- Gericht / Az:
-
BFH, Urteil vom 21.6.2022 VIII R 25/20
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 4 Abs. 3 EStG , § 11 EStG
- Streitfrage:
- Kann die Zehn-Tages-Regelung bei § 11 EStG auch in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung freiwillig schon vor der Fälligkeit erfolgt?
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben
Bei der Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist bei den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben die Zehn-Tages-Regel des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten. Hierbei werden Zahlungen, die wiederkehrenden Charakter haben und innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor oder nach dem Jahresende gezahlt werden, dem Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zugerechnet1.
Es kommt auch auf die Fälligkeit an
Mit seinem Urteil vom 16.2.2022 hat der BFH entschieden2, dass es für die Zehn-Tages-Regel nicht nur auf den Zahlungszeitpunkt, sondern auch auf die Fälligkeit ankommt. Sowohl die Fälligkeit, als auch die Zahlung müssen innerhalb dieses Zeitraums liegen. Dieser Ansicht ist auch die Verwaltung3.
Urteilsfall
Im Urteilsfall wurde eine am 10.2. fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung (aufgrund der Dauerfristverlängerung) freiwillig bereits 10.1. bezahlt:
Zahlung und Fälligkeit müssen innerhalb des Zeitraums liegen
Der BFH kam zum Ergebnis, dass zwar die Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums liegt. Wegen der erteilten Dauerfristverlängerung ist die Fälligkeit dieser Umsatzsteuer-Vorauszahlung erst am 10.2. und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums. Damit ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember (mit Dauerfristverlängerung) erst im neuen Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Trotz der Zahlung innerhalb des Zeitraums Zehn-Tages-Zeitraums ist mangels Fälligkeit in diesem Zeitraum ein Betriebsausgabenabzug nur im aktuellen Jahr möglich. Damit ist es nicht möglich, mit freiwilligen Zahlungen die Zehn-Tages-Regelung zu umgehen.