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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Be­sei­ti­gung von Brandschäden

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Gericht / Az:
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 10 K 2184/20 E (NZB eingelegt, Az. IX B 2/24)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Streitfrage:
Müssen Beseitigungskosten von Brandschäden in die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen werden?

Tatbestands­merk­ma­le des an­schaf­fungs­nahen Auf­wands

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, wenn die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

Instandhaltungs- und/oder Modernisierungsaufwendungen (nach Satz 2 ohne Auf­wen­dungen für die Erweiterung und jährlich üblicherweise an­fal­len­de Er­hal­tungs­auf­wendungen),
innerhalb von drei Jahren seit dem Erwerb,
die ohne USt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde eine Immobilie erworben und vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet, weil danach das Gebäude kern­saniert werden soll­te. Ein Jahr später wurde das Gebäude bei einem Brand stark beschädigt.

Bezüglich der Brandbeseitigungskosten und sonstigen Renovierungskosten hat das FG Düsseldorf Folgendes entschieden:

Bei Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden handelt es sich um sofort ab­zugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Ver­pachtung. Dies sind die Kosten für den Ausbau und die Entsorgung der durch Feuer, Rauch und Löschwasser zerstörten und beschädigten Teile.

Brandschäden

Die weiter durchgeführten Renovierungsmaßnahmen führen zu an­schaf­fungsnahen Herstellungskosten, weil die 15 %-Grenze überschritten ist. Dies waren im Urteilsfall die Erneuerung der Fenster, der Stromanschlüsse und Malerarbeiten, die nicht im Zu­sammenhang mit den Brandschäden stehen.

Weiter durch­ge­führte Re­no­vie­rungs­maß­nahmen

Praxishinweise

Gegen das Urteil ist unter dem Az. IX B 2/24 eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim BFH anhängig.
Aufwendungen für die Beseitigung altersbedingter Schäden und die Be­seitigung von versteckten Mängeln1 sind in die 15 %-Grenze einzubeziehen. Gehen ge­braucht er­wor­be­ne Wirtschaftsgüter nach dem Erwerb kaputt, ver­wirklicht sich damit letzt­end­­lich bloß ein beim Kauf bereits angelegtes Risiko2. Dies gilt auch für unvermutet an­ge­fal­le­ne Kosten zur Wiederher­stel­lung des zeit­ge­mäßen Zustands eines Mietobjektes3.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteile v. 14.6.2016 IX R 25/14, BStBl 2016 II S. 992; IX R 22/15, BStBl 2016 II S. 999; H 6.4 EStH „An­schaffungs­nahe Herstellungskosten“; OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 14.3.2017, DB 2017 S. 817, Tz. 2.
  2.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 30.8.2016 10 K 398/15 F, EFG 2016 S. 1774.
  3.  ]BFH, Urteil v. 13.3.2018 IX R 41/17, BStBl 2018 II S. 533.