ob der Bundesfinanzhof eine Vorlage nach Art. 100 GG macht oder nicht. Ansonsten muss Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

Auf das Problem, , dass die Grundsteuer, die sich hier nur auf den Grund und Boden bezieht, auf die Mieter als Nebenkosten umgelegt werden kann (§ 2 Abs. 1 Betriebskosten-VO), ist das FG nicht eingegangen.

Gleichfalls nicht streitgegenständlich war die Verabschiedung des Gesetzes nach dem 31.12.2019.

a)Ermittlung des Steuermessbetrags

Steuermessbe-tragermittlung

Auf den Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl (§ 40 Abs. 1 und 2 LGrStG; Land- und Forstwirtschaft 0,55 ‰; Grundstücke 1,30 ‰) angewandt und der Steu­er­messbetrag ermittelt (§ 39 LGrStG).

Reduzierung der Steuermesszahl

Bei der Ermittlung des Grundsteuermesszahl werden dann noch Abschläge ge­macht, so z. B. für Wohngebäude mit 30 % (§ 40 Abs. 3 LGrStG; damit 0,91 ‰) und Baudenkmalen mit 10 % (§ 40 Abs. 6 LGrStG).

b)Ermittlung des Grundsteuerwerts

Grundsteuerwert

Die Ermittlung des Werts des Grund und Bodens beim Grundbesitz erfolgt durch die Gutachterausschüsse (§ 38 Abs. 1 bis 3 LGrStG) und findet seinen Niederschlag in der Bodenrichtwertkarte (auf die Tz. 4.2.1 wird verwiesen). Diese sind im System „Boris“ hinterlegt.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das FG Baden-Württemberg hat im ausschließlichen Ansatz des Werts des Grund und Bodens bei der Bemessungsgrundlage keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen49.

Praxishinweise

Dies führt dazu, dass z. B. die Eigentümer einer Penthouse-Wohnung im Vergleich zu Einfamilienhäusern weit weniger belastet werden. Deswegen sind diese die wahren Gewinner dieses Modells; denn diese bezahlen für den Quadratmeter Wohnfläche so viel wie der Eigentümer der billigsten Wohnung im Ge­bäude. Hinzu kommt noch, dass durch die Bebauung mit einem Wohngebäude der Wert um 30 % niedriger als im Vergleich zum Bauplatz wird.
Verlierer dieser Reform werden die Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit einer größeren Grundstücksfläche sein, damit insb. Grundstückseigentümer Innerorts und in vor Jahren beschlossenen Baulandumlegungen.

Öffnungsklausel für atypische Fälle

Das FG Baden-Württemberg hat bestätigt, dass es atypische Sonderfälle geben kann. In diesen Fällen sei die Öffnungsklausel des § 38 Abs. 4 LGrStG anzuwenden. Danach ist der Wert eines Gutachters (Verkehrswertgutachten für das Grundstück einschl. Bebauung) maßgeblich, wenn dieser um mehr als 30 % unter dem Bodenrichtwert liegt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Kostentragungspflicht für das Gutachten der Stpfl. hat50. Es ist ein Systembruch, wenn zum Nachweis des niedrigeren Werts das Gebäude in die Berechnung des niedrigeren Werts einzubeziehen ist, obwohl im Regelfall nur der Grund und Boden maßgeblich ist.

Praxishinweis

Im Hinblick auf die entstehenden Kosten des Gutachtens ist sorgfältig zu prüfen, ob davon Gebrauch gemacht wird.

c)Ermittlung der Grundsteuer

Die Gemeinden legen die Hebesätze fest (§ 50 LGrStG); dies ist die große Unbekannte zum jetzigen Zeitpunkt.

Beispielsachverhalt

Sachverhalt

Auf einem Grundstück mit einer Größe von 360 qm ist eine Doppelhaushälfte zu Wohn­zwecken errichtet worden. Das Finanzamt hat zutreffend einen Ein­heits­wert auf Wertbasis 1.1.1964 von 82.700 DM/42.283,84 € und folglich einen Mess­betrag von 113,48 € berechnet. Die Gemeinde erhebt hierauf einen Hebe­satz von 320 %.

Lt. Gutachterausschuss der Gemeinde beträgt der Bodenrichtwert 280 € je qm.

Stellungnahme

Aktuell ergibt sich mit den obigen Werten eine Grundsteuer von 363,14 € jähr­lich.

Mit der Neubewertung (damit ab 1.1.2025) ergibt sich - bei unverändertem Hebe­satz - folgende Grundsteuer:

Grundsteuerwert = 360 qm x 280 €/qm = 100.800 €
Maßgebende Messzahl ist 0,91 ‰, womit sich ein Messbetrag von 91,73 € er­gibt.
Bleibt der Hebesatz unverändert bei 320 %, beträgt die Grundsteuer neu 293,54 € jährlich. Die Grundsteuer sinkt damit um 69,60 € bzw. 19,2 %.

Sachverhalts-Erweiterung

Das Nachbargrundstück mit identischer Größe ist gegenwärtig noch unbebaut. Bei einem bisherigen Einheitswert von 75.000 DM/38.346,89 € ergibt sich ver­kürzt eine aktuelle Grundsteuer von 38.346,89 € x 2,60 ‰ (Messzahl bis zu die­sem Betrag) x 320 % = 319,05 € jährlich.

Stellungnahme der Erweiterung

Mit der Neubewertung (damit ab 1.1.2025) ergibt sich - bei unverändertem Hebe­satz - folgende Grundsteuer:

Grundsteuerwert = 360 qm x 280 €/qm = 100.800 €
Maßgebende Messzahl ist 1,30 ‰, womit sich ein Messbetrag von 131,04 € er­gibt.
Bleibt der Hebesatz unverändert bei 320 %, beträgt die Grundsteuer neu 419,33 € jährlich, damit 100,28 € bzw. 31,4 % mehr.

Praxishinweise

Das Bodenwertmodell ist praktisch und leicht umsetzbar.
Entscheidend ist nun nur, wie die Gemeinden ihre Hebesätze anpassen. Ge­ra­de bei großen Grundstücken mit niedrigeren Bodenrichtwerten (länd­licher Raum) besteht die Möglichkeit, dass ohne Anpassung der Hebesätze die Grund­steuer sogar sinkt. In Ballungsgebieten werden sie jedoch auf­grund der Entwicklung der Bodenpreise steigen.
Es wird Fälle geben, in denen durch die Bebauung der Basiswert absinkt.

Praktische Umsetzung

Allgemeine Informationen sind unter www.grundsteuer-bw.de zu finden. Bei der Bearbeitung ist zweistufig vorzugehen.

a)Ermittlung des Grundsteuerwerts

Grundsteuerwert-ermittlung

Über www.grundsteuer-bw.de werden mittels des Buttons „Grundsteuer B“ für den Grundbesitz oder später auch Land- und Forstwirtschaft mit dem Button „Grund­steuer A“ die erforderlichen Daten für den Wert des Grundstücks er­mittelt.

Dies sind bei Grundvermögen:

Die Grundbuchdaten,
die Fläche des Grundstücks und
der Bodenrichtwert.

