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Steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten

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Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 20.5.2020 IV C 5 - S 2353/20/10004 :001
Fundstelle:
DStR 2020 S. 1130
Gesetz:
§ 9 Abs. 1 EStG , § 19 EStG
Problemstellung:
Pauschal berücksichtigungsfähige Umzugskosten bei einem be­ruf­lich veranlassten Umzug.

Steuerliche Be­rück­sich­ti­gung von Um­zugs­kosten

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, d. h. die berufliche Tätigkeit des Steuer­pflichtigen ist das auslösende Moment für den Umzug des Steuerpflichtigen, dann können die Umzugs­kosten zu Werbungskosten bei § 19 EStG führen.

Schematisch gilt Folgendes:

Ein beruflich veranlasster Umzug liegt vor, wenn1

sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsort um mindestens eine Stunde ver­ringert (Hin- und Rückfahrt),
der Umzug aus dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt,
der Umzug mit der ersten be­ruf­lichen Tätig­keit erfolgt,
der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Be­schäftigungsort verlegt wird.

Getrennte Berech­nung der Fahr­zeit­ver­kürzung

Bei Ehegatten muss die Wegezeitverkürzung um mindestens eine Stunde für jeden Ehegatten getrennt geprüft und die Zeiten dürfen weder zusammenge­rechnet, noch saldiert werden. Es ist lediglich die Fahr­zeit des Steuer­pflich­tigen zu prüfen, der die Werbungskosten geltend macht2.

Private Gründe sind unbeachtlich

Private Motive sind von untergeordneter Bedeutung, falls sich durch den Um­zug der täg­liche Weg zur Ar­beit um min­destens eine Stunde ver­kürzt. Erwartet eine junge Familie Nach­wuchs und wird deswegen eine größere Woh­nung benötigt, so kann gleichwohl eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Dies z. B. dann wenn mit dem Um­zug der Mann auch seine Fahr­zeit zur Arbeit um eine Stunde ver­kür­zen kann. Weil dies wesent­lich ist, liegt ein berufs­be­dingter Um­zug vor und die ent­stan­de­nen Kosten sind Wer­bungs­kos­ten3.

Pausch­be­trä­ge für sons­ti­ge Aus­la­gen

Die Umzugskosten sind einzeln nachzuweisen. Für die sonstigen Umzugs­kosten, z. B. Ummeldung für Personalausweis und Pkw, Trinkgelder und Ver­pfle­gung für Umzugshelfer, Schönheitsreparaturen, Änderung Telefon und Internetanschluss, kann eine Um­zugs­kosten­pauschale angesetzt werden.

Seit dem 1.6.2020 gilt bei der Ermittlung der Beträge eine neue Systematik, die teilweise zu einer Erhöhung der abzugsfähigen Pauschbeträge führt:

Der Höchstbetrag bei Nachhilfeunterricht für Kinder wurde von 2.066 € auf 1.146 € reduziert. Dafür entfällt die Berechnung, dass bis zu 50 % des Be­tra­ges voll und darüber hinaus zu drei Vierteln berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BUKG a. F.).

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für den Be­rechtigten 860 €. Diese „Grundbetrag“ wird für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) um 573 € erhöht. Dies führt ab dem 1.6.2020 zu folgenden Beträgen:

Lediger ANVerheirateter ANVerheirateter AN + 1 KindVerheirateter AN + 2 Kinder
860 €1.433 €2.006 €2.579 €

Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Woh­nung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben beträgt der Pauschbetrag 172 €.

ab 1.4.2019ab 1.3.2020ab 1.6.2020
Höchstbetrag bei Nachhilfeunterricht für Kinder2.045 €2.066 €1.146 €4
Pauschbetrag für Verheiratete1.622 €1.639 €1.433 €
Pauschbetrag für Ledige811 €820 €860 €
Pauschbetrag für jede weitere Person357 €361 €573 €
Pauschbetrag für Person, die vor bzw. nach dem Umzug keine eigene Wohnung hat(te)172 €

Praxishinweis

Bei einem beruflich verlassen Umzug sind die Umzugskosten wie folgt zu be­rücksichtigen:

Arbeitnehmer können Umzugskosten als Werbungskosten in der An­la­ge N erklären. Die Eintragung erfolgt dann in der Zeile 85 der Anlage N 2019.

