- Gericht / Az:
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FG München, Urteil vom 8.12.2023 8 K 1534/23 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 31/23)
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 35c EStG
- Streitfrage:
- Wann ist eine energetische Sanierung abgeschlossen, wenn die Maßnahme durch Ratenzahlung beglichen wird?
Energetische Sanierungsmaßnahmen bei selbst genutzten Gebäuden
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden durch einen Steuerabzugsbetrag nach § 35c Abs. 1 EStG steuerlich gefördert. Die Förderung beträgt im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Jahr je 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 € für das begünstigte Objekt.
Abschluss der energetischen Maßnahme
Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ist im Gegensatz zu § 35a EStG1 nicht anwendbar. Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Jahr zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde.
Vollständige Bezahlung ist erforderlich
Nach Ansicht des FG München ist bei einer Ratenzahlung ein Ansatz nach § 35c EStG erst möglich, wenn die Leistung vollständig bezahlt ist. Das Gesetz definiert den Zeitpunkt des Maßnahmenabschlusses nicht. Um die Steuerermäßigung für die gesamten Aufwendungen zu garantieren, muss von einer vollständigen Bezahlung des Leistungserbringers ausgegangen werden. Somit kommt es nicht nur auf den handwerklichen Abschluss an.