Hierzu klicken Sie im ersten Absatz auf den Pfeil vor „hier“; sodann kann man den Bodenrichtwert mit verschiedenen Suchfragen ermitteln; z. B. durch den Ort und die Straße mit Hausnummer.

b)Ermittlung der Grundsteuererklärung

Hinweise zur Grundsteuererklärung

Auf www.grundsteuer-bw.de ist eine Ausfüllhilfe für ELSTER hinterlegt.

Es gibt den Hauptvordruck (GW1). Dort sind einzutragen:

Angaben zur Feststellung
Lage des Grundstücks/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Gemarkung und Flurstücke des Grundvermögens
Eigentümer/Beteiligte
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung
Ergänzende Angaben zur Feststellung
Empfangsbevollmächtigte
Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung

Angaben zur Feststellung

Aktuell ist dies die Hauptfeststellung; künftig Nachfeststellung und Wert­fort­schreibung (Tz. 1 des Vor­drucks).

Lage des Grundstücks/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft/Gemarkung und Flurstücke des Grundvermögens

Diese Daten kann man aus „Boris“ (siehe Buchstabe a) entnehmen (Tz. 2 und 3 des Vor­drucks).

Eigentümer/Beteiligte

Die Angaben sind in der Tz. 4 des Vordrucks zu machen. Hierzu werden nicht nur die Beteiligungsverhältnisse benötigt, sondern auch die Adressen, Steuer­nummer bzw. Steuer­identifikationsnummer. 

Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Die Vergünstigung für Wohnnutzung ist in der Anlage „GW2“ zu beantragen.

Empfangsbevollmächtigte

Es empfiehlt sich, dass der Steuerberater sich hier legitimiert (Tz. 7).

Daneben gibt es den Vordruck „GW2“. In der Tz. 1 des Vordrucks kann die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken wegen des Abschlags von 30 % be­an­tragt werden. Bei einem Erbbaurecht sind in der Tz. 2 Angaben zu machen.

Erbbaurecht

Erbbauberechtigter = Steuerschuldner

Steuerschuldner beim Erbbaurecht ist der Erbbaurechtberechtigte (§ 10 Abs. 3 LGrStG) und nicht der Eigentümer des Grund und Bodens (Erb­bau­rechts­ver­pflich­te­ter), obwohl nur auf den Grund und Boden abgestellt wird. Dies ist kon­se­quent, weil der Erbbaurechtsberechtigte das auf­stehende Gebäude be­wirt­schaftet (nutzt oder vermietet).

Wirtschaftliche Einheit

Abzustellen bei der Bewertung ist auf die wirtschaftliche Einheit (§ 25 LGrStG). Dies entspricht dem § 2 BewG.

Problem: Wirtschaftliche Einheit

Die Frage, was als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, hat insb. bei Wohn­ge­bäuden eine be­sondere Bedeutung. Ein Garagengrundstück gehört grund­sätz­lich zur wirtschaftlichen Ein­heit, auch wenn es nicht an das Grundstück an­grenzt und deswegen eine eigene Grund­buch­nummer hat51. Dies gilt auch in Be­zug auf Gartengrundstücke52.

Praxishinweis

Hier ist bei einem eigenen Einheitswert für das Garagengrundstück eine Auf­hebung des Einheitswertbescheids nach § 24 BewG zu be­an­tra­gen. Beim „Stamm­grundstück“ gibt es ggf. eine Wertfortschreibung (§ 22 BewG).

Ehegattengrundstücke

Die Zurechnung zu einer wirtschaftlichen Einheit wird auch weiterhin nicht da­durch ausge­schlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören (§ 25 Abs. 1 Satz 3 LGrStG; vergleichbar § 26 BewG).

Im Informationsschreiben vom Juni 2022 wurde bei Gemeinschaftseigentum der Ehegatten/Lebenspartner nur ein Ehegatte angesprochen.

Wohn- und Teileigentum

Problem: Garage

Jedes Wohn- oder Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Zu beachten ist, dass bei Wohn­eigentum die Garage/der Garagenplatz einzubeziehen ist. Für jede wirtschaftliche Ein­heit ist eine Feststellungserklärung abzugeben, da­mit auch für jedes Wohneigentum.

Die anteilige Grundstücksfläche ist entsprechend der Teilungserklärung zu er­mitteln (§ 25 Abs. 2 LGrStG).

Praxishinweis

Teileigentum

Dient das Grundstück überwiegend der Nutzung zu Wohnzwecken, dann kann es sinnvoll sein, das Teileigentum im Hinblick auf den 30 %-Abschlag (§ 40 Abs. 3 LGrStG) aufzuheben.

Grundstücks-/Erbengemeinschaften

Das Informationsschreiben wendet sich an einen der Beteiligten mit der Bitte, die anderen Verfahrensbeteiligten zu informieren. Gleichwohl gelten die Grund­sätze der §§ 179, 180 AO. In Bezug auf die Bekanntgabe gelten die allgemeinen Grundsätze53.

Land- und Forstwirtschaft

Bundesmodell wurde weitgehend übernommen

Für Zwecke der Grundsteuer A wurden die Bundesregelungen weitestgehend über­nommen. Damit gehört der Wohnteil zum Grundbesitz. Dies hat zur Folge, dass lediglich der Bodenwert angesetzt wird.

Erklärungs- und Anzeigepflicht

Grundsatz: Digitale Übermittlung

Diese sind geregelt in § 22 LGrStG. Neu ist die Regelung in § 22 Abs. 6 Satz 1 LGrStG, dass auf dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Fern­über­tragung die Fest­stellungs­erklärung zu übermitteln ist. Auf Antrag kann zur Ver­meidung unbilliger Härte auf eine Über­mittlung durch Datenfernübertragung ver­zichtet werden (§ 22 Abs. 6 Satz 2 LGrStG). Die elek­tro­nischen Formulare sind im Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) bereit­ge­stellt.

Härtefälle

Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Tech­nik zur elek­tro­nischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder ei­nen Internetzugang - oder den Um­gang damit nicht gewohnt ist. Die Er­klä­rungs­vor­drucke für Här­te­fälle werden vom örtlich zuständigen Finanzamt aus­gehändigt.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Haupt­fest­stel­lungs­­zeitpunkt 1.1.2022 waren zunächst beim zuständigen Finanzamt ent­sprechend der öffentlichen Aufforderung bis zum 31.10.2022 (nun verlängert zum 31.1.2023 und auf Antrag bis zum 31.3.2023) einzureichen, wobei es bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) voraussichtlich ein Hinaus­schie­ben des Ter­mins geben wird.

Umsetzung

Alle notwendigen Informationen sind unter www.grundsteuer-bw.de zu finden. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zusätzlich einen FAQ zur Grund­steuer eingerichtet54.

Warum keine vorausgefüllte Erklärung?

Gerade in Baden-Württemberg ist kritisch anzumerken, dass aufgrund des Ab­stellens auf den Bodenwert die Finanzverwaltung fast alle Daten hat. Lediglich die Nutzung kann differieren. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass keine vorausgefüllte Feststellungserklärung bereitgestellt wurde.

