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Grenzgänger bei 24 Stunden-Diensten

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 1.6.2022 I R 32/19
Fundstelle:
DStR 2022 S. 2419
Gesetz:
Art. 15a; 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA Schweiz

Sachverhalt

Im Streitfall war ein Arzt mit Wohnsitz in Deutschland an einer deutschen Klinik als Honorararzt und an einer Klinik in der Schweiz als Vertretungsarzt tätig. Die Entfernung zwischen der Wohnung in Deutschland und der Klinik in der Schweiz betrug 207 km.

Grundsätze der Besteuerung

Der Arzt ist dem Grunde nach Grenzgänger, denn auf die Entfernung kommt es nicht an. Maßgeblich sind die sog. beruflich veranlassten Nicht­rück­kehr­tage. Ist bei einer ganzjährigen Vollbeschäftigung die Grenze von 60 Nicht­rück­kehr­tagen überschritten, hat die Schweiz das primäre Be­steue­rungs­recht und in Deutschland erfolgt nur eine Erfassung für den Pro­gressions­vorbehalt.

Der BFH nimmt abweichend von der Auffassung des FG Baden-Württemberg1 zu den sog. Pikettdiensten Stellung und behandelt diese als eine Ar­beits­einheit. Weil der Steuerpflichtige unmittelbar nach dem Pikettdienst nach Hause gefahren ist, liegt kein einziger Nichtrückkehrtag vor!

Praxishinweis

So unbefriedigend diese Entscheidung aus der Sicht der Grenzgänger zur Schweiz ist, hat sie jedoch zur Folge, dass Klagen/Einsprüche gegen die Behandlung der Pikettdienste zurückzunehmen sind.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 18.9.2014 3 K 1831/14, DStRE 2017 S. 78 und 3 K 1832/14, juris; vgl. hierzu BerP 6/2014 S. 322 und 5/2021 S. 279.

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