- Gesetz:
- § 101 EStG
- Problemstellung:
-
Mandanteninformation zur neuen Mobilitätsprämie.
Mobilitätsprämie kann ab VZ 2022 beantragt werden
Seit 1.1.2022 können Mandanten mit geringen Einkünften die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG beantragen. Die Vorschrift ist aber nicht nur für Auszubildende, Studenten und Aushilfen relevant, sondern für alle Mandanten, die Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags haben. Damit ist auch bei Mandanten mit Verlusten (z. B. aufgrund der Corona-Pandemie) die Mobilitätsprämie zu prüfen.
14 % der Bemes-sungsgrundlage
Die Höhe der Mobilitätsprämie ist in § 101 Sätze 2 bis 4 EStG geregelt. Sie beträgt 14 % der Bemessungsgrundlage des § 101 Sätze 2 bis 4 EStG. Dies entspricht in etwa 4,9 Cent1 ab dem 21. Entfernungskilometer. Der Prozentsatz von 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.
Um Ihre Mandanten über die Mobilitätsprämie zu informieren, haben wir für Sie eine kurze Mandanteninformation erstellt. Sie können diese über die Downloads am rechten Seitenrand herunterladen.
Praxishinweis
Ein ausführlicher Beitrag zur Mobilitätsprämie inklusive Berechnungsbeispielen ist für Immer aktuell III/2022 geplant.