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Umzugskosten können auch bei Einrichtung eines Ar­beits­zim­mers beruflich veranlasst sein

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Gericht / Az:
FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023 5 K 190/22 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: VI R 3/23)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 9 Abs. 1 EStG

Beruflich veran­lass­ter Umzug

Umzugskosten sind bei einem Arbeitnehmer als Werbungskosten ab­zugs­fähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung wird in den folgenden Fällen angenommen1:

Die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsort verringert sich um mindestens eine Stunde (Hin- und Rückfahrt),
der Umzug erfolgt aus dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers,
der Umzug erfolgt mit der ersten be­ruf­lichen Tätig­keit oder
ein eigener Hausstand wird zur Beendigung einer doppelten Haushaltsfüh­rung an den Be­schäftigungsort verlegt.

Urteilsfall

Zwei Arbeitnehmer (Ehepaar) arbeiteten bis März 2020 nur in Ausnahmefällen von zu Hause. Mit Beginn der Corona-Maßnahmen mussten sie von zu Hause aus arbeiten, weil das Büro geschlossen blieb. Zu Hause hatten sie keinen festen Arbeitsplatz. Aus diesem Grund zogen sie in eine neue Woh­nung, die es ihnen ermöglichte, zwei Arbeitszimmer einzurichten.

Ungestörte Berufs­aus­übung spricht für be­ruf­liche Ver­an­lassung

Nach Ansicht des FG Hamburg hat der Umzug zu einer wesentlichen Ver­bes­se­rung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt. Die beiden Arbeits­zim­mer haben erst zu einer ungestörten Ausübung der nichtselbständigen Tä­tig­keit beider Eheleute geführt. Auch der zeitliche Ablauf spricht für die be­ruf­liche Ver­an­las­sung. Die neue Wohnung weicht nicht derart von der bisherigen Woh­nung ab, dass eine Erhöhung des Wohnkomforts nicht Anlass für den Um­zug gewesen ist.

Aus diesem Grund ist der Umzug beruflich veranlasst und die Umzugskosten sind als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abzugsfähig.

Praxishinweise

Berücksichtigungsfähig sind entweder die tatsächlichen Umzugskosten2 oder für die sonstigen Umzugskosten eine Umzugs­kos­tenpauschale3.
Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI R 3/23 beim BFH anhängig.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 9.9 LStH „Berufliche Veranlassung“; „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“.
  2.  ]H 9.9 LStH „Höhe der Umzugskosten“.
  3.  ]BMF, Schreiben vom 21.7.2021 IV C 5 - S 2353/20/10004:002, BStBl 2021 I S. 1021.