- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 1.6.2022 I R 32/19
- Fundstelle:
-
DStR 2022 S. 2419
- Gesetz:
- Art. 15a; 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA Schweiz
Sachverhalt
Im Streitfall war ein Arzt mit Wohnsitz in Deutschland an einer deutschen Klinik als Honorararzt und an einer Klinik in der Schweiz als Vertretungsarzt tätig. Die Entfernung zwischen der Wohnung in Deutschland und der Klinik in der Schweiz betrug 207 km.
Grundsätze der Besteuerung
Der Arzt ist dem Grunde nach Grenzgänger, denn auf die Entfernung kommt es nicht an. Maßgeblich sind die sog. beruflich veranlassten Nichtrückkehrtage. Ist bei einer ganzjährigen Vollbeschäftigung die Grenze von 60 Nichtrückkehrtagen überschritten, hat die Schweiz das primäre Besteuerungsrecht und in Deutschland erfolgt nur eine Erfassung für den Progressionsvorbehalt.
Der BFH nimmt abweichend von der Auffassung des FG Baden-Württemberg1 zu den sog. Pikettdiensten Stellung und behandelt diese als eine Arbeitseinheit. Weil der Steuerpflichtige unmittelbar nach dem Pikettdienst nach Hause gefahren ist, liegt kein einziger Nichtrückkehrtag vor!
Praxishinweis
So unbefriedigend diese Entscheidung aus der Sicht der Grenzgänger zur Schweiz ist, hat sie jedoch zur Folge, dass Klagen/Einsprüche gegen die Behandlung der Pikettdienste zurückzunehmen sind.
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- [ ↑ ]FG Baden-Württemberg, Urteile v. 18.9.2014 3 K 1831/14, DStRE 2017 S. 78 und 3 K 1832/14, juris; vgl. hierzu BerP 6/2014 S. 322 und 5/2021 S. 279.