Fazit

Es ist zu erwarten, dass bei großen Grundstücken ein stetiges Streitthema sein wird, ob die individuellen Besonderheiten des Grundstücks bei übergroßen Grundstücksflächen vom Gutachterausschuss zu berücksichtigen sind oder nicht. Diese Problemstellung ist ggf. zum Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu machen.

Ein Ausweg könnte ein Teilerlass der Grundsteuer sein; wobei das Grundsteuergesetz Erlass bei Kulturgütern (§ 56 LGrStG) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bei wesentlichen Ertragsminderungen (§ 58 LGrStG) vorsieht. Damit kommt nur ein (Teil) Erlass aus sachlicher Billigkeit entsprechend dem Rechtsgedanken des § 227 AO in Betracht. Das Grundsteuergesetz enthält hingegen in § 34 GrStG eine Erlassregelung bei wesentlicher Ertragsminderung von bebauten Grundstücken. Diese Vorschrift wurde nicht in das LGrStG eingefügt, weil nur der Grund und Boden maßgeblich ist (Ausnahme: Fälle des Nachweises eines niedrigeren Werts).

Bayern

Flächen-/Äquivalenz-Modell

Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) vom 10.12.2021 wurde am 17.12.2021 ver­öffentlicht55. Wie im bisherigen Recht stellen die Finanzämter in einem ersten Schritt die Be­rech­nungsgrundlage für die Grund­steuer B fest (Grundsteuer-Äquiva­lenz­be­trä­ge) und multiplizieren diese in einem zweiten Schritt mit einer Grundsteuermesszahl zur Fest­setzung des Steuer­mess­be­trags56. Zum Verfahren erging am 28.10.2022 ein Anwendungserlass mit 67 Seiten57.

Das Bayerische Grundsteuergesetz sieht künftig für das Grundvermögen ein wert­unab­hän­gi­ges Flächenmodell vor. Der tatsächliche Wert des Grundstücks und damit auch der Bo­den­richt­wert spielt dabei keine Rolle. Entscheidend sind nur noch die Flächen von Grund und Boden und Gebäude sowie die Ge­bäude­nutzung. Diese Flächen werden mit wertunabhän­gigen Äquivalenzzahlen an­ge­setzt. Für die Fläche des Grund und Bodens beträgt diese 0,04 €/qm und für die Gebäudeflächen 0,50 €/qm. Die sich hiernach er­geben­den Äqui­va­lenz­be­träge für den Grund und Boden, die Gebäudewohnflächen und die Gebäude­nutzflächen wer­den jeweils mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert. Diese be­trägt grundsätzlich 100 %. Für Wohnflächen wird jedoch ein Abschlag von 30 % ge­währt, wodurch sich die Grund­steuer­messzahl hierfür auf 70 % re­du­ziert. Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenz­betrag der Wohnflächen kann sich zudem um weitere 25 % ermäßigen, soweit eine enge räum­liche Ver­bin­dung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners be­steht. Dane­ben sind u. a. für Gebäude mit sozialem Wohnungsbau und Denk­mälern weitere Ab­schläge vorgesehen.

Die Bemessungsgrundlage wird einmalig zum 1.1.2022 festgestellt und muss nur ange­passt werden, wenn sich die Flächen oder die Gebäudenutzung än­dern. Abweichend vom Bundesmodell findet hinsichtlich der Grundsteuer B so­mit keine turnusmäßige Haupt­feststel­lung statt.

Das BayGrStG sieht entgegen dem Bundesmodell und den weiteren Landes­modellen keine so­g. Grundsteuer C vor.

Auch in Bayern kann die Abgabe der Feststellungserklärung über ELSTER er­folgen58 

In der Literatur wird das Bayerische Grundsteuergesetz als verfassungswidrig eingestuft59. Das FG Nürnberg hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit gesehen60. Beim Bayerischen Ver­fas­sungs­ge­richts­hof ist eine Popularklage unter dem Aktenzeichen Vf.17-VII-2022 an­hängig.

Hamburg

Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 31.8.202161 er­gänzt das Modell von Bayern zusätzlich um einen sog. Lagefaktor, der Grund­stücke in besserer Lage höher besteuert als solche in schlechter Lage (Wohnlagen-Modell). Bei der Wohnlage wird hier­bei zwischen „normaler“ und „guter“ Wohn­lage unterschieden. Die Grundlage hierfür bildet das beim Mieten­spiegel-Ver­fah­ren angewandte Hamburger Wohnlagenverzeichnis62.

Hessen

Das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) vom 15.12.2021 knüpft ebenfalls an das bayeri­sche Modell an. Ergänzend kommt hier - wie in Hamburg, jedoch in abweichender Ausgestal­tung - die Lage als Kriterium hinzu, die das Ergebnis des Flächenmodells erhöht oder vermin­dert (sog. Flächen-Faktor-Ver­fahren)63.

Niedersachsen

Das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) wurde am 7.7.2021 im Nie­der­sächsi­schen Landtag verabschiedet und am 13.7.2021 im Nieder­sächsischen GVBl. Nr. 27/2021 S. 502 ff. verkündet. Auch hier basiert die neue Grundsteuer auf dem bayerischen Flächen-Modell.

Allerdings wird dieses in Niedersachsen durch eine Lagekomponente erweitert (Flächen-Lage-Modell). Damit erhält der Nutzen aus dem Grundstück Einfluss auf die Berechnung. Als In­di­ka­tor für die Lage werden die flächendeckend für Bauflächen vorhandenen Bodenricht­werte für das jeweilige Grundstück ge­nutzt. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird mit dem Ge­meinde­durch­schnitt verglichen. Mit dieser Relation wird das „besser“ oder „weniger gut“ der Lagen messbar gemacht.

Auch dieses Modell wird als verfassungswidrig eingestuft64.

Vollmachtsdatenbank

Keine Anwendung

Diese gilt nicht für die Grundsteuerwerte65. Damit muss sich der StB im Vor­druck zur Fest­stellungserklärung als Empfangsbevollmächtigter eintragen. An­sons­ten geht es schief, denn der Bescheid enthält keine Steuerzahlung und wird deswegen oftmals nach Ablauf der Rechts­behelfsfrist dem StB vorgelegt.

Vollmacht

Form der Vollmacht

Die Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben66. Wenn der Steuer­pflich­tige die Unter­lagen übergibt, besteht die widerlegbare Vermutung der Beauf­tragung. Dies gilt insb. bei einem bestehenden Mandat. Schließlich kann nie­mand davon aus­gehen, ein StB würde unentgeltlich tätig werden67.

Abrechnung der Erstellung der Feststellungserklärung für Zwecke der Grund­steuer

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberater-Vergütungsverordnung wurde am 10.6.2022 verabschiedet und ist veröffentlicht im BGBl 2022 I S. 877.

