- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 28.10.2021 III C 2-S 7030/21/10008 :001
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 3 UStG UStG
Umsatzsteuerrechtliche Billigkeitsmaßahme bei Flutkatastrophe
Die Verwaltung hatte sich bereits mit einem BMF-Schreiben vom 23.7.2021 zu umsatzsteuerrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Flutkatastrophe im Sommer 2021 geäußert. Unter anderem wurden Billigkeitsregelungen für die Überlassung von Wohnraum, der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen und Personalgestellungen getroffen. Auch werden Sachspenden, die im Regelfall nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, aus Billigkeitsgründen im Rahmen der Fluthilfe nicht besteuert, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um Lebensmittel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) handelt und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienlich sind (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen).
Verlängerung bis 31.12.2021
Die o. g. umsatzsteuerrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen waren bisher bis zum 31.10.2021 befristet und werden nun durch ein BMF-Schreiben vom 28.10.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.