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Ist eine Kassenführung über Excel möglich?

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Gericht / Az:
FG Münster, Urteil vom 29.4.2021 1 K 2214/17 E, G, U, F
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 146 AO
Streitfrage:
Ist die Führung einer Kasse mittels Excel möglich?

Excel-Kasse weiterhin nicht möglich

Auf den ersten Blick könnte das Urteil des FG Münster so verstanden werden, dass eine Kassenführung per Excel möglich sei. Dem ist allerdings nicht so. Es gelten weiterhin die bisherigen Grundsätze, mit einer kleinen Erleichterung.

Eine Kassenführung besteht systematisch aus zwei Arten von Aufzeichnungen:

Einzelaufzeichnungen der Umsätze: Diese sind nach § 146 Abs. 1 AO grund­sätz­lich vorzunehmen und müssen nach § 146 Abs. 4 AO un­ver­än­der­bar sein; Excel scheidet insoweit aus. Lediglich kann bei offenen Laden­kassen aus Zumutbarkeitsgründen nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO auf Ein­zel­auf­zeich­nun­gen verzichtet werden, wenn diese unzumutbar sind (z. B. zu viele Kunden). Bei der Verwendung elektronischer Aufzeichnungen ist eine Einzelaufzeichnung immer zumutbar und damit auch immer notwendig.

a) Einzel­auf­zeich­nungen

Daneben besteht die Pflicht zur Führung von täglichen Kassenberichten1. Diese stellen die rechnerische Kontrolle des mittels Tz. a ermittelten Er­geb­nisses dar und haben (unter Vernachlässigung von Ent­nah­men/Ein­la­gen) die Form: Kassendbestand des Tages ./. Kassen­an­fangs­be­stand des Tages = Einnahmen des Tages.

b) Kassenberichte

Streitfall

Im Streitfall wurden Einzelaufzeichnungen (Tz. a) mittels elektronischer Kasse geführt. Der Kassenbericht (Tz. b), der ebenso die Dokumentation des täglich zu führenden Kassensturzes2 darstellt, wurde mittels einer Excel-Liste do­ku­men­tiert. Die Finanzverwaltung sah hierin einen formellen Mangel und be­ab­sich­tig­te eine Umsatz-Hinzuschätzung. Das FG lehnte dies ab. Die sich aus § 146 Abs. 4 AO ergebende Pflicht der Unveränderbarkeit der Auf­zeich­nung er­streckt sich auf Einzelaufzeichnungen, nicht jedoch auf den Kassen­sturz und die Kassenberichte.

Praxishinweis

Kassenberichte bleiben notwendig

U. E. missverständlich hat das FG die Kassenberichte insoweit als „über­obligatorisch“ bezeichnet. Die BFH-Rechtsprechung verlangt diese3. Auch bei elektronischen Einzelaufzeichnungen ist nicht ersichtlich, dass der BFH auf die Führung von Kassenberichten verzichtet.

Außerdem wurde im Urteilsfall noch eine Anmerkung zu Nebenkassen ge­troffen (im Streitfall Verkäufe auf Wochenmärkten): Bei Führung mehrere Kas­sen (z. B. eine elektronische Kasse im Hauptbetrieb und offene La­den­kas­sen bei Verkäufen auf dem Wochenmarkt), muss jede dieser Kasse formell zu­treffend geführt werden. Mangels getrennter Kassenberichte war die Ne­ben­kasse „Wochenmarkt“ im Streitfall formell ordnungswidrig, was eine Hin­zu­schätz­ung von Umsätzen zur Folge hatte. Im Rahmen dieser Neben­kasse verlangte auch das FG Münster die tägliche Führung getrennter Kas­sen­be­richte.

Praxishinweise

Bei Einsatz mehrerer Kassen wirken sich Mängel beim Einsatz einer Kasse aufgrund der insoweit gebotenen kassenscharfen Be­trach­tungs­wei­se grundsätzlich nicht auf die anderen eingesetzten Kassen aus. Vielmehr sind die Mängel kassenscharf zu betrachten und differenziert zu ge­wich­ten4.

Mangel betrifft nur die einzelne Kasse

Ausführlich haben wir uns zum Thema Kassenführung im Rahmen eines Online-Seminares im Mai 2021 geäußert. Eine Aufzeichnung des Se­mi­nars kann unter https://neufang-akademie.de/videoseminare erworben werden.

Zusätzliches Online-Seminar


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Kläne/Thünemann, StBp 2017 S. 239, Tz. V. 3 m. w. N.
  2.  ]BFH, Urteile v. 20.9.1989 X R 39/87, BStBl 1990 II S. 109; v. 25.3.2015 X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743; BFH, Beschluss v. 23.12.2004 III B 14/04, BFH/NV 2005 S. 667.
  3.  ]Beispielhaft BFH, Urteile v. 20.3.2017 X R 11/16, BStBl 2017 II S. 992; v. 25.3.2015 X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743; v. 20.6.1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985 S. 12.
  4.  ]BFH, Beschluss v. 26.2.2018 X B 53/17, BFH/NV 2018 S. 82.