Gebühr für die Feststellungserklärung für Einheitswerte und Grund­­be­sitzwerte für die Erbschaftsteuer

Die Gebühr für eine Erklärung zur Feststellung nach dem BewG oder ErbStG be­trägt 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach der Tabelle A. Gegen­stands­wert ist der erklärte Wert, jedoch min­destens 25.000 €. Der Mittelwert wird da­durch berechnet, indem man die Zähler addiert und durch Zwei teilt. Damit be­trägt der Mittelwert 9,5/20tel.

Sachverhalt

Für Zwecke der Erbschaftsteuer für ein Mehrfamilienhaus beträgt der erklärte Wert 1 Mio. €.

Stellungnahme

Bei 9/20 (= 4,5/10) beträgt die Gebühr 1.952,55 €; natürlich zzgl. der Gebühr für Post und Tele­kommunikationsleistungen (§ 16 StBVV) von 20 € zzgl. USt (§ 15 StBVV).

Gebühr für die Grundsteuerwerte

Änderung der StBVV

In den § 24 Abs. 1 StBVV wurde eine neue Nr. 11a eingefügt und die bisherige Nr. 11 geändert68. Die Gebühr zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grund­steuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grund­steuer­rechts beträgt 1/20 bis 9/20. Der Gegenstandswert ist  

der Grundsteuerwert,
ist dessen Festsetzung nicht vorgesehen ist, der Grundsteuer­mess­be­trag dividiert durch die Grundsteuermesszahl (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buch­stabe a GrStG),
jedoch jeweils mindestens 25.000 €.

Mit der Herabsetzung der Zwanzigstel soll dem Umstand Rechnung getragen wer­den, dass die Werte höher sind.

Dies stimmt natürlich in Baden-Württemberg nicht, denn hier gibt es das Boden­wert­modell.

Sachverhalt

Wie vorstehend, der Wert nach dem GrStG Baden-Württemberg beträgt 400.000 €.

Stellungnahme

Bei 4,5/20 (2,25/10) ergibt sich ein Wert von 648,45 €; zzgl. § 16 und § 15 StBVV.

Grundsätzlich ergibt sich eine Erläuterungspflicht nur, wenn der Mittelwert über­schritten wird. Im Hinblick auf den geringen Aufwand muss sich jeder Steuer­berater überlegen, ob der Mittel­wert angebracht ist. Dies ist u. E. in den Fällen ge­geben, in denen umfangreiche Nach­forschungen betrieben wer­den müssen. An­sonsten dürfte der Mindestwert angemessen sein; dies gilt insb. für das Bo­den­wertverfahren in Baden-Württemberg.

Deswegen wird eine Honorarvereinbarung mit einem Pauschalhonorar oder ei­ner Zeit­ver­gütung empfohlen69. Diese bedarf nach § 4 StBVV der Schrift­form70 und muss vom Mandanten gegengezeichnet sein71.

Aufkommensneutralität

Die Reform soll aufkommensneutral sein!

Erklärtes Ziel der Gesetzesinitiative im Bundesrat im Jahr 2016 war eine auf­kom­mens­neutrale Umgestaltung der Grundsteuer. Trotz allen Beteuerungen dürfte dies schwerlich zu reali­sie­ren sein, weil sich bei einer Neubewertung die Wer­te teilweise beträchtlich erhöhen werden72. Die Bundesregierung hat dies er­kannt und deswegen an die Gemeinden appelliert, die Hebe­sätze so anzu­passen, dass das Grundsteueraufkommen stabil bleibt. Dies ist aber nicht mehr als ein Appell, der nicht durchgesetzt werden kann73. Lediglich im Nieder­säch­sischen Grundsteuergesetz ist diese Vorgabe in das Gesetz aufgenommen worden.

Gleichwohl haben einzelne Bundesländer Rahmensätze als Empfehlung für die Festlegung der Grundsteuerhebesätze herausgegeben74. Dies führt dazu, dass in vielen Gemeinden die Hebesätze - zum Teil beträchtlich - herabgesetzt wurden. Mit einer Versendung der Grundsteuerbescheide ist - zumindest in Baden-Württemberg - erst nach der Bundestagswahl im Februar 2025 zu rechnen.

Übererhebung

Den Hebesatz legten die Gemeinden im IV. Quartal 2024 fest, die teilweise erhebliche Haus­halts­probleme haben. Dies auch deshalb, weil Bund und Land den Gemein­den immer mehr Aufgaben auf­bürden, ohne die entsprechenden finanziellen Zu­wei­sun­gen zu machen. Deswegen ist zu erwarten, dass die Kämmerer bei der Fest­legung der Hebe­sätze „vorsichtig“ rechnen werden. In vielen Gemeinden geht man - hinter vorgehaltener Hand - von Steuer­mehr­einnahmen aus. Sodann stellt sich das Problem der verfassungswidrigen Über­erhebung.

Der einzige Faktor dies zu verhindern ist, die Attraktivität der Gemeinde für Zu­züg­ler und auswärtige Bauinteressenten zu erhöhen. Dabei sollte aber nicht ver­kannt werden, dass die Grundsteuer nur einer von vielen Faktoren ist.

Folgen einer Übererhebung

Erst nach der Zustellung die Grundsteuerbescheide und der Festlegung der Hebesätze im IV. Quartal 2024 kann man erkennen, ob der Vorgabe entsprochen wurde. Erhöht sich die Grundsteuer wesentlich, dann ist gegen den Grundsteuerbescheid, welcher von der Ge­meinde erlassen wird, Widerspruch einzulegen. Es ist schon heute zu erwarten, dass es dann alsbald Musterwidersprüche geben wird. Die Grenze liegt in der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG75.

Bei vermieteten Einheiten ist aus Sicht der Mieter das Problem, dass nach derzeitiger Rechtslage die Grundsteuer zu den im Rahmen des Katalogs des § 2 Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten zählt. Zivilrechtlich muss u.E. im Hinblick auf bezahlbare Mieten aus Mietersicht die Frage der Umlagefähigkeit der Grundsteuer diskutiert werden76.

Bei selbstgenutzten, leerstehenden oder unbebauten Grundstücken ist die Frage, ob die Grundsteuer als Flächensteuer möglicherweise auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstößt.

Grundsätzlich ist dies erst dann ein Problem, wenn die Steuer in die Substanz des Eigentums eingreift. Bei einer Objektsteuer wie der Grundsteuer muss betrachtet werden, ob die Steuer letztlich aus dem Objekt selbst getragen werden könnte (ausgerichtet an potentiellen Erträgen).

Bei hochwertigen Immobilien bereitet eine solche Steuertragung vor dem Hintergrund von Art.  14 GG grundsätzlich keine Probleme; selbst eine deutlich höhere Steuerbelastung als bisher üblich könnte noch aus dem potenziellen Ertrag einer höherwertigen Immobilie bestritten werden. Anders könnte dies bei geringwertigen Immobilien aussehen77.