Werbungs­kosten

Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten steuerfrei erstatten. Der er­stat­te­te Betrag kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 3c EStG)5. Die Erstattung der Um­zugs­kosten durch den Arbeitgeber ist steu­er­­frei, soweit keine höhe­ren Be­träge er­stattet werden als die tat­säch­lichen einzeln nachgewiesenen Um­zugs­kos­ten. Der Ar­beit­nehmer hat seinem Ar­beit­ge­ber Un­ter­la­gen vor­zu­legen, aus denen die tat­sächlichen Auf­wen­dungen ersichtlich sein müs­sen. Der Arbeitgeber hat diese Un­ter­lagen als Belege zum Lohnkonto auf­zu­be­wahren6. Der Vorteil der Ar­beit­ge­ber­er­stattung liegt insbesondere darin, dass diese Erstattung als steuer­freier Ar­­beitslohn nicht sozialver­siche­rungs­pflichtig ist.

Erstattung Ar­beit­ge­ber

Übernimmt der Arbeitgeber die Umzugskosten für mehrere Arbeitnehmer, liegt kein steuerbarer Vorgang im Sinne des UStG vor7. Aus den be­zo­­gen­­en Ein­gangs­leistungen hat der Arbeitgeber dennoch den vollen Vor­steu­er­ab­zug.

Kein steuer­barer Vor­gang bei der USt

Für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten die Werbungskosten­grund­sätze entsprechend8. Der Umzug muss in einem solchen Fall durch einen Wech­sel einer Berufs­tätigkeit, Betriebsverlegung oder sonstigen Ver­ände­rung im be­ruf­lichen Bereich veranlasst sein. Die tatsächlichen Um­zugs­kosten oder die Pauschbeträge sind dann als Betriebsausgaben ab­zugs­fähig.

Gewerbetreibende und Frei­be­rufler

Außergewöhnliche Be­lastun­gen im Aus­nah­me­fall

Bei privat veranlassten Umzügen ist ein Werbungskosten- oder Betriebsaus­ga­benabzug nicht möglich. In bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Kata­stro­phen­fall oder gesundheitliche Grün­de) liegen außergewöhnliche Belastungen vor.

Haushalts­nahe Dienst­leis­tung bei pri­va­ten Um­zü­gen

In allen anderen Fällen können zumindest die Dienst­leistungs­kosten (z. B. Trans­port durch Möbel­spedition) als haus­halts­nahe Dienst­leistung nach § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigt werden9. Hierzu sind die tat­säch­lichen Kosten nach­­zu­­weisen. Eine Pauschale gibt es bei § 35a EStG nicht.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 9.9 LStH „Berufliche Veranlassung“; „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“.
  2.  ]BFH, Urteile v. 27.7.1995 VI R 17/95, BStBl 1995 II S. 728; v. 21.2.2006 IX R 79/01, BStBl 2006 II S. 598; v. 23.5.2006 VI R 56/02, BFH/NV 2006 S. 1650.
  3.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.4.1990 IX K 365/85, EFG 1990 S. 627; BFH, Urteile v. 22.11.1991 VI R 77/89, BStBl 1992 II S. 494; v. 23.3.2001 VI R 189/97, BStBl 2002 II S. 56; VI R 175/99, BStBl 2001 II S. 585; BFH, Beschluss v. 12.11.2008 VI B 85/08, BFH/NV 2009 S. 171.
  4.  ]Dafür entfällt die Berechnung, dass bis zu 50 % des Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BUKG a. F.).
  5.  ]R 9.9 Abs. 2 Satz 5 LStR.
  6.  ]R 9.9 Abs. 3 LStR.
  7.  ]BFH, Urteil v. 6.6.2019 V R 18/18, BFH/NV 2019 S. 1453; BMF, Schreiben v. 3.6.2020, III C 2 - S 7100/1910001:015, DStR 2020 S. 1207.
  8.  ]Loschelder, in Schmidt, EStG, 39. Aufl., § 4 Rz. 520 „Umzugskosten“.
  9.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 3.