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Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Flutkatastrophe bis 31.12.2021 verlängert

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Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 28.10.2021 III C 2-S 7030/21/10008 :001
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 3 UStG UStG

Umsatzsteuerrechtliche Billigkeitsmaßahme bei Flutkatastrophe

Die Verwaltung hatte sich bereits mit einem BMF-Schreiben vom 23.7.2021 zu um­satz­steu­er­rechtlichen Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Flutkatastrophe im Sommer 2021 geäußert. Unter anderem wurden Billigkeitsregelungen für die Überlassung von Wohn­raum, der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Ge­gen­stän­den und Personalgestellungen getroffen. Auch werden Sachspenden, die im Regelfall nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, aus Billigkeitsgründen im Rahmen der Fluthilfe nicht besteuert, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um Le­bens­mit­tel, Tierfutter, für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hy­gie­ne­ar­ti­kel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) handelt und die Gegenstände den unmittelbar von der Flut­ka­tas­trop­he betroffenen Menschen zu­gu­te­kom­men. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die zur un­mit­tel­baren Bewältigung des Un­wet­ter­er­eig­nis­ses sachdienlich sind (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen).

Verlängerung bis 31.12.2021

Die o. g. umsatzsteuerrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen waren bisher bis zum 31.10.2021 befristet und werden nun durch ein BMF-Schreiben vom 28.10.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.