Hier ist allerdings einerseits zu bedenken, dass durch die ausdrückliche Erwähnung der Grundsteuer in Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz der Verfassungsgeber wohl von der Zulässigkeit der Erhebung einer Substanzsteuer ausgeht. Auch die Rechtsprechung zur „alten“ Grundsteuer hatte daran keine Zweifel78. Besonders interessant in diesem Zusammenhang dürfte eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg sein, welche bei einer Hebesatzerhöhung von 660 % auf 810 % eine unzulässige Substanzbesteuerung verneint hat79. Insofern scheint die Rechtsprechung hier großzügig gegenüber dem Gesetzgeber zu sein.

Praxishinweise

Es dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn sich das Grundsteueraufkommen moderat erhöht. Manche Gemeinden haben jedoch die Reform aufgrund ihrer Finanznot zum Anlass genommen, die Hebesätze nicht entsprechend anzupassen und das Grundsteueraufkommen deutlich zu erhöhen.
Das tatsächliche Aufkommen lässt sich erst im Jahre 2026 ermitteln.
Sollte die Gemeinde von wesentlich höheren Planansätzen bei der Grundsteuer ausgehen, so ist gegen die ergehenden Grundsteuerbescheide Widerspruch einzulegen.  Der Rechtsweg ist dann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.
Zu beachten ist jedoch, dass anders als das Einspruchsverfahren auf der Ebene des Finanzamts das Widerspruchsverfahren bei der Gemeinde kostenpflichtig ist.
Ein Ausweg könnte ein Teilerlass der Grundsteuer sein; wobei das Grundsteuergesetz Erlass bei Kulturgütern und Grünland (§ 32 GrStG) sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bei wesentlichen Ertragsminderungen (§ 33 GrStG) vorsieht. Das Grundsteuergesetz enthält eine Regelung zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken in § 34 GrStG. Ansonsten kommt nur ein Erlass aus sachlicher Billigkeit entsprechend § 227 AO in Betracht.

Auswirkungen auf Steuerkanzleien

Wie bereits ausgeführt, gehört es zu den Aufgaben des Berufsstands, Man­dan­ten bei der Abgabe der Feststellungserklärung für Zwecke der Grundsteuer zu unter­stützen. Das be­kann­te Problem sind die unterschiedlichen Grund­steuer­modelle.

Spezialisierung ist geboten

Eines steht aber fest: Der Berufsstand hat sich auf die Erstellung der Fest­stel­lungs­erklärungen ein­zurichten und erlassene Bescheide zu überprüfen. Es gilt zu beachten: Etwa gelieferte Grund­daten von der Finanzverwaltung sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt insbesondere für das komplexe Bundes­modell. Die Soft­warehäuser - wie DATEV - machen nur die Rechen­prozesse, unterstützt durch eine Plausibilisierung bei der Eingabe. Es wird aber so wie bei den Ein­heits­werten sein, die Fehlerquote auf der Ebene der Finanzverwaltung dürfte - insbesondere beim Bun­des­modell - schon aufgrund des Zeitdrucks nicht zu unterschätzen sein. Deswegen könnte es sinnvoll sein, dass sich ein Kanzlei­angehöriger „spezialisiert“.

Dies gilt nicht nur für die Feststellungserklärungen anlässlich der Hauptfeststellung, sondern ins. im Hinblick auf Ergehen der Bescheide. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass beim Bundesmodell viele Angaben zu machen sind und deswegen eine höhere Fehleranfälligkeit besteht.

Verfassungswidrigkeit

Das Leitbild des Bundesmodells ist die Berücksichtigung des Leistungs­fähig­keits­prinzips im Wege einer Sollertragsteuer. Es ist sicherlich so, dass ein hoher Wert des Grund und Bodens Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit zulässt, denn je höher dieser Wert ist, desto höher sind auch die Mieten.

Die unterschiedlichen Bewertungsmethoden der Länder sollen zwar der Ver­ein­fach­ung dienen. Systematisch müsste aber die Grundsteuer nach den gleichen Grund­sätzen ermittelt werden. Dies ist das Eingeständnis, dass dieses Land nicht mehr regierbar ist! Es ist aber schwerlich erklärbar, wenn ein an der Donau in Ulm belegenes Grund­stück anders bewertet wird, als ein ver­gleich­bares Grund­stück auf der anderen Donauseite in Neu-Ulm. Die gleiche Situa­tion gibt es in Mannheim und Ludwigshafen oder auch in Mainz und Wiesbaden.

Musterverfahren sind anhängig

Daher sind Musterverfahren teilweise bereits beim BFH anhängig80, wobei eine Vorlage an das BVerfG wie damals bei der Erbschaftsteuer nur auf eine systemwidrige Un­gleich­behandlung gestützt werden kann. Klagen müsste dann z. B. in Baden-Württemberg ein Bauplatzeigentümer, weil sein Nachbar, der einen entsprechenden Bau­platz bereits bebaut hat, weniger Grundsteuer bezahlt.

Sollten die verfassungsrechtliche Zweifel dann vom BVerfG geteilt werden, ist mit einer Appell­ent­scheidung zu rechnen, denn ansonsten würde die Haus­haltslage der Gemeinden verfassungsrechtlich unzulässig ins Wanken kommen und sie könnten die ihnen verfassungsrechtlichen auferlegten Aufgaben nicht mehr erfüllen.

Sodann würde es gerechter, aber für Hausbesitzer auch komplizierter und teurer. Deswegen wird nicht zur generellen Einlegung von Einsprüchen gegen den Grund­steuer­mess­bescheid geraten.

Frist für ein neues Grundsteuergesetz

Die vorgegebene Frist war der 31.12.2019. Alle Landesgesetze wurden später ver­abschiedet. Dies wird als verfassungsrechtlich bedenklich gesehen, denn das BVerfG konnte nicht davon ausgehen, dass es Ländergrundsteuergesetze geben wird81 

Werte

In der Literatur werden die Abweichungen vom Bundesmodell als ver­fassungs­widrig ein­gestuft, weil es in seiner Ausgestaltung gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen würde82 

Das einfachste Verfahren ist das Bodenwertverfahren in Baden-Württemberg, welches kritisch zu sehen ist, obwohl es einfach und damit praktikabel um­setzbar ist.

Vorläufiger Rechtsschutz

Es bestehen Zweifel, ob im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes /Antrag auf AdV) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit erfolgreich durchgesetzt werden können. Dies wird überwiegend verneint83, vom FG Rheinland-Pfalz allerdings bejaht84.

Mustereinsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide und Grund­steuer­mess­bescheide

Einspruch gegen jeden Bescheid?

Es wird medienwirksam dazu geraten, gegen jeden Bescheid für Grund­steuerwerte und Grundsteuermessbeträge Einspruch einzulegen85. Im Internet kursieren mehrfach Versionen von Mustereinsprüchen. Geraten wird überwiegend unter Berufung auf G. Kirchhof dazu gegen jeden Bescheid Einspruch einzulegen, wobei - wie nachstehend dargestellt - zwei Bescheide ergehen, die anzugreifen sind. Dies aber nur dann, wenn die Bescheide nicht nach § 165 AO vorläufig erlassen werden.

