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Zahl der Unternehmen mit Transparenzregister-Pflicht verfünffacht sich

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Gericht / Az:
Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1159 vom 10.6.2021
Fundstelle:
BGBl 2021 I S. 2083
Gesetz:
§ 20 GwG

Seit 2017 existiert in Deutschland das sog. Transparenzregister1. Dieses wird nun aufgrund des o. g. Gesetzes erheblich ausgeweitet.

a)Transparenzregister wird zum Vollregister - Keine Übertragung mehr aus dem Handelsregister

Künftig müssen sich 1,9 Millionen Gesellschaften neu eintragen lassen

Die für die Praxis relevanteste Änderung dürfte die Streichung des § 20 Abs. 2 GwG sein. Demnach gilt die sog. Mitteilungsfiktion, d. h. Angaben z. B. im Han­dels­re­gis­ter oder in einem anderen öffentlichen Register gelten auch als für das Transparenzregister geleistet. Daher konnte eine Vielzahl der deut­schen Un­ter­nehmen bislang faktisch von einer Eintragung im Trans­pa­renz­re­gis­ter absehen. Dies ändert sich nun! Durch Abschaffung des § 20 Abs. 2 GwG muss sich jedes Unternehmen mit der Eintragung im Trans­pa­renz­re­gis­ter auseinandersetzen. Schätzungen zur Folge2 erhöht sich hier­durch die Zahl der Eintragungspflichtigen von bislang 400.000 auf künftig 2,3 Millionen. Dies ent­spricht beinahe einer Versechsfachung der Ein­tra­gungs­zah­len! Bei ge­gen­wär­tig knapp über 100.000 Steuerberatern in Deutsch­land3 entfallen da­mit auf jeden Berufsträger ca. 20 ein­tra­gungs­pflich­ti­ge Mandanten.

Praxishinweise

Jede Gesellschaft i. S. § 20 Abs. 1 GwG (juristische Person eingetragenen Personengesellschaften, auch PartG) sollte sich zeitnah mit der Ein­tra­gung ins Transparenzregister auseinandersetzen, sofern dies nicht schon geschehen ist.
Einzutragen ist der/die wirtschaftlich Berechtigte(n). Dies sind nach § 20 Abs. 3 GwG alle Gesellschafter, die über mehr als 25 % der Stimmrechte oder Gewinnbezugsrechte verfügen.
Zu detaillierten Fragen, wer wirtschaftlich berechtigt und damit ein­tra­gungs­pflich­tig ist, hat das Bundesverwaltungsamt ausführlich Stell­ung ge­nom­men4. Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um eine Ver­wal­tungs­an­wei­sung und nicht um eine gesetzliche Regelung handelt. Ge­fes­tig­te Rechtsprechung existiert jedoch gegenwärtig nicht; daher raten wir zur Befolgung dieser Verwaltungsanweisung.

Verwaltungsan-weisung des Bun­des­ver­wal­tungs­amt

Künftig doppelte Registerstrukturen

Das Transparenzregister wird sich also künftig zu einem Vollregister ent­wick­eln, das parallel zu den Eintragungen im Handelsregister gepflegt wer­den muss5. Während die Eintragungen im Handelsregister üblicherweise be­reits durch die Mitteilungen der Notare erfolgen, obliegt die Pflege der Ein­tra­gun­gen im Transparenzregister der Gesellschaft selbst.

b)Zeitliche Anwendung

Eintragungspflicht ab welchem Datum?

Das o. g. Gesetz tritt mit Wirkung zum 1.8.2021 in Kraft, wobei großzügige Über­gangsregelungen in § 59 GwG vorgesehen sind. So gilt:

AG, SE und KGaA müssen bis 31.3.2022 die o. g. Eintragungspflichten erfüllen.
GmbH, PartG, Genossenschaften und SCE müssen bis 30.6.2022 die o. g. Eintragungspflichten erfüllen.
Sonstige Rechtsträger müssen die o. g. Eintragungspflichten bis 31.12.2022 erfüllen.

Bußgelder noch länger ausgesetzt

Praktisch relevant ist auch, dass die Bußgeldvorschriften sogar noch länger ausgesetzt sind, nämlich bei

AG, SE und KGaA bis 31.3.2023, bei
GmbH, PartG, Genossenschaften und SCE bis 30.6.2023 und bei
sonstigen Rechtsträgern bis 31.12.2023.

Praxishinweis

U. E. ist allerdings künftig mit einem automatisierten Abgleich zu rechnen, ob alle im Handelsregister, Partnerschaftsregister etc. eingetragenen Rechts­trä­ger auch im Transparenzregister eingetragen sind. Falls nein, ist im Über­gangs­zeit­raum mit einer Erinnerung durch die Behörden zu rechnen, an­schließ­end mit Bußgeldern.

c)Auswirkungen des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz

Ab 2024 kommen noch GbR hinzu

Außerdem sind die Auswirkungen des MoPeG6 zu beachten. Diese sehen in §§ 707-707c BGB die Einführung eines GbR-Registers (unter bestimmten Vo­raus­setz­un­gen) mit Wirkung zum 1.1.2024 vor. Jede GbR, die sich in die­sem Re­gis­ter eintragen muss, ist ab 1.1.2024 auch eintragungspflichtig im Hin­blick auf das Transparenzregister (vgl. § 20 Abs. 2 GwG).

