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Leasingsonderzahlung bei Anwendung der Kosten­decke­lungs­re­ge­lung bei Ein­nah­men-Über­schuss-Rechnung

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 17.5.2022 VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 4 Abs. 3 EStG , § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Streitfrage:
Ist die Lea­sing­sonderzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern im Rah­men der Prüfung der Kostendeckelung periodengerecht auf die Leasing­dauer zu verteilen?

1 %-Regelung bei betrieb­lichen Fahr­zeu­gen

Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und wurde kein Fahr­ten­buch geführt, ist für die Privatnutzung der Wert nach der 1 %-Regelung als Ent­nahme anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Kostendeckelung nach der Ver­wal­tungs­auf­fassung

Die Entnahme stellt eine Wertabgabe des Betriebs dar. Aus diesem Grund kann der Entnahmewert nicht höher sein als die Kosten des Fahrzeugs. Ent­stehen einem Unternehmer also nur geringe Kfz-Kosten, z. B. weil das Fahr­zeug be­reits abgeschrieben ist, ist nach der Verwaltungsauffassung der pri­va­te Nutzungsanteil auf die tat­säch­lichen Kosten begrenzt, auch wenn der Wert nach der 1-%-Re­ge­lung höher ist1   

Praxishinweise

Die Kostendeckelung erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung bei 100 % der Kosten. Somit werden - bis auf die Entfernungs­pauschale - alle Kosten neu­tra­lisiert, obwohl die 1 %-Regelung eine mehr als 50 %ige betriebliche Nut­zung vor­aussetzt. Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2129/18 ist derzeit eine Verfassungs­be­schwerde anhängig. In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob eine Deckelung auf 50 % der Kosten erfolgen soll.
Die Kostendeckelung gilt auch bei der 1 %-Regelung bei Arbeitnehmern2.

Normalerweise so­fort als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zugs­fähig

Die Lea­sing­son­derzah­lung ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG voll­um­fänglich im Zeit­punkt der Zahlung als Betriebs­aus­ga­be anzusetzen. Eine Verteilung der Sonderzahlung auf den Leasingzeitraum erfolgt nur, wenn dieser fünf Jahre überschreitet (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG)3.

Die aktuellen Urteilsfälle können grafisch wie folgt zusammengefasst werden:

Gleichmäßige Ver­tei­lung auf den Leasing­zeit­raum

Nach Ansicht des BFH ist die Kostendeckelung eine Billigkeitsregelung der Finanz­ver­wal­tung. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung für die Ermittlung des Entnahmewerts bei der Kostendeckelung die Lea­sing­son­derzah­lung auf den gesamten Leasingzeitraum verteilt. Dies kann da­zu führen, dass die Begrenzung des Entnahmewerts zu versagen ist, weil die so verteilten fiktiven Gesamtaufwendungen inklusive der Leasing­son­der­zah­lung den pauschaliert ermittelten Wert nach der 1 %-Regelung nicht mehr un­ter­schrei­ten.

Grundsatz der Total­ge­winn­identität

Begründet wurde die Entscheidung auch damit, dass zwischen den beiden Ge­winn­er­mitt­lungs­arten Bestandsvergleich und Ein­nah­men­-Überschuss­-Rech­nung der Grundsatz der Total­ge­winn­identität gilt. Wäre die Lea­sing­son­derzah­lung für die Kostendeckelung sofort abzugsfähig, könnte dies zu einer un­ter­schied­lichen Ent­nah­me­be­steue­rung führen.

Praxishinweise

Damit gelten bei der Leasingsonderzahlung bei einem Pkw folgende ver­ein­fachten Grundsätze:
  • Gewinnermittlung Bestandsvergleich: Erfolgswirksame Verteilung auf die Leasing­zeit­raum über einen Rechnungsabgrenzungsposten.
  • Gewinnermittlung Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Im Zahlungs­zeit­punkt sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig (Ausnahme: gleich­mäßi­ge Verteilung, wenn Grund­miet­zeit fünf Jahre überschreitet).
  • Kostendeckelung: Gleichmäßige Verteilung auf den Leasing­zeit­raum un­abhängig von der Gewinn­er­mitt­lungs­art.
Dies führt dazu, dass bei der Ein­nah­men-Überschuss­-Rech­nung eine „Schat­ten­berechnung“ für Zwecke der Kostendeckelung durchzuführen ist, weil die Kfz-Kosten aus der Gewinnermittlung ggf. korrigiert werden müssen.

Die Grundsätze können grafisch wie folgt zusammengefasst werden:


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 18.11.2009 IV C 6 - S 2177/07/10004, BStBl 2009 I S. 1326, Rz. 18.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 3.3.2022 IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232, Rz. 28.
  3.  ]H 11 EStH „Leasing-Sonderzahlung“.