Folgen der Wertver-schiebungen nach 1964

Es wird teil­weise die Meinung geäußert die Grundsteuer würde sich verzehn­fachen oder noch mehr! Eindeutig dürfte sein, die Besitzer großer Baugrund­stücke in Ballungs­gebieten mit einer nicht verdichteten Bebauung werden wohl zu Ver­lierern der Reform. Ist die Wertsteigerung haupt­sächlich nach dem 1.1.1964 eingetreten, so haben diese Grundbesitzer bisher davon profitiert, dass die zugrunde gelegten Grundstückswerte realitätsfremd zu niedrig waren. Für Viele ein schwacherTrost!

Ruhen des Ver-fahrens/Vorläufigkeit

Sowohl das Bundesmodell als auch das Modell von Baden-Württemberg ist beim BFH anhängig. Damit sind die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO gegeben. Das Problem der Einlegung eines Einspruchs würde sich dadurch erledigen, wenn die Bescheide im Hinblick auf die verfassungs­rechtlichen Zweifel und der Anzahl der bereits eingelegten Einsprüche nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erlassen würden.

Ablehnende Ein-spruchsentscheidung = Finanzgerichtsweg

Bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung gegen den Grundsteuer­wert­bescheid bzw. Grundsteuermessbescheid ist dann der Finanzgerichtsweg ge­boten.

Praxishinweise

Im Hinblick auf die Außenwirkung müssen wir - leider - zu einem Einspruch raten, wenn die Bescheide nicht vorläufig ergangen sind.
Auch wir gehen von einer Verfassungswidrigkeit aus, erwarten jedoch nicht, dass das BVerfG in einigen Jahren im Hinblick auf die Haushaltslage der Kommunen die Gesetze für nichtig erklärt. Vielmehr erwarten wir eher eine Appellentscheidung; d. h. innerhalb einer Frist ist ein verfassungs­kon­former Zustand herzustellen. Für die Ländergrundsteuergesetze hätte das u. U. zur Folge, dass das Bundesmodell gilt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis kann auch aus dem damaligen Vorlagebeschluss der BFH zur Grundsteuer86 sowie zur Erbschaftsteuer87 abgeleitet werden.

Mustereinsprüche

Nachstehend werden Mustereinsprüche dargestellt. Diese sind - wie vorstehend ausgeführt - nur einzusetzen, wenn die Bescheide nicht vorläufig ergingen:

Mustereinspruch bei den Landesgrundsteuergesetzen

Gegen den beigefügten Grundsteuerwertbescheid vom xxxxx mit dem Akten­zeichen xxxxx sowie gegen den beigefügten Grundsteuermessbescheid vom xxxxx mit dem Aktenzeichen xxxxx wird hiermit

Einspruch

eingelegt.

Dies wird damit begründet, dass nach der Vorgabe des BVerfG im Urteil vom 10.4.2018 1 BvL 11/14 ein neues Grundsteuergesetz bis zum 31.12.2019 hätte verabschiedet sein müssen. Das maßgebliche Landesgesetz ist aber nach dieser Frist verabschiedet worden. Die Ausführungen von B. Neufang, BB 2019 S. 3035, 2018 Heft 12 I und StB 2022 S. 246, VII werden zu eigen gemacht.

Im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit den Beschlüssen vom 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23 bei summarischer Prüfung die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bejaht, weil die Belastung mit Grundsteuer nicht abgeschätzt werden kann.

Mit einem Ruhen des Verfahrens oder einer Abhilfe durch einen Vorläufigkeits­vermerk in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Zweifel bin ich einverstanden.

Mustereinspruch gegen Grundsteuerwert und -messbescheide im Bundes­modell

Gegen den beigefügten Grundsteuerwertbescheid vom xxxxx mit dem Akten­zeichen xxxxx sowie gegen den beigefügten Grundsteuermessbescheid vom xxxxx mit dem Aktenzeichen xxxxx wird hiermit

Einspruch

eingelegt.

Dies wird damit begründet, dass das Verfahren nicht folgerichtig ist und des­wegen gegen den Gleichheitssatz verstößt (so G. Kirchhof, Focus-online vom 28.11.2022; T. Schmidt, DStR 2020 S. 249 und G. Kirchhof, DStR 2019 S. 1073 und DB 2020 S. 2600). Die dortigen Ausführungen werden zu eigen gemacht.

Das FG Köln hat zwar Urteil vom 19.9.2024 4 K 2189/23, juris das Bundesmodell als verfassungskonform eingestuft. Dagegen wurde jedoch Revision eingelegt, die unter dem Az. II R 25/24 beim BFH anhängig ist. Aufgrund der eingelegten Revision sind die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt.

Mit einem Ruhen des Verfahrens oder einer Abhilfe durch einen Vorläufig­keits­vermerk in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Zweifel bin ich einverstanden.

Mustereinspruch in Baden-Württemberg

Gegen den beigefügten Grundsteuerwertbescheid vom xxxxx mit dem Akten­zeichen xxxxx sowie gegen den beigefügten Grundsteuermess­be­scheid vom xxxxx mit dem Aktenzeichen xxxxx wird hiermit

Einspruch

eingelegt.

Es wird Ruhen des Verfahrens beantragt, weil beim Bundesfinanzhof Verfahren unter den Az. II R 26/24 bzw. II R 27/24 anhängig sind.

Mustereinspruch in Bayern

Gegen den beigefügten Grundsteuerwertbescheid vom xxxxx mit dem Akten­zeichen xxxxx sowie gegen den beigefügten Grundsteuermessbescheid vom xxxxx mit dem Aktenzeichen xxxxx wird hiermit

Einspruch

eingelegt.

Dies wird damit begründet, dass nach der Vorgabe des BVerfG im Urteil vom 10.4.2018 1 BvL 11/14 ein neues Grundsteuergesetz bis zum 31.12.2019 hätte verabschiedet sein müssen. Das Landesgesetz ist aber nach dieser Frist verabschiedet worden. Die Ausführungen von B. Neufang, BB 2019 S. 3035, 2018 Heft 12 und StB 2022 S. 246, VII werden zu eigen gemacht.

Es wird auch vorgetragen, dass in der Literatur (vgl. Bahn, NWB 2022 S. 144) die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens angezweifelt wird. Zur Vermeidung weiterer Ausführungen werden die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht.

Im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit den Beschlüssen vom 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429 bei summarischer Prüfung die ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bejaht, weil die Belastung mit Grundsteuer nicht abgeschätzt werden kann. Beim Bayerischen Ver­fas­sungs­ge­richts­hof ist eine Popularklage mit dem Aktenzeichen Vf.17-VII-2022 an­hängig.

Mit einem Ruhen des Verfahrens oder einer Abhilfe durch einen Vorläufigkeits­vermerk in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Zweifel bin ich einverstanden.

Muster eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid

Vorab wird darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsverfahren bei der Gemeinde im Gegensatz zum Einspruchsverfahren auf der Ebene des Finanzamts kostenpflichtig ist. Damit ist die Frage, ob Widerspruch zu erheben ist, mit dem Mandanten zu besprechen und das Besprechungsergebnis in der Handakte zu hinterlegen.

Ein Ruhen des Verfahrens dürfte es erst geben, wenn Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.

