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Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen mit Leerkosten

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Gericht / Az:
BFH, Urteil vom 29.4.2021 VI R 31/18
Fundstelle:
BFH/NV 2021 S. 1129
Gesetz:
§ 19 Abs.1 EStG
Streitfrage:
Sind Leerkosten in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei den Betriebsveranstaltungen einzubeziehen? Sind die an­ge­mel­de­ten oder tatsächlich anwesenden Teilnehmer maßgeblich?

Betriebsveranstal-tungen bis 110 € sind steuerfrei

Es sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei, soweit die Zuwendung (einschließlich Umsatzsteuer) nicht mehr als 110 € pro Arbei­t­nehmer und Betriebsveranstaltung beträgt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Die Grenze von 110 € ist ein Freibetrag, d. h. der übersteigende Anteil führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Alle in un­mit­tel­ba­rem Zu­sam­men­hang steh­en­den Auf­wen­dun­gen sind ein­zu­be­zieh­en

Für die Bewertung des Arbeitslohns anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Auf­wen­dun­gen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeit­neh­mer einen Vorteil begründen können. Damit sind alle der Betriebs­ver­an­stal­tung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Ar­beitgebers ein­zu­be­zieh­en und es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Auf­wen­dun­gen des Ar­beitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszu­schei­den.

Es ist nicht rele­vant, ob beim Em­pfän­ger ein Vor­teil ent­steht

Es kommt insbesondere nicht (mehr) darauf an, ob eine betreffende Auf­wen­dung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung (Veranstaltung) direkt zu­rech­en­bar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zu­wen­dungs­em­pfän­gers führt.

Urteilsfall

Im Urteilsfall war eine Betriebsveranstaltung mit ursprünglich 27 Personen geplant. Zwei Personen sagten kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Re­du­zier­ung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Nach den oben genannten Grundsätzen sind damit die Gesamtkosten für die Be­wer­tung der Betriebsveranstaltung maßgeblich.

Anwesende Teil-nehmer sind maß-geblich

Nach Ansicht des BFH sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen (Ge­samt­kos­ten) des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebs­ver­an­stal­tung anwesenden Teilnehmer (Arbeitnehmer/Begleit­per­so­nen) aufzuteilen. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten für 27 Per­son­en auf 25 anwesende Personen verteilt werden.

Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, die beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, mindern den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG anzusetzenden Wert der Zuwendung daher nicht.

Praxishinweise

Zur Folge hat dies, dass bei Betriebsveranstaltungen immer auf die Anzahl der teilnehmenden Personen (Arbeitnehmer/Begleitpersonen) abgestellt wird. Kurzfristige Absagen gehen damit „zu Lasten“ der anwesenden Teil­neh­mer, d. h. sie erhöhen den Vorteil, der bei jedem anwesenden Teil­neh­mer berücksichtigt wird.
Dies entspricht auch der bisherigen Verwaltungsauffassung1.
Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebs­ver­an­stal­tung stehen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen2.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 14.10.2015 IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832, Tz. 4.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 14.10.2015 IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832, Tz. 2.