- Gericht / Az:
- BFH, Urteil vom 29.4.2021 VI R 31/18
- Fundstelle:
-
BFH/NV 2021 S. 1129
- Gesetz:
- § 19 Abs.1 EStG
- Streitfrage:
- Sind Leerkosten in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei den Betriebsveranstaltungen einzubeziehen? Sind die angemeldeten oder tatsächlich anwesenden Teilnehmer maßgeblich?
Betriebsveranstal-tungen bis 110 € sind steuerfrei
Es sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerfrei, soweit die Zuwendung (einschließlich Umsatzsteuer) nicht mehr als 110 € pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung beträgt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Die Grenze von 110 € ist ein Freibetrag, d. h. der übersteigende Anteil führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Alle in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind einzubeziehen
Für die Bewertung des Arbeitslohns anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Damit sind alle der Betriebsveranstaltung direkt zuzuordnenden Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen und es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Es ist nicht relevant, ob beim Empfänger ein Vorteil entsteht
Es kommt insbesondere nicht (mehr) darauf an, ob eine betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung (Veranstaltung) direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führt.
Urteilsfall
Im Urteilsfall war eine Betriebsveranstaltung mit ursprünglich 27 Personen geplant. Zwei Personen sagten kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Nach den oben genannten Grundsätzen sind damit die Gesamtkosten für die Bewertung der Betriebsveranstaltung maßgeblich.
Anwesende Teil-nehmer sind maß-geblich
Nach Ansicht des BFH sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer (Arbeitnehmer/Begleitpersonen) aufzuteilen. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten für 27 Personen auf 25 anwesende Personen verteilt werden.
Nicht teilnehmende Arbeitnehmer und Personen, die beim Arbeitgeber Kosten verursacht haben, mindern den nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG anzusetzenden Wert der Zuwendung daher nicht.