d)Erleichterung bei Vereinen und Besonderheiten bei Im­mo­bi­lien­trans­ak­tio­nen mit Auslandsbezug

Vereine

Bei Vereinen besteht nach § 20a GwG eine Vereinfachung. Die im Ver­eins­re­gis­ter eingetragenen Informationen werden ins Transparenzregister mit Wir­kung zum 1.1.2023 übertragen. Daher sollten sich zumindest der Groß­teil der 600.000 eingetragenen Vereine in Deutschland nicht mit der Än­der­ung des Trans­pa­renz­re­gis­ter auseinandersetzen müssen7. Allerdings haben auch ein­ge­tra­gen­en Vereine eine Mitteilungspflicht ans Trans­pa­renz­re­gis­ter, wenn (aus­nahms­wei­se) die Angaben im Vereinsregister un­zu­treff­end oder veraltet sind oder wenn ein wirtschaftlich Berechtigter vor­han­den ist8.

Außerdem ergibt sich durch eine Änderung im § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2 GwG, dass Immobilientransaktionen, durch die eine aus­län­di­sche Rechtseinheit mittel- oder unmittelbar Eigentum an einem Grund­stück erwirbt, ebenso im Rahmen des Transparenzregister mel­de­pflich­tig ist9.

Praxishinweis

Krypto-Währungen

Im gleichen Gesetz findet sich außerdem in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c GwG künftig die Pflicht zur Erfüllung der aus dem Geldwäschegesetz bereits bekannten Sorgfaltspflichten beim Transfer von Kryptowährungen im Wert von über 1.000 €.

e)Berufsrechtlicher Hinweis

Unklar, ob StB insoweit beraten darf

Aktuell ist noch immer unklar, ob Steuerberater im Hinblick auf das Trans­pa­renz­re­gis­ter für ihre Mandanten tätig sein dürfen. Während die Wirt­schafts­prüf­ungs­kammer10 die Tätigkeit als zulässige Nebenleistungen i. S. des § 5 Abs. 1 RDG ansieht, fehlt nach unserem Kenntnisstand eine ent­sprech­en­de Äu­ßer­ung der Bundes-Steuerberaterkammer. Lediglich einige lokale Kammern äußern sich und dann auch nur zögerlich zu dieser Frage. Der Tenor dieser Äu­ßer­un­gen ist jedoch i. d. Regel: „Die Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft oder Rechtseinheit ist und ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, stellt eine nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige Rechts­dienst­leis­tung dar. Ob es sich hierbei um eine dem Steuerberater gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung handelt, ist bisher von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, sodass die Rechtslage unklar ist. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass eine solche Tätigkeit für Steuerberater eine zulässige Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, da die Prüfung dieser Frage fundierte gesellschaftsrechtliche Kennt­nis­se voraussetzt und es sich somit nicht um eine bloße Nebenleistung handeln dürfte.“11 Dies deckt sich auch mit den Aussagen des DStV e.V.12 und der von uns in der Vergangenheit vertretenen Rechtsauffassung13. Daher raten wir Ihnen, zwar Mandanten auf die neuen Pflichten bzgl. des Trans­pa­renz­re­gis­ters hinzuweisen, jedoch nicht aktiv zu beraten.

Relevanz für eigenen Fall

Die Änderungen sind jedoch auch für Ihre Kanzlei selbst relevant, wenn sie gegenwärtig in der Rechtsform einer GmbH oder PartG geführt wird bzw. ab 1.1.2024 auch für GbR.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. hierzu BerP 11/2017 S. 652; BerP 2/2018 S. 79.
  2.  ]BT-Drucksache 19/28164 v. 31.3.2021 S. 32; Reuter BB 2021 S. 707.
  3.  ]https://sis-verlag.de/archiv/steuerpolitik-gesetzgebung/meldungen/5696-bundessteuerberaterkammer-berufsstatistik#:~:text=Erstmals über 100.000 Steuerberater*innen in Deutschland&text=2020 stieg die Zahl der,Prozent im Vergleich zum Vorjahr (Stand 6.7.2021).
  4.  ]https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.html?nn=44090 (Stand: 12.7.2021).
  5.  ]Ausführlicher Goette, DStR 2021 S. 1551.
  6.  ]Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz v. 25.6.2021, DT-Drucksache 19/27635 v. 17.3.2021 und BT-Drucksache 19/30942 v. 22.6.2021.
  7.  ]BT-Drucksache 19/30443 v. 9.6.201 S. 70.
  8.  ]Goette, DStR 2021 S. 1551, Tz. 3.1.3.
  9.  ]Goette, DStR 2021 S. 1551, Tz. 3.1.4.
  10.  ]https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2020/sv/beratung-des-mandanten-zur-mitteilungspflicht-an-das-transparenzregister-nach-20-abs-1-gwg-ueber/ (Stand: 6.7.2021).
  11.  ]https://www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de/news/news-detailansicht/271-geldwaeschegesetz-neue-entwicklungen-beim-transparenzregister/ (Stand: 6.7.2021).
  12.  ]Feuersänger/Beyme, Stbg 2018 S. 4.
  13.  ]BerP 2/2018 S. 79.

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