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Mandanteninformation zur neuen Mobilitätsprämie.

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Seit 1.1.2022 können Mandanten mit geringen Einkünften die Mobilitätsprämie nach § 101 EStG beantragen. Die Vorschrift ist aber nicht nur Auszubildende, Studenten und Aushilfen relevant, sondern für alle Mandanten die Einkünfte un­ter­halb des Grundfreibetrags haben. Damit ist auch bei Mandanten mit Ver­lusten (z. B. aufgrund der Corona-Pandemie) die Mo­bi­li­täts­prä­mie zu prüfen.

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Die Höhe der Mo­bi­li­täts­prä­mie ist in § 101 Sätze 2 bis 4 EStG geregelt. Sie be­trägt 14 % der Be­mes­sungs­grund­la­ge des § 101 Sätze 2 bis 4 EStG. Dies entspricht in etwa 4,9 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Der Prozentsatz von 14 % ent­spricht dem Eingangssteuersatz im Einkommenssteuertarif.  

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Um Ihre Mandanten über die Mo­bi­li­täts­prä­mie zu informieren, haben wir für Sie eine kurze Mandanteninformation erstellt. Sie können diese über die Downloads am rechten Seitenrand herunterladen.

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Ein ausführlicher Beitrag zur Mo­bi­li­täts­prä­mi inklusive Berechnungsbeispiele ist für Immer aktuell III/2022 geplant.

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