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Bescheinigung für energetische Sanierungen nach § 35c EStG

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 15.10.2021 IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :004
Fundstelle:
BStBl 2020 I S. 484
Gesetz:
§ 35c Abs. 1 EStG

Bescheinigung nach § 35c EStG

Voraussetzung für den Steuerabzug nach § 35c EStG1 ist es, dass die be­günstigten Baumaßnahmen nach amtlich vor­geschriebenem Muster durch das aus­führende Fach­un­ter­neh­men be­scheinigt werden. Mit dem BMF-Schrei­ben vom 31.3.20202 hat die Verwaltung ein amtlich vor­ge­schriebenes Muster für eine solche Bescheinigung veröffentlicht.

Praxishinweis

Einen grundsätzlichen Beitrag zu § 35c EStG finden Sie in BerP 2/2020 S. 85 ff und BerP 3/2021 S. 155 ff. sowie Immer aktuell III/2020 S. 167 ff und Immer aktuell III/2021 S. 171 ff. Eine Mandanteninformation zu § 35c EStG finden Sie hier.

BMF hat neues Muster für eine Be­schei­ni­gung erstellt

Mit dem Schreiben vom 15.10.2021 hat das BMF ein neues Muster für die aus­führenden Fachunternehmen veröffentlicht. Für energetische Maß­nah­men, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ist dieses neue Muster zu ver­wen­den.

In Altfällen behält alte Bescheinigung ihre Gültigkeit

Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maß­nah­men auf Grund­la­ge der Muster des BMF-Schreibens v. 31.3.2020 ausgestellt wurden, be­hal­ten je­doch ihre Gültigkeit.

Zwei verschiedene Muster

Es existieren weiterhin zwei Muster:

Das Muster I ist eine Bescheinigung für ausführende Fachunternehmen.
Das Muster II ist eine Bescheinigung für Per­sonen mit einer Ausstel­lungs­be­rech­ti­gung nach § 88 GEG, z. B. Ener­gie­berater oder Energieeffizienz-Ex­perte.

Eigentums­woh­nungen

Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus meh­reren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für je­de einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird je­doch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbe­scheini­gung erstellt wird,

wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamt­ge­bäu­de betreffen, oder
wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Woh­nun­gen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet wer­den können.

Seit Juni neue ESanMV

Das BMF weist außerdem darauf hin, dass die Energetische Sanierungsmaß­nah­men-Verordnung im Juni 2021 geändert und an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst wurde.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. BerP 2/2020 S. 85 ff und BerP 3/2021 S. 155 ff.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 31.3.2020 IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001, BStBl 2020 I S. 484.