- Gericht / Az:
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Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1159 vom 10.6.2021
- Fundstelle:
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BGBl 2021 I S. 2083
- Gesetz:
- § 20 GwG
Seit 2017 existiert in Deutschland das sog. Transparenzregister1. Dieses wird nun aufgrund des o. g. Gesetzes erheblich ausgeweitet.
a) | Transparenzregister wird zum Vollregister - Keine Übertragung mehr aus dem Handelsregister |
Künftig müssen sich 1,9 Millionen Gesellschaften neu eintragen lassen
Die für die Praxis relevanteste Änderung dürfte die Streichung des § 20 Abs. 2 GwG sein. Demnach gilt die sog. Mitteilungsfiktion, d. h. Angaben z. B. im Handelsregister oder in einem anderen öffentlichen Register gelten auch als für das Transparenzregister geleistet. Daher konnte eine Vielzahl der deutschen Unternehmen bislang faktisch von einer Eintragung im Transparenzregister absehen. Dies ändert sich nun! Durch Abschaffung des § 20 Abs. 2 GwG muss sich jedes Unternehmen mit der Eintragung im Transparenzregister auseinandersetzen. Schätzungen zur Folge2 erhöht sich hierdurch die Zahl der Eintragungspflichtigen von bislang 400.000 auf künftig 2,3 Millionen. Dies entspricht beinahe einer Versechsfachung der Eintragungszahlen! Bei gegenwärtig knapp über 100.000 Steuerberatern in Deutschland3 entfallen damit auf jeden Berufsträger ca. 20 eintragungspflichtige Mandanten.
Praxishinweise
Verwaltungsan-weisung des Bundesverwaltungsamt
Künftig doppelte Registerstrukturen
Das Transparenzregister wird sich also künftig zu einem Vollregister entwickeln, das parallel zu den Eintragungen im Handelsregister gepflegt werden muss5. Während die Eintragungen im Handelsregister üblicherweise bereits durch die Mitteilungen der Notare erfolgen, obliegt die Pflege der Eintragungen im Transparenzregister der Gesellschaft selbst.
b) | Zeitliche Anwendung |
Eintragungspflicht ab welchem Datum?
Das o. g. Gesetz tritt mit Wirkung zum 1.8.2021 in Kraft, wobei großzügige Übergangsregelungen in § 59 GwG vorgesehen sind. So gilt:
Bußgelder noch länger ausgesetzt
Praktisch relevant ist auch, dass die Bußgeldvorschriften sogar noch länger ausgesetzt sind, nämlich bei
Praxishinweis
U. E. ist allerdings künftig mit einem automatisierten Abgleich zu rechnen, ob alle im Handelsregister, Partnerschaftsregister etc. eingetragenen Rechtsträger auch im Transparenzregister eingetragen sind. Falls nein, ist im Übergangszeitraum mit einer Erinnerung durch die Behörden zu rechnen, anschließend mit Bußgeldern.
c) | Auswirkungen des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz |
Ab 2024 kommen noch GbR hinzu
Außerdem sind die Auswirkungen des MoPeG6 zu beachten. Diese sehen in §§ 707-707c BGB die Einführung eines GbR-Registers (unter bestimmten Voraussetzungen) mit Wirkung zum 1.1.2024 vor. Jede GbR, die sich in diesem Register eintragen muss, ist ab 1.1.2024 auch eintragungspflichtig im Hinblick auf das Transparenzregister (vgl. § 20 Abs. 2 GwG).
d) | Erleichterung bei Vereinen und Besonderheiten bei Immobilientransaktionen mit Auslandsbezug |
Vereine
Bei Vereinen besteht nach § 20a GwG eine Vereinfachung. Die im Vereinsregister eingetragenen Informationen werden ins Transparenzregister mit Wirkung zum 1.1.2023 übertragen. Daher sollten sich zumindest der Großteil der 600.000 eingetragenen Vereine in Deutschland nicht mit der Änderung des Transparenzregister auseinandersetzen müssen7. Allerdings haben auch eingetragenen Vereine eine Mitteilungspflicht ans Transparenzregister, wenn (ausnahmsweise) die Angaben im Vereinsregister unzutreffend oder veraltet sind oder wenn ein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist8.
