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Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit bei § 11 EStG

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 21.6.2022 VIII R 25/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 4 Abs. 3 EStG , § 11 EStG
Streitfrage:
Kann die Zehn-Tages-Regelung bei § 11 EStG auch in Anspruch ge­nom­men werden, wenn die Zahlung der Umsatzsteuer-Vor­aus­zah­lung frei­willig schon vor der Fälligkeit erfolgt?

Regelmäßig wieder­keh­ren­de Ein­nah­men bzw. Aus­ga­ben

Bei der Gewinnermittlungsart Ein­nah­men-Über­schuss­-Rech­nung ist bei den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben die Zehn-Ta­ges-Re­gel des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG zu be­ach­ten. Hier­bei wer­den Zahlungen, die wiederkehrenden Charakter haben und in­ner­halb eines Zeitraums von zehn Tagen vor oder nach dem Jahresende ge­zahlt wer­den, dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zugerechnet1.

Es kommt auch auf die Fälligkeit an

Mit seinem Urteil vom 16.2.2022 hat der BFH entschieden2, dass es für die Zehn-Ta­ges-Regel nicht nur auf den Zahlungszeitpunkt, sondern auch auf die Fälligkeit ankommt. So­wohl die Fälligkeit, als auch die Zahlung müssen innerhalb die­ses Zeit­raums liegen. Dieser Ansicht ist auch die Verwaltung3.

Urteilsfall

Im Urteilsfall wurde eine am 10.2. fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung (auf­grund der Dauerfristverlängerung) frei­wil­lig bereits 10.1. bezahlt:

Zahlung und Fällig­keit müs­sen in­ner­halb des Zeit­raums liegen

Der BFH kam zum Ergebnis, dass zwar die Zahlung innerhalb des Zehn-Ta­ges-Zeitraums liegt. Wegen der erteilten Dauerfristverlängerung ist die Fällig­keit dieser Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst am 10.2. und damit außerhalb des Zehn-Ta­ges-Zeitraums. Damit ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für De­zember (mit Dauerfristverlängerung) erst im neuen Jahr als Betriebsaus­ga­be abzugsfähig.

Trotz der Zahlung innerhalb des Zeitraums Zehn-Ta­ges-Zeitraums ist man­gels Fälligkeit in diesem Zeitraum ein Betriebsausgabenabzug nur im aktuellen Jahr möglich. Damit ist es nicht möglich, mit freiwilligen Zahlungen die Zehn-Tages-Regelung zu umgehen.

Praxishinweise

Bei der Gewinnermittlungsart Ein­nah­men-Über­schuss­-Rech­nung sind, an­hand von Bank und Kasse, die Vorgänge vom 22.-31.12. des Vor­jahres be­­züg­lich der zeitlichen Erfassung zu prüfen. Gleiches gilt für die Vor­gän­ge von 1.-10.1. des Folgejahres. Liegen in diesem Zeitraum regelmäßig wie­der­kehrende Zahlungen, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob auch die Fälligkeit in diesem Zeitraum liegt.
Liegt ein Fall der Zehn-Tages-Regelung vor, kann die Verbuchung in Da­tev SKR03/SKR04 über die Konten 1450/1220 und 1704/3509 erfolgen.
Immer wieder wird die Verbuchung der Umsatzsteuer­-Vor­auszahlung im ersten Jahr des Prüfungszeitraums einer Betriebsprüfung geprüft. Bei Nicht­be­ach­tung der Zehn-Tages-Regelung droht die Gefahr, dass der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug im ersten Jahr versagt wird und eine Be­rück­sich­ti­gung im Vorjahr nicht mehr möglich ist. In diesem Fall liegt keine wi­der­strei­tende Steuerfestsetzung nach § 174 AO vor.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]H 11 EStH „Allgemeines - Kurze Zeit“.
  2.  ]BFH, Urteil v. 16.2.2022 X R 2/21, BStBl 2022 II S. 448; vgl. BerP 7/2022 S. 392.
  3.  ]H 11 EStH „Allgemeines“.