Deswegen sollte zuerst geprüft werden, ob der angesetzte Grundstückswert zutreffend ist. Probleme ergeben sich insb. in folgenden Fällen:

Es ist streitig, ob der Grundbesitz nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu zuordnen ist; damit in der Folge ein Fall der Grundsteuer A vorliegt.
Ob der Bodenrichtwert weit über dem Verkehrswert liegt. Sodann ist ein Verkehrswertgutachten erforderlich.

Diese Einwendungen sind auf der Ebene des Finanzamts geltend zu machen.

Im Widerspruchsverfahren kann nur die Übererhebung gerügt werden. Dies ist nur ermittelbar, wenn das Grundsteueraufkommen der Gemeinde bekannt wird. Damit erst im Jahre 2026.

Ein Widerspruch kann wie folgt formuliert werden:

Musterwiderspruch gegen den Grundsteuerbescheid

Gemeinde xxxxx

Grundsteuerbescheid vom xxxxx

Gegen den vorstehenden Grundsteuerbescheid (in Kopie beigefügt) wird

Widerspruch

erhoben.

Dies wird damit begründet, dass der Bundesrat von einer aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform im Gesetzgebungsverfahren ausging und diese auch angemahnt hat.

Der Planansatz der Grundsteuer im Haushalt 2025 hat sich im Vergleich zum Wert 2024 um xxxxx % erhöht. Dies geht weit über die Inflationsquote hinaus.

Es wird beantragt,

den Widerspruch ruhen zu lassen, bis das tatsächliche Grundsteueraufkommen B der Gemeinde für das Jahr 2025 veröffentlicht ist,
die tatsächliche Höhe der festgesetzten Grundsteuer B für das Jahr 2025 der Gemeinde mitzuteilen.

Datum/Unterschrift

Abschlussbemerkung

Das Prozedere um die Grundsteuerreform ist nicht nur gesetzgeberisch, son­dern vor allen Dingen in der verwaltungsmäßigen Umsetzung misslungen. Es bleibt abzu­warten, wie der weitere Fortgang beim BFH und später beim BVerfG ist.

