- Gericht / Az:
- FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023 5 K 190/22 (Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 3/23)
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 9 Abs. 1 EStG
Beruflich veranlasster Umzug
Umzugskosten sind bei einem Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung wird in den folgenden Fällen angenommen1:
Urteilsfall
Zwei Arbeitnehmer (Ehepaar) arbeiteten bis März 2020 nur in Ausnahmefällen von zu Hause. Mit Beginn der Corona-Maßnahmen mussten sie von zu Hause aus arbeiten, weil das Büro geschlossen blieb. Zu Hause hatten sie keinen festen Arbeitsplatz. Aus diesem Grund zogen sie in eine neue Wohnung, die es ihnen ermöglichte, zwei Arbeitszimmer einzurichten.
Ungestörte Berufsausübung spricht für berufliche Veranlassung
Nach Ansicht des FG Hamburg hat der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt. Die beiden Arbeitszimmer haben erst zu einer ungestörten Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit beider Eheleute geführt. Auch der zeitliche Ablauf spricht für die berufliche Veranlassung. Die neue Wohnung weicht nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass eine Erhöhung des Wohnkomforts nicht Anlass für den Umzug gewesen ist.
Aus diesem Grund ist der Umzug beruflich veranlasst und die Umzugskosten sind als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig.