Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Keine unentgeltlichen Wertabgaben
Ebenso ist beim Leistungsbezug zu o. g. Zwecken trotz nachfolgender Verwendung zu einer unentgeltlichen Wertabgabe der Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich.
Dennoch Vorsteuer möglich
Ebenso ist beim Leistungsbezug zu o. g. Zwecken trotz nachfolgender Verwendung zu einer unentgeltlichen Wertabgabe der Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich.
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei.
Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird nach § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.
Gebäudenutzung und § 15a UStG
Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.
Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.