Außerdem ergibt sich durch eine Änderung im § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2 GwG, dass Immobilientransaktionen, durch die eine ausländische Rechtseinheit mittel- oder unmittelbar Eigentum an einem Grundstück erwirbt, ebenso im Rahmen des Transparenzregister meldepflichtig ist9.
Praxishinweis
Krypto-Währungen
Im gleichen Gesetz findet sich außerdem in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c GwG künftig die Pflicht zur Erfüllung der aus dem Geldwäschegesetz bereits bekannten Sorgfaltspflichten beim Transfer von Kryptowährungen im Wert von über 1.000 €.
e) | Berufsrechtlicher Hinweis |
Unklar, ob StB insoweit beraten darf
Aktuell ist noch immer unklar, ob Steuerberater im Hinblick auf das Transparenzregister für ihre Mandanten tätig sein dürfen. Während die Wirtschaftsprüfungskammer10 die Tätigkeit als zulässige Nebenleistungen i. S. des § 5 Abs. 1 RDG ansieht, fehlt nach unserem Kenntnisstand eine entsprechende Äußerung der Bundes-Steuerberaterkammer. Lediglich einige lokale Kammern äußern sich und dann auch nur zögerlich zu dieser Frage. Der Tenor dieser Äußerungen ist jedoch i. d. Regel: „Die Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft oder Rechtseinheit ist und ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, stellt eine nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar. Ob es sich hierbei um eine dem Steuerberater gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung handelt, ist bisher von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, sodass die Rechtslage unklar ist. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass eine solche Tätigkeit für Steuerberater eine zulässige Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, da die Prüfung dieser Frage fundierte gesellschaftsrechtliche Kenntnisse voraussetzt und es sich somit nicht um eine bloße Nebenleistung handeln dürfte.“11 Dies deckt sich auch mit den Aussagen des DStV e.V.12 und der von uns in der Vergangenheit vertretenen Rechtsauffassung13. Daher raten wir Ihnen, zwar Mandanten auf die neuen Pflichten bzgl. des Transparenzregisters hinzuweisen, jedoch nicht aktiv zu beraten.
Relevanz für eigenen Fall
Die Änderungen sind jedoch auch für Ihre Kanzlei selbst relevant, wenn sie gegenwärtig in der Rechtsform einer GmbH oder PartG geführt wird bzw. ab 1.1.2024 auch für GbR.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Vgl. hierzu BerP 11/2017 S. 652; BerP 2/2018 S. 79.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 19/28164 v. 31.3.2021 S. 32; Reuter BB 2021 S. 707.
- [ ↑ ]https://sis-verlag.de/archiv/steuerpolitik-gesetzgebung/meldungen/5696-bundessteuerberaterkammer-berufsstatistik#:~:text=Erstmals über 100.000 Steuerberater*innen in Deutschland&text=2020 stieg die Zahl der,Prozent im Vergleich zum Vorjahr (Stand 6.7.2021).
- [ ↑ ]https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.html?nn=44090 (Stand: 12.7.2021).
- [ ↑ ]Ausführlicher Goette, DStR 2021 S. 1551.
- [ ↑ ]Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz v. 25.6.2021, DT-Drucksache 19/27635 v. 17.3.2021 und BT-Drucksache 19/30942 v. 22.6.2021.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 19/30443 v. 9.6.201 S. 70.
- [ ↑ ]Goette, DStR 2021 S. 1551, Tz. 3.1.3.
- [ ↑ ]Goette, DStR 2021 S. 1551, Tz. 3.1.4.
- [ ↑ ]https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2020/sv/beratung-des-mandanten-zur-mitteilungspflicht-an-das-transparenzregister-nach-20-abs-1-gwg-ueber/ (Stand: 6.7.2021).
- [ ↑ ]https://www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de/news/news-detailansicht/271-geldwaeschegesetz-neue-entwicklungen-beim-transparenzregister/ (Stand: 6.7.2021).
- [ ↑ ]Feuersänger/Beyme, Stbg 2018 S. 4.
- [ ↑ ]BerP 2/2018 S. 79.