- Gericht / Az:
-
FG München, Urteil vom 27.11.2019 9 K 3275/18
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 24b EStG
Bei Heirat keine zeitanteilige Ermittlung des Entlastungsbetrags
Eine der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige alleinstehend ist. Dies bedeutet, dass er den gesamten Veranlagungszeitraum nicht verheiratet ist1. Deshalb kommt das FG München zum Ergebnis, dass im Jahr der Eheschließung nicht eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich ist. Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH unter dem Az. III R 57/20 anhängig.
Zusammenveranlagung
Heiraten im Dezember zwei Alleinerziehende, gehen in diesem Fall beide Entlastungsbeträge verloren. Dafür ist für das gesamte Jahr eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG mit Anwendung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 6 EStG) möglich, sofern sie einen gemeinsamen Haushalt begründen.
Praxishinweise
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- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 23.10.2017 IV C 8 - S 2265-a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432, Rz. 6.