Es ist zu erwarten, dass bei großen Grundstücken ein stetiges Streitthema sein wird, ob die individuellen Besonderheiten des Grundstücks bei übergroßen Grundstücksflächen vom Gutachterausschuss zu berücksichtigen sind oder nicht. Diese Problemstellung ist ggf. zum Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu machen.  Ansonsten wird die Frage der Übererhebung der Grundsteuer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen sein.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. auch B. Neufang, StB 2022 S. 246.
  2.  ]Vgl. T. Schmidt, DStR 2024 S. 2040 ff.
  3.  ]BVerfG, Urteil v. 10.4.2018 1 BvL 11/14 u. a., BFH/NV 2018 S. 703.
  4.  ]Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Be­­bau­ung v. 30.11.2019, BGBl 2019 I S. 1875.
  5.  ]GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794.
  6.  ]GrStRefUG v. 16.7.2021, BGBl 2021 I S. 2931.
  7.  ]Stöckel, NWB 2020 S. 850.
  8.  ]Abrufbar unter: https://grundsteuer.de/bundesland/saarland#.~:text=In Saarland beträgt die% 20Steuermesszahl,50 Euro gegenüber dem Bundesmodell (Stand: 27.1.2023).
  9.  ]Abrufbar unter: https://grundsteuer.de/bundesland/sachsen#:~:text=In%20Sachsen%20betr%C3%A4g t%20die%20Steuermesszahl,152%20Euro%20gegen%C3%BCber%20dem%20Bundesmodell (Stand: 27.1.2023).; dieses Modell wurde vom Sächsischen FG als verfassungskonform eingestuft, Urteil v. 24.10.2024 2 K 574/23, juris (die zugelassene Revision wurde jedoch nicht erhoben)
  10.  ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024 8 K 1582/23 und 8 K 2368/22, juris (Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 26/24 bzw. II R 27/24).
  11.  ]Bräutigam, DStR 2021 S. 1330.
  12.  ]Feldner/Stoklassa, DStR 2019 S. 2505.
  13.  ]Koslowski, StBerG, 7. Aufl., § 57 Rz. 49.
  14.  ]Dönmez, NWB 2022 S. 2489.
  15.  ]Abrufbar unter: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ (Stand: 27.1.2023).
  16.  ]Vgl. Eisele, NWB 2022 S. 498.
  17.  ]Vgl. Eisele, NWB 2022 S. 2190.
  18.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2024 8 K 1582/23, juris, Rz. 103 ff.
  19.  ]FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse v. 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23, juris.
  20.  ]FG Köln, Urteil v. 19.9.2024 4 K 2189/23, juris(Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 25/24).
  21.  ]BFH, Beschlüsse v. 27.5.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), juris.
  22.  ]Koordinierter Ländererlass v. 24.6.2024, BStBl 2024 I S. 1073; Eisele, NWB 2024 S. 2696 ff; Tz.IV.4.b.
  23.  ]Abrufbar unter: https://www.bodenrichtwerte-boris.de/boris-d/?lang=de (Stand: 27.1.2023).
  24.  ]Vgl. hierzu auch Mandler/Schulze/Zochert, DStR 2023 S. 1329.
  25.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2024 Az. 8 K 1582/23, juris, Rz. 34 ff; FG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 23.11.2023 4 V 1295/23, juris, Rz. 120 ff; Niedersächsisches FG, Urteil v. 1.12.2022 1 K 90/19, juris (Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 6/23).
  26.  ]Vgl. hierzu F. Schmidt, NWB 2019 S. 3719; Bräutigam/Sprengel/Winter, DB 2020 S. 2090, Tz. II.1; Stöckel, NWB 2020 S. 3324, Tz. III und IV.1; Müller-Hagedorn, DB 2024 S. 2109.
  27.  ]Stöckel, NWB 2020 S. 3324, Tz. II und IV.2 sowie NWB 2023 S. 1498, Tz. II.
  28.  ]OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung. v. 16.12.2015 S 2230-2013/0036-St 165, Tz. 2.1, juris.
  29.  ]OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 16.12.2015 S 2230-2013/0036-St 165, Tz. 2.3.1, juris.
  30.  ]BFH, Beschlüsse v. 27.5.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), juris.
  31.  ]Koordinierter Ländererlass v. 24.6.2024, BStBl 2024 I S. 1073; Eisele, NWB 2024 S. 2696 ff; Tz.IV.4.b.
  32.  ]Koordinierter Ländererlass v. 24.6.2024, BStBl 2024 I S. 1073; Krumm, DStR 2024 S. 1897 ff.; Morsch, DStR 2024 S. 1972ff; Sundheimer/Riedel, DB 2024 S. 1786.
  33.  ]R B 198 ErbStR; H B 198 ErbStH; Eisele, NWB 2024 S.2696ff; Tz. IV.2.
  34.  ]Eisele, NWB 2024 S.2696ff; Tz. IV.2
  35.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2024 8 K 1582/23, juris, Rz. 96.
  36.  ]Eisele, NWB 2023 S. 674; Tz. I.
  37.  ]Eisele, NWB 2024 S. 2696 ff.
  38.  ]Abrufbar unter: https://grundsteuererklaerung2022.de/downloads/ (Stand: 27.1.2023).
  39.  ]Abrufbar unter: https://www.elster.de/eportal/start?globalHelpStart=true (Stand: 27.1.2023).
  40.  ]Abrufbar unter: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ (Stand: 27.1.2023).
  41.  ]Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html (Stand: 27.1.2023).
  42.  ]Feldner/Schätzlein, DStR 2021 S. 512; Vogelpoth, DStR 2020 S. 1026.
  43.  ]BT-Drucksache 19/15636 v. 2.12.2019.
  44.  ]Feldner/Schätzlein, DStR 2021 S. 512, Tz. 5.2.
  45.  ]Abrufbar unter: https://grundsteuer.de/bundesland/baden-wuerttemberg (Stand: 27.1.2023).
  46.  ]Abrufbar unter: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/21p/page/bsbawueprod.psml?pid= Doku mentanzeige&show doccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults= 1& from doctodoc=yes&doc.id=jlr-GrStGBWrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint (Stand: 27.1.2023).
  47.  ]G. Kirchhof, DB 2020 S. 2600.
  48.  ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024 8 K 1582/23 und 8 K 2368/22, juris (Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 26/24 bzw II R 27/24).
  49.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2024 8 K 1582/23, juris, Rz. 64 ff.
  50.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2024 8 K 1582/23, juris, Rz. 96.
  51.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 16.5.2018 4 K 103/17 Erb, EFG 2018 S. 1211; FG Hamburg, Urteil v. 27.10.2017 3 K 141/16, EFG 2018 S. 921; BFH, Beschluss v. 28.4.1993 II S 6/93, BFH/NV 1993 S. 642; BFH, Urteil v. 22.3.1989 II R 44/86, BFH/NV 1990 S. 487; FG Düsseldorf, Urteil v. 21.10.1980 XI 265/78 BG, EFG 1981 S. 434; BFH, Urteil v. 16.9.1959 II 94/57 U, BStBl 1960 II S. 5.
  52.  ]FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.1.1999 2 K 2975/98, juris.
  53.  ]AEAO zu § 122 Tz. 2.5.
  54.  ]Abrufbar unter: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/FAQ+-+Grundsteuer (Stand: 27.1.2023).
  55.  ]Abrufbar unter: https://www.grundsteuer.bayern.de/ (Stand: 27.1.2023).
  56.  ]Vgl. hierzu Bahn, NWB 2022 S. 1487 ff.
  57.  ]Vgl. Graf, NWB 2022 S. 3300.
  58.  ]Abrufbar unter: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/grundsteuerby (Stand: 27.1.2023).
  59.  ]Bahn, NWB 2022 S. 1484.
  60.  ]FG Nürnberg, Beschluss v. 8.8.2013 8V 300/23, EFG 2023 S. 1405.
  61.  ]Abrufbar unter: https://www.hamburg.de/fb/grundsteuer/ (Stand: 27.1.2023).
  62.  ]Abrufbar unter: https://grundsteuer.de/bundesland/hamburg (Stand: 27.1.2023).
  63.  ]Abrufbar unter: https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/grundsteuer-b-in-hessen#:~:text=Der Hessische Landtag hat im,für eine einfache Grundsteuer (Stand: 27.1.2023).
  64.  ]Blut, DStR 2023 S. 2756 ff.
  65.  ]Pesch/Schwenker, DStR 2022 S. 1088, Tz. 1.2.
  66.  ]Berners, StBVV, 6 Aufl., Kap. II.B.67.
  67.  ]AG Bad Oeyenhausen, Urteil v. 26.6.2020 24 C 868/19, DStRE 2022 S. 574.
  68.  ]Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatungsvergütungsverordnung v. 10.6.2022, BGBl 2022 I S. 877.
  69.  ]Beyme, Stbg 2022 S. 234.
  70.  ]AG Schwelm, Urteil v. 17.6.2021 25 C 190/19, DStRE 2022 S. 767.
  71.  ]Berners, Praxiskommentar StBVV, 6. Aufl., § 4 Rz. 40 ff.
  72.  ]Schon 1964 gab es eine 25 %ige Erhöhung des Messbetragsvolumens; vgl. BT-Drucksache v. 21.12.2016 18/10751.
  73.  ]Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache v. 23.9.2019 19/13453; Teil A; BT-Drucksache v. 14.8.2019 19/12387, Antwort zur Frage 7.
  74.  ]Vgl. hierzu BerP 12/2024 S. 738; weitere Informationen hierzu abrufbar unter: Für Baden-Württemberg https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier/transparenzregister; für Hessen https://finanzen.hessen.de/ presse/hebesatzempfehlungen-fuer-hessens-kommunen-berechnet; für Nordrhein-Westfalen www.finanzverwaltung.nrw.de/ aufkommensneutrale-hebesaetze (Stand:3.12.2024).
  75.  ]Auf das beim OVG Rheinland-Pfalz anhängige Verfahren wird hingewiesen; Vorsinstanz: Verwaltungsgericht Koblenz; Urteile v. 3.5.2022 5 K 999/21.KO und 5K 1000/21.KO; siehe https://vgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/rechtmaessigkeit-der-anhebung-des-hebesatzes-fuer-die-grundsteuer-b-auf-610-v-h-rechtmaessig/ (Stand: 27.1.2023).
  76.  ]Löhr, BB 2019 S. 91; Eisele, NWB 2019 S. 3060.
  77.  ]Schmidt, DStR 2020 S. 254.
  78.  ]Siehe z. B. FG Nürnberg, Urteil v. 4.12.2008 4 K 632/2008, juris.
  79.  ]FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.2.2011 3 K 3096/07, DStR 2011 S. 10.
  80.  ]Vorinstanzen: FG Baden-Württemberg, Urteile v. 11.6.2024 8 K 1582/23 und 8 K 2368/22, juris (Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 26/24 bzw .II R 27/24); FG Köln, Urteil v. 19.9.2024 4 K 2189/23, juris(Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 25/24).
  81.  ]B. Neufang, BB 2019 S. 3035, 2018 Heft 12 I und StB 2022 S. 246, VII.
  82.  ]T. Schmidt, DStR 2020 S. 249; G. Kirchhof, DStR 2019 S. 1073 und DB 2020 S. 2600.
  83.  ]FG Nürnberg, Beschluss v. 8.8.2023 8 V 300/23, EFG 2023 S. 1405; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.9.2023 3 V 3080/23, EFG 2023 S. 1642.
  84.  ]Gleicher Auffassung FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse v. 23.11.2023 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23, juris.
  85.  ]Focus online v. 28.11.2022 unter Berufung auf G. Kirchhof; juris Literaturhinweis zu Grundeigentum 2022 S. 1027.
  86.  ]BFH, Vorlagebeschluss v. 17.12.2014 II R 14/13, BFH/NV 2015 S. 475.
  87.  ]BFH, Beschluss v. 21.11.2013 II B 46/13, BStBl 2014 II S. 263.