- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 23.1.2024 IX R 14/23
- Fundstelle:
-
BFH/NV 2024 S. 823
- Gesetz:
- § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
- Streitfrage:
- Wie ist der Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes zu erbringen?
AfA über tatsächliche Nutzungsdauer
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer bei einem Gebäude kürzer als die, die sich aus der Anwendung der typisierten AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ergibt, kann die Abschreibung eines Gebäudes entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Verwaltung hat den Nachweis erschwert
Für die kürzere Nutzungsdauer trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Nach Ansicht der Verwaltung hat der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer einen bestimmten Mindeststandard zu erfüllen1. So ist Voraussetzung für die Vorlage eines Gutachtens über die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer, dass das Gutachten entweder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter oder von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen erstellt wurde.
BFH-Urteil erweitert Nachweismöglichkeiten
Damit stellt dieses BMF-Schreiben einen „Nichtanwendungserlass“ gegen das BFH-Urteil vom 28.7.2021 dar2. Danach können sich Steuerpflichtige jeder geeigneten Nachweismöglichkeit einer kürzeren Nutzungsdauer bedienen. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.
Nachweis anhand jeder sachverständigen Methode
Im aktuellen Urteilsfall kam der BFH zum Ergebnis, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen kann. Die gewählte Methode muss über die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer Aufschluss geben. Dies können beispielsweise der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen sein.