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Mandanteninformation zur Mobilitätsprämie

Kategoriegrafik
Gesetz:
§ 101 EStG
Problemstellung:
Mandanteninformation zur neuen Mobilitätsprämie.

Mobilitätsprämie kann ab VZ 2022 beantragt werden

Seit 1.1.2022 können Mandanten mit geringen Einkünften die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG beantragen. Die Vorschrift ist aber nicht nur für Auszubildende, Studenten und Aushilfen relevant, sondern für alle Mandanten, die Einkünfte un­ter­halb des Grundfreibetrags haben. Damit ist auch bei Mandanten mit Ver­lusten (z. B. aufgrund der Corona-Pandemie) die Mo­bi­li­täts­prä­mie zu prüfen.

14 % der Bemes-sungsgrundlage

Die Höhe der Mo­bi­li­täts­prä­mie ist in § 101 Sätze 2 bis 4 EStG geregelt. Sie be­trägt 14 % der Be­mes­sungs­grund­la­ge des § 101 Sätze 2 bis 4 EStG. Dies entspricht in etwa 4,9 Cent1 ab dem 21. Entfernungskilometer. Der Prozentsatz von 14 % ent­spricht dem Ein­gangs­steu­er­satz im Einkommensteuertarif.  

Um Ihre Mandanten über die Mo­bi­li­täts­prä­mie zu informieren, haben wir für Sie eine kurze Mandanteninformation erstellt. Sie können diese über die Downloads am rechten Seitenrand herunterladen.

Praxishinweis

Ein ausführlicher Beitrag zur Mo­bi­li­täts­prä­mie inklusive Berechnungsbeispielen ist für Im­mer aktuell III/2022 geplant.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Böwing-Schmalenbrock, in Brandis/Heuermann, EStG, 159. EL, § 101 Rz. 1.