Neufang Akademie

nach oben

Änderung der Steuerberater-Ver­gü­tungs­verordnung

Kategoriegrafik
Fundstelle:
BGBl 2022 I S. 877
Gesetz:
Vierte VO zur Änderung der StBVV vom 10.6.2022

In den § 24 Abs. 1 StBVV wurde eine neue Nr. 11a eingefügt und die bisherige Nr. 11 ge­än­dert1.

Die Gebühr für eine Erklärung zur Feststellung nach dem BewG oder ErbStG beträgt 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach der Tabelle A. Ge­gen­stands­wert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 €.

Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer

Die zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts beträgt 1/20 bis 9/20. Der Gegenstandswert ist

der Grundsteuerwert,
soweit dessen Festsetzung nicht vorgesehen ist, der Grund­steuer­mess­betrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GrStG),
jedoch jeweils mindestens 25.000 €.

In Baden-Württemberg gilt das Bodenwertmodell

Mit der Herabsetzung der Zwanzigstel soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Werte höher sind. Dies stimmt natürlich in Baden-Württemberg nicht, denn hier gibt es das Bodenwertmodell.

Sachverhalt

Der Wert nach dem GrStG Baden-Württemberg beträgt 400.000 €.

Stellungnahme

Beim Mittelwert von 4,5 (2,25/10) ergibt sich ein Wert von 648,45 €; zzgl. § 16 und § 15 StBVV.

Grundsätzlich ergibt sich eine Erläuterungspflicht nur, wenn der Mittelwert überschritten wird. Der Mittelwert wird dadurch berechnet, dass die Zähler addiert und durch zwei geteilt werden. Im Hinblick auf den geringen Aufwand muss sich jeder Steuerberater überlegen, ob der Mittelwert angebracht ist. Dies ist u. E. in den Fällen gegeben, in denen umfangreiche Nach­forschungen betrieben werden müssen.

Deswegen wird eine Honorarvereinbarung mit einem Pauschalhonorar oder einer Zeit­vergütung empfohlen2.

Seminar „Grundsteuer Baden-Württemberg“ Anfang Juli

In dem Seminar „Grundsteuer Baden-Württemberg“

am 4.7.2022 in Heidelberg
am 6.7.2022 in Calw
am 7.7.2022 online
am 12.7.2022 in Freiburg

werden auch die Grundsätze des Bundesmodells dargestellt. Auf die abweichenden Län­der­modelle wird hingewiesen. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung des Lan­des­grund­steu­er­gesetzes Baden-Württemberg.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatungsvergütungsverordnung v. 10.6.2022, BGBl 2022 I S. 877.
  2.  ]Beyme, Stbg 2022 S. 234.