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Zeitanteiliger Entlastungsbetrag für Allein­er­ziehen­de bei Heirat im Laufe des Jahres?

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Gericht / Az:
FG München, Urteil vom 27.11.2019 9 K 3275/18
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 24b EStG

Bei Heirat keine zeit­an­tei­li­ge Er­mitt­lung des Ent­lastungs­be­trags

Eine der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige alleinstehend ist. Dies bedeutet, dass er den ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum nicht verheiratet ist1. Deshalb kommt das FG München zum Ergebnis, dass im Jahr der Eheschließung nicht eine zeit­an­tei­li­ge Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich ist. Das Revisions­ver­fah­ren ist vor dem BFH unter dem Az. III R 57/20 an­hängig.

Zusammen­ver­an­lagung

Heiraten im Dezember zwei Alleinerziehende, gehen in diesem Fall beide Ent­lastungsbeträge verloren. Dafür ist für das gesamte Jahr eine Zusammenver­an­lagung nach § 26b EStG mit Anwendung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 6 EStG) möglich, sofern sie einen gemeinsamen Haushalt begründen.

Praxishinweise

Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH unter dem Az. III R 57/20 an­hängig. In ähnlichen Fällen können Sie mit Verweis auf das Revisions­ver­fahren Einspruch einlegen.
Mit Wirkung ab 2020 wurde der Entlastungsbetrag für das erste Kind auf 4.008 € erhöht. Für alle weiteren Kinder bleibt er bei 240 € pro weiteres Kind.

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  1.  ]BMF, Schreiben v. 23.10.2017 IV C 8 - S 2265-a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432, Rz. 6.